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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2017.33 vom 01.12.2017

Hier finden Sie das Urteil BG.2017.33 vom 01.12.2017 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2017.33

Der Bundesstrafgericht BG 201733 hat den Gesuchsteller gegen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wegen Straftaten von A und B wegen Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz abgewiesen. Der Gesuchsteller hat in seinem Gesuch vom 26 September 2017 die Behörden des Kantons Bern als berechtigt und verpflichtet erklärt, die dem Beschuldigten B zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat in ihrem Beschluss vom 1 Dezember 2017 festgestellt, dass der Gesuchsteller nicht ausreichend substantiiert war und daher nicht berechtigt war, die Straftaten von A und B wegen Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verfolgen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2017.33

Datum:

01.12.2017

Leitsatz/Stichwort:

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Kanton; Kantons; Gesuch; Verfahren; Bruder; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Generalstaatsanwaltschaft; Beschuldigte; Oberstaatsanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Beschuldigten; Betäubungsmittel; Gerichtsstand; Marihuana; Gesuchsgegner; Staatsanwaltschaft; Übernahme; Behörde; Mittäter; Gesuchsteller; Verfahren; Verfahrensakten; Behörden; Taten; Akten; Behörden; Meinungsaustausch; Prozess

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 14 StPO ;Art. 29 StPO ;Art. 3 StPO ;Art. 31 StPO ;Art. 33 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 4 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2017.33

Beschluss vom 1. Dezember 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Roy Garré ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO )


Sachverhalt:

A. Im Kanton Zürich wurde durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen den im Kanton Bern wohnhaften A. ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt. Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO übernahm der Kanton Bern auf entsprechendes Gerichtsstandsersuchen vom 6. Juli 2017 hin dieses Strafverfahren mit Übernahmeverfügung vom 14. Juli 2017, da er gegen den Beschuldigten bereits ein Verfahren wegen Diebstahls führte (Verfahrensakten des Kantons Bern; act. 1.5, 1.6).

B. Gestützt auf die Aussagen von A. im vorstehenden Strafverfahren leitete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland auch gegen B., den Bruder von A., ein Strafverfahren wegen Handels mit Betäubungsmitteln ein (Verfahrensakten des Kantons Zürich). Gemäss seinen Aussagen habe A. ab und zu Marihuana verkauft, das letzte Mal vor einem Monat (polizeiliche Einvernahme vom 30. Mai 2017 S. 4, Verfahrensakten des Kantons Bern). Auf die Nachfrage, ob er dies allein gemacht oder ihm jemand dabei geholfen habe, erklärte A., er habe früher mit seinem Bruder B., welcher wie er selber auch noch bei den Eltern wohne, zusammen gearbeitet. Nun mache es sein Bruder selber und kaufe (die Betäubungsmittel) ebenfalls bei der gleichen Person (S. 6).

C. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Schreiben vom 6. Juli 2017 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO um Übernahme des bei ihr pendenten Strafverfahrens gegen B. (act. 1.1).

D. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern lehnte mit Antwortschreiben vom 13. Juli 2017 eine Verfahrensübernahme ab (act. 1.2).

E. Mit Schreiben vom 12. September 2017 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme des bei ihr pendenten Strafverfahrens gegen B. (act. 1.3).

F. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern lehnte mit Antwortschreiben vom 14. September 2017 wiederum eine Verfahrensübernahme ab (act. 1.4).

G. Mit Ersuchen vom 26. September 2017 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons Bern als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragt in ihrer Gesuchsantwort, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, eventualiter sei das Gesuch abzuweisen (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält auch in ihrer Gesuchsreplik vom 18. Oktober 2017 an ihrem Antrag fest (act. 5). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern stellt sich in ihrer Gesuchsduplik nach wie vor auf den Standpunkt, dass das Gesuch verfrüht erfolgt sei (act. 7). Diese Eingabe wurde der Gegenseite mit Schreiben vom 2. November 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO ). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO ). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO ; vgl. hierzu Kuhn , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 488; Galliani/Marcellini , Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuchsteller im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (§ 107 Abs. 1 - 4 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]) zu.

2.

2.1 Der Gesuchsgegner begründet seinen Antrag auf Nichteintreten zunächst damit, dass kein abschliessender Meinungsaustausch mit ihm stattgefunden habe (act. 3). Dem Schreiben vom 12. September 2017 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sei kein Hinweis zu entnehmen gewesen, dass der Gesuchsteller den Meinungsaustausch als abgeschlossen erachte bzw. allenfalls die Anrufung des Bundesstrafgerichts bevorstehe. Es erstaune ihn daher, dass der Gesuchsteller nun ohne weiteres direkt an das Bundesstrafgericht gelangt sei. Der Gesuchsgegner habe in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schliesslich mehrfach auf die unvollständige Aktenlage sowie die entsprechende Notwendigkeit weiterer Abklärungen hingewiesen. Der Meinungsaustausch sei folglich als noch nicht abgeschlossen im Sinne der Definition der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu qualifizieren (act. P3 S. 3).

2.2 Im ersten Antwortschreiben vom 13. Juli 2017 der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wurde das Übernahmeersuchen zurückgewiesen mit der Begründung, den Akten seien keine Angaben darüber zu entnehmen, in welcher Zeit, in welchem Umfang und wo genau B. sich am Marihuanahandel beteiligt haben solle. Insbesondere seien weder der Beschuldigte noch sein Bruder zu dieser Thematik befragt worden. Bei dieser Aktenlage lasse sich nicht beurteilen, ob überhaupt ein hinreichender Tatverdacht im Kanton Bern bestehe (act. 3.2). Mit ihrem Ersuchen um Verfahrensübernahme vom 12. September 2017 nahm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich auf diese Argumente Bezug und hielt fest, dass es aus ihrer Sicht vorliegend irrelevant sei, in welcher Zeit, wo und in welchem Umfang sich B. am Marihuanahandel von A. beteiligt habe, so dass es aufgrund der konkreten Sachlage für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht erforderlich sei, die beiden Beschuldigten zu dieser Thematik detailliert zu befragen. Abschliessend ersuchte sie den Kanton Bern um eine Übernahmebestätigung, falls der Kanton Bern das Verfahren übernehme (act. 3.3). In ihrer Antwort vom 14. September 2017 wiederholte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern im Wesentlichen ihre frühere Argumentation (act. 3.4). Sie brachte somit nichts Neues vor, was die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich aus deren Sicht dazu hätte bewegen können, eine neue Beurteilung vorzunehmen.

Bei diesem Verfahrensverlauf musste der Gesuchsgegner somit davon ausgehen, dass mit seiner Antwort vom 14. September 2017 der Meinungsaustausch als abgeschlossen zu gelten habe und der Gesuchsteller bei einer Rückweisung des Übernahmeersuchens an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen werde. Der Einwand erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.

3.1 Der Gesuchsgegner wendet in einem nächsten Punkt ein, es könne weder dem Gesuch vom 26. September 2017 noch den Akten entnommen werden, welche konkreten Straftatbestände dem Beschuldigten B. vorgeworfen würden, noch wo ein allfälliger Tatort anzusiedeln wäre bzw. auf welchen Deliktszeitraum sich die Vorwürfe gegen ihn bezögen. Auch sei nicht ersichtlich, in welchem Umfang sich B. an den A. vorgeworfenen Straftaten beteiligt haben solle bzw. inwiefern die beiden Beschuldigten im Sinne einer Mittäterschaft zusammengearbeitet haben sollten. So habe es der Gesuchssteller unterlassen, weitere Abklärungen zur Klärung dieser Fragen, insbesondere die Befragung der beiden Beschuldigten A. und B., vorzunehmen. Aus diesen Gründen erscheine das Gesuch vom 26. September 2017 als ungenügend substantiiert.

3.2 Bei Vorliegen von Mittäterschaft sind die Straftaten gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen (Grundsatz der Verfahrenseinheit; Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ). Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden (sog. forum praeventionis; Art. 33 Abs. 2 StPO ). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wurde. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden (Art. 34 Abs. 1 StPO ).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt wurde. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen wurden (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.1; BG.2016.19 vom 20. Juli 2016, E. 2.2; BG.2016.14 vom 14. Juni 2016, E. 2.2; jeweils m.w.H. ).

3.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016, E. 2.3 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.2 m.w.H.).

3.4 Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 dehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Strafuntersuchung gegen A. aus u.a. auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 , evtl. Abs. 2 BetmG ), mehrfach begangen in der Zeit von ca. 1. Januar 2015 bis 30. Mai 2017 durch Veräusserung von Marihuana gemäss Anzeigerapport der Stadtpolizei Winterthur vom 15. Juni 2017 (Verfahrensakten Kanton Bern). In diesem Anzeigerapport wird festgehalten, dass A. seinen Bruder B. belaste, ebenfalls dem Handel mit Marihuana nachzugehen, und es wird diesbezüglich auf den separaten Anzeigerapport (ebenfalls vom 15. Juni 2017) verwiesen. Dem Anzeigerapport betreffend A. war dessen polizeiliche Einvernahme vom 30. und 31. Mai 2017 beigelegt (Verfahrensakten Kanton Bern). Darin sagte A. am 30. Mai 2017 aus, er habe ab und zu Marihuana verkauft, das letzte Mal vor einem Monat (S. 4). Auf die Nachfrage, ob er dies allein gemacht oder ob ihm jemand dabei geholfen habe, erklärte A., er habe früher mit seinem Bruder B., welcher wie er selber auch noch bei den Eltern wohne, zusammen gearbeitet. Nun mache es sein Bruder selber und kaufe [die Betäubungsmittel] ebenfalls bei der gleichen Person (S. 6). Diese Aussagen bestätigte A. ebenfalls am Folgetag. Er sagte aus, vor ca. 2,5 Jahren mit dem Verkauf begonnen zu haben. Auf die Frage, ob er den Handel alleine betrieben habe, erklärte A.: Ja, ich machte es eine zeitlang mit meinem Bruder, aber das lief nicht so gut. Wir rechneten anders und bevorzugten eine andere Geschäftsführung. Wir trennten uns dann wieder, kauften jedoch gemeinsam ein, damit wir bessere Konditionen hatten". Bei dieser Ausgangslage kann nur gefolgert werden, dass der Kanton Bern mit Übernahmeverfügung vom 14. Juli 2017 grundsätzlich auch das Verfahren wegen Veräusserung von Marihuana übernommen hat, welche A. gemäss eigenen Angaben zumindest in einer ersten Phase zusammen mit seinem Bruder B. getätigt haben soll.

3.5 Dem Gesuchsteller ist sodann beizupflichten, dass den bisherigen Einvernahmen von A. durchaus eindeutige Angaben zu dem mit seinem Bruder zusammen getätigten Betäubungsmittelhandel zu entnehmen sind. Wie vorstehend zum Teil bereits festgehalten, sagte A. anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 30. Mai 2017 aus: Mein Bruder hat früher mit mir zusammengearbeitet [...]. Wir haben mit ihr [C.] abgemacht und ihr es [Marihuana] übergeben" (Verfahrensakten Kanton Bern). Dass die B. vorgeworfenen Straftaten in zeitlicher und räumlicher Hinsicht im Zusammenhang mit dem seinem Bruder A. im Kanton Bern vorgeworfenen Betäubungsmittelhandel stehen, ist offensichtlich. Inwiefern unter den gegebenen Umständen weitere Abklärungen für die Bestimmung des Gerichtsstands notwendig wären, ist nicht ersichtlich. Angesichts des für die Beschwerdekammer bei der Bestimmung des Gerichtsstandes massgebenden Grundsatzes in dubio pro duriore", ist die Annahme einer Mittäterschaft von A. und B. beim Betäubungsmittelhandel keineswegs als haltlos oder als sicher ausgeschlossen zu betrachten.

3.6 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch nicht nur als ausreichend substantiiert, weshalb darauf einzutreten ist, sondern auch in der Sache als begründet. Wie einleitend ausgeführt (s. supra lit. A), sind für die Verfolgung und Verurteilung sämtlicher Straftaten von A. die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern zuständig, da dort A. die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat, i.c. Diebstahl, begangen hat. In Anwendung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit bei Mittäterschaft gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO (vgl. supra E. 3.2) ist der Kanton Bern auch für die von B. in Mittäterschaft mit seinem Bruder verübten Betäubungsmitteldelikte zuständig. Folgerichtig sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 1. Dezember 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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