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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2017.8 vom 05.04.2017

Hier finden Sie das Urteil BG.2017.8 vom 05.04.2017 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2017.8

Der Bundesstrafgericht BG.2017.8 entscheidet, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Basel-Landschaft den Gesuchsteller gegen den Kanton Solothurn wegen qualifizierten Raubes (Art. 140 StGB) zur Last gelegt hat. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2017.8

Datum:

05.04.2017

Leitsatz/Stichwort:

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Solothurn; Kanton; Basel-Landschaft; Gerichtsstand; Kantons; Verfahren; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gesuch; Meinung; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Meinungsaustausch; Verfahrens; Bundesstrafgerichts; Behörden; Behörde; Behörden; Zuständigkeit; Verfolgung; Recht; Tribunal; Parteien; Ordner; Verfahrensakten; Register; Verfahrensübernahme; Mäppchen; Gerichtsstandsakten

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 14 StGB ;Art. 14 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2017.8

Beschluss vom 5. April 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Roy Garré ,

Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig

Parteien

Kanton Basel-Landschaft,

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Solothurn,

Staatsanwaltschaft Solothurn,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO )


Die B eschwerdekammer hält fest:

A. A. erstattete am 22. Februar 2017 Anzeige gegen B. wegen Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung, Erpressung, Freiheitsberaubung und Entführung auf dem Polizeihauptposten Z./BL. Gemäss Anzeigerapport erklärte A., B. habe ihn am 20. Februar 2017 am Bahnhof in Y. abgepasst und gezwungen, in ein Auto zu steigen. B. habe im Auto gefragt, wo sein Geld sei und ihn mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er hätte A. gedroht, ein Messer zu holen und ihm die Hände zu zerschneiden. Nachdem sie über X. bis ins Zentrum von W. gefahren seien, hätte B. verlangt, dass A. ihm bis am Mittwoch, 22. Februar 2017, 18:00, 1'000.-- CHF übergeben solle.

Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein Untersuchungsverfahren und veranlasste aufgrund der von ihr festgestellten zeitlichen Dringlichkeit (Kollusions-, Fortsetzungs- und Fluchtgefahr) am 23. Februar 2017 Sofortmassnahmen (Hausdurchsuchung beim Beschuldigten und Anhaltung desselben inkl. Hafteröffnungseinvernahme, erste Opfereinvernahme sowie Sicherstellung und Auswertung der Mobiltelefone der beiden beteiligten Personen) (Ordner Verfahrensakten BL, Register 3, 5, 6).

B. Seit dem 11. Juni 2015 bzw. 19. Februar 2016 führen die Behörden des Kantons Solothurn gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister zwei Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Raub bzw. qualifiziertem Raub etc. (Ordner Verfahrensakten BL, Register 1).

C. Am 24. Februar 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend StA Basel-Landschaft") die Staatsanwaltschaft Solothurn (nachfolgend StA Solothurn") gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO um Verfahrensübernahme und wies darauf hin, dass beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen beantragt worden sei (Mäppchen Gerichtsstandsakten SO).

D. Am 1. März 2017 lehnte die StA Solothurn die Zuständigkeit des Kantons Solothurn ab. Dabei rügte die StA Solothurn die Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden Basel-Landschaft und brachte weiter vor, dass eine Verfahrensübernahme im jetzigen Zeitpunkt keinen Sinn machen würde, weil allfällige Befragungen ohnehin rechtshilfeweise durch den Kanton Basel-Landschaft durchzuführen wären. Sobald die Ermittlungen abgeschlossen seien, könne eine erneute Gerichtsstandsanfrage gestellt werden (Mäppchen Gerichtsstandsakten SO).

E. Am 2. März 2017 nahm die StA Basel-Landschaft unter dem Titel Meinungsaustausch betr. Gerichtsstand" zur Ablehnung der Verfahrensübernahme vom 1. März 2017 Stellung und ersuchte erneut um Übernahme des Verfahrens (Mäppchen Gerichtsstandsakten SO).

F. Am 7. März 2017 ging die StA Solothurn auf das Schreiben vom 2. März 2017 ein und erklärte, dass sie nicht bereit sei, den Gerichtsstand zu übernehmen, bis die Frage der Täterschaft von B. so weit geklärt sei, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht mehr gegeben sei. Weiter führte sie aus:

Es ist unbestritten, dass im Kanton Solothurn ein Verfahren gegen B. wegen qualifizierten Raubes hängig ist. Von daher ist die Plausibilität hoch, dass der Kanton Solothurn das in Ihrem Kanton neu hängige Verfahren übernehmen wird.

Hingegen erfolgt die aktuelle Gerichtsstandanfrage ganz offensichtlich zur Unzeit.

G. Gleichentags wurde B. aus der Untersuchungshaft entlassen, da der Haftgrund der Kollusionsgefahr entfiel, nachdem die Einvernahme der Auskunftsperson am Tag zuvor durchgeführt worden war (Ordner Verfahrensakten BL, Register 9).

H. Mit Eingabe vom 16. März 2017 gelangt die StA Basel-Landschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn zur Strafverfolgung der B. zur Last gelegten Delikte für zuständig zu erklären (act. 1). Die StA Solothurn verweist in ihrer Gesuchsantwort auf die bisherige Korrespondenz (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO ).

1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bzw. deren Erster Staatsanwalt ist berechtigt, den Gesuchsteller im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 12. März 2009 [EG StPO/BL, SGS 250]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis dem Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn zu (§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]).

1.3 Vorliegendem Gesuch ging ein Meinungsaustausch zwischen der Leitenden Staatsanwältin des Kantons Basel-Landschaft und dem Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn voraus, der mit der vorläufigen Weigerung des Kantons Solothurn endete . Ob es sich dabei um einen abgeschlossenen Meinungsaustausch handelt oder nicht, ist streitig. Es wird deshalb nachfolgend darauf eingegangen. Jedenfalls ist das Gesuch innert der 10-Tagesfrist nach dem Schreiben des Kantons Solothurn und somit rechtzeitig gestellt worden.

2.

2.1 Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass der Vorwurf des qualifizierten Raubes nach Art. 140 StGB das schwerste im Raum stehende Delikt und als solches gerichtsstandsbestimmend ist (vgl. auch infra E. 3).

2.2 Die StA Solothurn bringt jedoch vor, dass der Gerichtsstand zurzeit nicht anerkannt werde, weil ihrer Meinung nach verschiedene Ermittlungen mangel- und lückenhaft durchgeführt worden seien. In ihrem Schreiben vom 7. März 2017 hält die StA Solothurn fest, dass sie nicht bereit sei, den Gerichtsstand zu übernehmen, bis die Frage der Täterschaft von B. so weit geklärt sei, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht mehr gegeben sei.

2.3 Die StA Solothurn beschreibt in ihrer Ablehnung des Gerichtsstandes vom 1. März 2017 verschiedene Ermittlungen (Schriftenanalyse, Überprüfung eines allfälligen Alibis, Auswertung weiterer Mobiltelefone), welche die StA Basel-Landschaft ihrer Meinung nach versäumt hat. Dabei ist nicht ersichtlich, welchen Konnex diese Rügen zur Klärung der Gerichtsstandsfrage haben. Die Beurteilung einer Streitigkeit wegen mangel- oder lückenhafter Untersuchungsführung ist nicht durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vorzunehmen (vgl. Schweri/Bänziger , Interkantonale Gerichtsstandbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 588). Vielmehr ist die Aktenlage völlig ausreichend, um den Gerichtsstand zu bestimmen.

2.4 Man könnte sich vorliegendenfalls eventuell fragen, ob der Meinungsaustausch als definitiv abgeschlossen zu betrachten ist. Angesichts der Tatsache, dass der Kanton Solothurn seine Zuständigkeit (zumindest zurzeit) ablehnt, ist davon auszugehen, dass die Eintretensvoraussetzung des abgeschlossenen Meinungsaustausches gegeben ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.37 vom 31. Januar 2017, E. 2.2).


3.

3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

3.2 Die Zuständigkeit der Behörden des Kantons Solothurn zur Beurteilung der B. vorgeworfenen Straftaten ist somit wegen des Anknüpfungsorts der schwersten Straftat nach Art. 34 Abs. 1 StPO - des qualifizierten Raubes nach Art. 140 StGB - im Kanton Solothurn augenscheinlich. Entsprechend ist das Gesuch gutzuheissen und der Kanton Solothurn berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 6. April 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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