Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BG.2017.32 |
Datum: | 06.10.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter | Kanton; Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaft; Basel; Bundesstrafgericht; Kantons; Gerichtsstand; Rechtsmittel; Tribunal; Schwyz; Basel-Stadt; Verfahren; Übernahmeverfügung; Rechtsmittelbelehrung; Gerichtsschreiber; Parteien; Anfechtung; Gerichtsstands; Einreise; Uznach; Gallen; Bellinzona; Schweiz; Entscheid; Bundesstrafgerichts; énal; édéral |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 34 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 430 StPO ; |
Referenz BGE: | 132 II 153; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BG.2017.32 |
| Beschluss vom 6. Oktober 2017 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Martin Eckner | |
| Parteien | A. , zurzeit im Regionalgefängnis, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| 1. Kanton Schwyz, 2. Kanton Basel-Stadt, Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Anfechtung des Gerichtsstands | |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen A. eine Strafuntersuchung führt wegen rechtswidriger Einreise und Ladendiebstahls vom 13. September 2017 (Verfahren VT.2017.15032);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz wegen Diebstahls begangen in einer Abdankungshalle in Arth am 1. Juli 2017 ebenfalls ein Strafverfahren gegen A. führt (Verfahren SUI 2017 3072);
- A. am 14. September 2017 den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 160 Tagen (abzüglich 2 Tagen Untersuchungshaft) im Gefängnis Uznach (St. Gallen) angetreten hat für Strafbefehle des Untersuchungsamtes Uznach vom 18. Juli 2017 (rechtswidrige Einreise und Aufenthalt) sowie vom 19. Juli 2017 (versuchte Drohung, Beschimpfung, Sachbeschädigung);
- die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Übernahmeverfügung vom 19. September 2017 das baselstädtische Verfahren übernahm (act. 1.1);
- gegen diese Verfügung gemäss Rechtsmittelbelehrung innert 10 Tagen ab Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht in Bellinzona erhoben werden kann;
- A. ebendies mit Schreiben vom 20. September 2017 unternahm (act. 1);
- die Beschwerde im Wesentlichen beantragt, die Übernahmeverfügung sei aufzuheben, da er in Basel zu Unrecht beschuldigt werde, in St. Gallen misshandelt worden sei, er in der Schweiz ein politischer Gefangener sei und an ihm die Schweizer Staatsgewalten eine Vielzahl an Delikten verübt hätten (act. 1, 3; weiterhin act. 6 Eingabe vom 3. Oktober 2017).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen die Einigung über den Gerichtsstand von Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone gemäss Praxis der Beschwerdekammer die Parteien zuerst bei der verfügenden Behörde eine Wiedererwägung verlangen müssen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2013.19 vom 30. Juli 2013 m.w.H.; Kuhn , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 41 N. 3);
- vorliegend die Frage, ob es an einem gültigen Anfechtungsobjekt fehlt letztlich offen bleiben kann, wenn sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist;
- der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Ausführungen ohne Bezug zur Gerichtsstandsfrage erhebt (vgl. act. 2, 3, 6);
- vorliegend sich die Strafverfolgungsbehörden zulässigerweise und wie von Art. 34 Abs. 1 StPO vorgesehen auf den Ort einigten, an dem am 1. Juli 2017 und damit zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind;
- der auch dem gesetzlichen Gerichtsstand entspricht;
- folglich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, weshalb ein Schriftenwechsel unterbleibt (Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss);
- der Beschwerdeführer mit der Einreichung seiner Beschwerde der Rechtsmittelbelehrung der Übernahmeverfügung folgte und davon auszugehen ist, dass er im Wissen um den richtigen Weg diesen auch eingeschlagen hätte (vgl. BGE 132 II 153 E. 5.2), ihm daher keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind;
- kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung besteht (Art. 429 Abs. 1 StPO und Art. 430 Abs. 1 StPO ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 6. Oktober 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A.
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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