Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BP.2017.3 |
Datum: | 01.03.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Bestellung eines Verteidigers (Art. 32 VStrR). Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR). |
Schlagwörter | Verfahren; Interesse; Verfahren; Verfahrens; Recht; VStrR; Interessenkonflikt; Verteidiger; Entscheid; Beschuldigte; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Bundesgerichts; Beschuldigten; Bundesstrafgerichts; Beschwerdeentscheid; Verwaltung; Mehrfachverteidigung; Urteil; Gericht; Sachverhalt; Verteidigung; Rechtsanwalt; Spielbanken; Stellung; Verwaltungsstrafverfahren; Interessenkonflikts; Mitbeschuldigte; Sachverhaltsdarstellung |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 12 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 6 EMRK ;Art. 66 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 II 162; 141 IV 257; ; |
Kommentar: | Schweizer, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 127 StPO, 2014 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummern: BV.2017.1 , BV.2017.2 , BV.2017.3 , BP.2017.1 , BP.2017.2 , BP.2017.3 |
| Beschluss vom 1. März 2017 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
| Parteien | 1. A. , 2. B. , 3. C. , alle vertreten durch Rechtsanwalt D., Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Eidgenössische Spielbankenkommission, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Bestellung eines Verteidigers (Art. 32 VStrR ); Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR) | |
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») führt die Strafuntersuchung Nr. 62-2009-014 gegen A., B. und C. wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).
B. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 teilte Rechtsanwalt D. (nachfolgend «RA D.») der ESBK mit, er sei von B. und C. im oben erwähnten Strafverfahren mandatiert worden. Am 20. August 2015 forderte die ESBK RA D. auf, zu einem allfälligen Interessenkonflikt durch die Verteidigung mehrerer Beschuldigter im Strafverfahren Nr. 62-2009-014 Stellung zu nehmen. Am 27. August 2015 teilte RA D. der ESBK u. a. sinngemäss mit, er verteidige im obgenannten Strafverfahren auch A. In der Folge ersuchte die ESBK RA D. am 2. September 2015 erneut um Stellungnahme betreffend Interessenkonflikt. Diese erfolgte mit Schreiben vom 10. September 2015. Daraufhin erkannte der zuständige Untersuchungsbeamte mittels Verfügung vom 26. Oktober 2015, dass RA D. im obgenannten Strafverfahren als Verteidiger der Beschuldigten A., B. und C. vom Verwaltungsstrafverfahren ausgeschlossen werde.
Die von den Beschuldigten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Direktor der ESBK mit Entscheid vom 17. Februar 2016 abgewiesen. Die von A., B. und C. dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 4. August 2016 gutgeheissen. Sie hob den Beschwerdeentscheid vom 17. Februar 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an den Direktor der ESBK zurück (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.6 vom 4. August 2016).
C. Am 24. August 2016 ersuchte die ESBK RA D. erneut um Stellungnahme zur Frage des Interessenkonflikts. Diese erfolgte mit Schreiben vom 9. September 2016. Daraufhin verfügte der zuständige Untersuchungsbeamte am 30. September 2016 den Ausschluss von RA D. als Verteidiger von A., B. und C. im Verwaltungsstrafverfahren (Verfahrensakten, Lasche 6 [unpaginiert]).
D. Gegen diese Verfügung gelangten die Beschuldigten, allesamt vertreten durch RA D., mit Beschwerde vom 6. Oktober 2016 an den Direktor der ESBK. Dieser wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Januar 2017 ab (act. 1.1).
E. Hiergegen erhob RA D. für die drei Beschuldigten am 9. Januar 2017 Beschwerde bei der Beschwerdekammer (act. 1). Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. eine Entscheidung im Sinne seiner Stellungnahme vom 9. September 2016 bzw. seiner Beschwerde vom 6. Oktober 2016, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht beantragt er «gegebenenfalls» die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Die ESBK übermittelte der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin am 20. Januar 2017 die Verfahrensakten (act. 4).
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG gelangt bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.
1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG ). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR ). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR ). Die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide ist nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
1.3 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde gegen den Entscheid, mit welchem der von ihnen mandatierte RA D. als Verteidiger aus dem Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2009-014 ausgeschlossen wurde, legitimiert (vgl. BGE 138 II 162 E. 2.5.2). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 30. September 2016, mit welcher RA D. aufgrund eines angeblichen Interessenkonflikts als Verteidiger der Beschwerdeführer vom Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2009-014 ausgeschlossen wurde.
2.2 Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen (Art. 32 Abs. 1 VStrR; vgl. auch Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 lit. d des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [ SR 0.103.2]). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen (Urteile des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016, E. 2.1; 1B_613/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.1).
2.3 Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidigers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen kann. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen (BGE 141 IV 257 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_354/2016 vom 1. November 2016, E. 3.1; 1B_293/2016 vom 30. September 2016, E. 2.1 ) . Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_613/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.2 m.w.H.) .
2.4 Da bei Mehrfachverteidigungen latente Interessenkollisionen anfänglich oft nicht erkennbar sind, weil sie sich erst im Verlaufe des Strafverfahrens herausbilden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.8), ist eine Mehrfachverteidigung bereits verboten, falls die theoretische Möglichkeit einer Verwirklichung eines Interessenkonflikts im Laufe des Verfahrens besteht ( TPF 2009 69 E. 2.2 S. 71; TPF 2007 38 E. 3 S. 41 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.18 vom 9. August 2016, E. 2.5).
Wird eine - auch nur theoretische - Möglichkeit einer Interessenkollision festgestellt, so ist der Verteidiger aus dem Strafverfahren auszuschliessen. Damit ist es ihm nach der für das Gericht massgeblichen Praxis des Bundesgerichts auch nicht mehr erlaubt, sich auf die Verteidigung eines Beschuldigten zu beschränken ( BGE 141 IV 257 E. 2.2 in fine; Urteil des Bundesgerichts 1B_354/2016 vom 1. November 2016, E. 3.3 in fine; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.18 vom 9. August 2016, E. 2.5 m.w.H. ).
Weder die StPO noch das VStrR enthalten eine explizite Grundlage für den formellen Verfahrensausschluss einer Wahlverteidigung durch die Verfahrensleitung (betreffend die StPO vgl. Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 127 StPO N. 14a). Nichtsdestotrotz kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die verfahrensleitende Behörde aufgrund einer Interessenkollision jederzeit und von Amtes wegen einen erbetenen Verteidiger aus dem Verfahren ausschliessen (Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.3 m.w.H.; so auch Ruckstuhl , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 127 StPO N. 11 f.; a.M. Lieber, a.a.O.).
2.5 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass bei einer Mehrfachverteidigung grundsätzlich ein Interessenkonflikt bestehe. Ein Ausnahmefall liege nicht vor, da sich die Beschwerdeführer A. und B. im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren bislang nicht geäussert und damit keine eigene Sachverhaltsdarstellung abgegeben hätten. Die Schlussprotokolle, welche den Beschwerdeführern B. und C. am 18. Mai 2015 zugestellt wurden (Verfahrensakten, Lasche 7 [unpaginiert]), seien unwidersprochen geblieben. Die Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll für den Beschwerdeführer A. sei im Hinblick auf die Klärung der Frage der Mehrfachverteidigung ausgesetzt worden. Die drei Beschuldigten könnten darüber hinaus jederzeit weitere Beweisanträge stellen. Somit lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen, ob die Sachverhaltsdarstellungen der drei Beschwerdeführer übereinstimmen würden. Identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen lägen keine vor. Weiter gelte es den Umstand zu beachten, dass gerade dem Verhältnis zwischen dem Geräteaufsteller und dem Gastwirt die Gefahr einer gegenseitigen Schuldzuweisung und damit eines Interessenkonflikts immanent sei. Es handle sich zudem nicht um eine Doppel-, sondern gar um eine Dreifachverteidigung. Dieser Umstand lasse die Gefahr einer Interessenkollision noch höher erscheinen. Die Hürden für die Annahme eines Ausnahmefalls im oben erwähnten Sinne (vgl. E. 2.3 in fine) würden umso höher liegen, je mehr Mitbeschuldigte im selben Strafverfahren durch ein und denselben Rechtsanwalt verteidigt würden (act. 1.1, E. 6, S. 4 f.).
2.6 Die Beschwerdeführer setzen sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen - wenn überhaupt - nur am Rande auseinander. Ihrer grundsätzlichen Kritik am Strafverfahren (act. 1, Ziff. II.B.5) und am Vorbringen, die Sache sei bereits verjährt (act. 1, Ziff. II.B.7), fehlt es angesichts des Beschwerdegegenstandes an Relevanz. Angesichts der von der Beschwerdegegnerin geschilderten Ausgangslage und der fehlenden Äusserungen der Beteiligten im Strafverfahren selbst bleibt nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführer zum Schluss gelangen, es sei nicht denkbar, dass sie gegensätzliche Positionen vertreten würden, bzw. die Zielrichtung ihrer Argumentation sei identisch (act. 1, Ziff. II.B.6). Sicherlich bringt die Mandatierung neuer Rechtsanwälte für die Beschwerdeführer individuell aber auch insgesamt im Gegensatz zu einer gemeinsamen Verteidigung durch einen Anwalt Mehrkosten mit sich. Das ist jedoch angesichts der Ausgangslage einer grundsätzlich unzulässigen Mehrfachverteidigung hinzunehmen. Soweit die Beschwerdeführer den zu untersuchenden Sachverhalt als banal bezeichnen (act. 1, Ziff. II.B.6), dürften sich die Verteidigungskosten zumindest diesbezüglich auch in Grenzen halten.
Insgesamt legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass mangels Aussagen aller Beschwerdeführer keine durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellung vorliege, nicht zutreffe. So scheint zudem nicht bestritten, dass den Beschwerdeführern A. und B. als Vertreter des Geräteaufstellers und dem Beschwerdeführer C. als Gastwirt nicht genau dasselbe Tatvorgehen vorgeworfen wird. Um einen Freispruch oder ein möglichst mildes Urteil zu erreichen, kann jede der beschuldigten Personen versucht sein, mitbeschuldigte Personen zu belasten, womit eine wirksame Verteidigung durch den gleichen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet wäre. Eine solche Entwicklung erscheint auch im vorliegenden Verfahren nicht völlig ausgeschlossen. Mit Blick auf die noch ausstehenden Verfahrenshandlungen und ein allfälliges künftiges Gerichtsverfahren kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Prozessinteressen der Beschwerdeführer divergieren werden. Die Beschwerdeführer vermögen somit keinen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung darzulegen. Da vorliegend eine theoretische Möglichkeit einer Verwirklichung eines Interessenkonflikts im Laufe des Strafverfahrens besteht und die verfolgende Behörde bei ihrem Entscheid möglichen Interessenkonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen hat, verletzt der angefochtene Beschwerdeentscheid kein Bundesrecht und ist nicht zu beanstanden.
2.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unbegründet. Sie ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen.
3. Der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Er ist als erledigt abzuschreiben.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer als unterliegende Parteien die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt.
Bellinzona, 1. März 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt D.
- Eidgenössische Spielbankenkommission, (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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