Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BG.2017.28 |
Datum: | 16.11.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter | Kanton; Verfahren; Gesuch; Kantons; Gesuchs; Einbruch; Verfahrens; Verfahrensakten; Ordner; Lasche; Gerichtsstand; Mittäter; Einvernahme; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Gesuchsgegner; Beschuldigte; Einbruchdiebstähle; Bundesstrafgerichts; Behörde; Polizei; Über; Gesuchsteller; Zofingen-Kulm; Übernahme; Kantonspolizei; Behörden; Behörden |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 139 StGB ;Art. 14 StPO ;Art. 2 StPO ;Art. 33 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ; |
Referenz BGE: | 135 IV 158; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BG.2017.28 |
| Beschluss vom 16. November 2017 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Inga Leonova | |
| Parteien | Kanton Aargau , Gesuchsteller | |
| gegen | ||
| Kanton Bern , Gesuchsgegner | ||
| Gegenstand | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO) | |
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führt seit Januar 2016 gegen A. ein Strafverfahren unter anderem wegen bewaffneten Raubes sowie banden- und gewerbsmässigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs (Verfahrensakten BE, Ordner 1, Lasche 1). Im Rahmen einer Gerichtsstandsanfrage übernahm die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend GStA BE") am 1. Mai 2017 die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Kanton Aargau, (nachfolgend StA Zofingen-Kulm") geführte Untersuchung gegen B. und C. wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, lehnte die Übernahme der Strafuntersuchung gegen D. und E. jedoch ab (Verfahrensakten BE, Ordner 1, Lasche 2). Die Beschuldigten A., B., D. und C. werden verdächtigt, in unterschiedlicher Zusammensetzung ab Mitte August 2015 in den Kantonen Bern, Aargau, Luzern, Solothurn, Jura, Schwyz und Freiburg mehrere Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Gegen E. führt die StA Zofingen-Kulm ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Begünstigung und des Diebstahls (act. 1.3).
B. Am 3. Mai 2017 ersuchte die StA Zofingen-Kulm die GStA BE erneut um Übernahme der Untersuchung gegen D. und E. (act. 1.1, pag. 25 f.). Diese lehnte eine Übernahme der Verfahren am 10. Mai 2017 ab (act. 1.1, pag. 22 ff.).
C. Am 16. Mai 2017 ersuchte die StA Zofingen-Kulm die GStA BE um Befragung von B. zu seinen belastenden Aussagen hinsichtlich D., die sich insbesondere auf die Bestimmung des Gerichtsstandes richteten (act. 1.1, pag. 10). Nach Erhalt des Einvernahmeprotokolls und des dazugehörigen Berichts der Berner Kantonspolizei vom 14. Juli 2017 ersuchte die StA Zofingen-Kulm am 8. August 2017 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend OStA AG") um Weiterführung der Gerichtsstandsdiskussion mit dem Kanton Bern (act. 1.1, pag. 7).
D. Hierauf ersuchte die OStA AG mit Schreiben vom 21. August 2017 die GStA BE um Übernahme der Strafverfahren gegen D. und E. (act. 1.1, pag. 4 ff.). Diese lehnte die Übernahme der Verfahren mit Schreiben vom 24. August 2017 ab (act. 1.1, pag. 1 ff.).
E. In der Folge gelangte die OStA AG mit Gesuch vom 31. August 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons Bern zur Verfolgung und Beurteilung von D. und E. bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
F. Die GStA BE beantragt in der Gesuchsantwort vom 14. September 2017 die Abweisung des Gesuchs (act. 3). Die OStA AG verzichtete in ihrer Eingabe vom 19. September 2017 auf eine Replik und hielt an den gestellten Anträgen fest (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO ). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO ). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO ).
1.2 Die OStA AG und die GStA BE sind berechtigt, ihren jeweiligen Kanton bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 20 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 10. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200] und Art. 24 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1] ). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO ). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO ). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.35 und BG.2016.4 vom 2. Mai 2017; E. 3.1; BG.2016.29 vom 5. Dezember 2016, E. 2.1; jeweils m.w.H.).
2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016, E. 2.2). Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016, E. 2.3; BG.2015.38 vom 22. Oktober 2015, E. 2). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016, E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016, E. 2.2; BG.2016.10 vom 10. Mai 2016, E. 2.3) .
3.
3.1 Der Gesuchsteller verdächtigt D., zusammen mit B. und weiteren Mittätern, darunter auch A. und C., diverse Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Dabei stützt sich der Gesuchsteller auf die Aussagen von B., wonach er die Einbruchdiebstähle unter anderem mit D. begangen habe. Selbst wenn sich D. an keinem Einbruchdiebstahl im Kanton Bern beteiligt habe, erachtet der Gesuchsteller eine Trennung der Verfahren aufgrund der erschwerten Beweisführung als nicht sinnvoll. Weiter vertritt der Gesuchsteller die Ansicht, dass der vom Gesuchsgegner angerufene Art. 15 der Empfehlungen der SSK/CPS zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen) im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei (act. 1).
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158 m.w.H.).
3.3
3.3.1 Anlässlich der Einvernahmen vom 14. Dezember 2016, 11. Januar 2017, 15. Februar 2017 und 17. März 2017 gab B. zusammengefasst zu Protokoll, die überwiegende Mehrheit der von ihm begangenen Einbruchdiebstähle zu zweit oder zu dritt begangen zu haben. Er gab an, acht Einbruchsdelikte zusammen mit C. und fünf mit A. begangen zu haben. Als einen weiteren Mittäter gab er D. an, mit welchem er bis zu sieben Einbruchsdelikte begangen haben soll. An weiteren vier Einbruchsdelikten sollen zudem weitere Personen mitbeteiligt gewesen sein, wobei B. zu deren Identität keine sachdienlichen Angaben machen wollte (act. 1.2, S. 7 ff.; Verfahrensakten AG, Ordner 3, Lasche G). Anlässlich der Einvernahme vom 13. Juli 2017 bestätigte B. seine bisher gemachten Aussagen (act. 1.6). Die Kantonspolizei Aargau geht in ihrem Bericht vom 17. April 2017 davon aus, dass D. mindestens an fünf der von B. eingestandenen Einbruchsdelikten beteiligt war. Betreffend die Einbrechergruppierung ordnet die Polizei D. mindestens auf gleicher Stufe wie B. ein, wobei die Polizei nicht ausschliesst, dass es sich bei D. um den Kopf" dieser Gruppierung handeln könnte (act. 1.2, S. 8).
3.3.2 Gestützt auf die von B. gemachten Aussagen und in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore kann nicht ausgeschlossen werden, dass D. als Mitglied einer Bande, bestehend unter anderem aus A. und B., an mehreren Einbruchdiebstählen mitgewirkt hat. Daher kann die Beziehung von D. zum Kanton Bern entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners nicht mehr als äusserst lose bezeichnet werden. Dies umso weniger, sollte es sich bei D. tatsächlich um den Kopf" der Bande handeln. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verfahren gegen A., C. und B. aufgrund der Übernahme des Verfahrens gegen D. wesentliche Verzögerung erfahren sollte, zumal D. derzeit unbekannten Aufenthalts ist. Hingegen wäre eine Verfahrenstrennung für den Kanton Aargau mit erheblicher Beweisführung verbunden. Im Falle der Anhaltung von D. müsste der Kanton Aargau die mutmasslichen Mittäter (erneut) befragen und allenfalls umfangreiche Akten - möglicherweise während laufenden Gerichtsverfahren gegen die Mittäter - rechtshilfeweise beiziehen. Dies würde weder der Beschleunigung der Verfahren (vgl. Art. 5 StPO ) noch dem Grundsatz der Verfahrenseinheit (vgl. Art. 29 StPO ) dienen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Anwendbarkeit der Ziffer 15 der Gerichtsstandsempfehlungen nicht weiter eingegangen zu werden.
3.3.3 Der Umstand, dass der aktuelle Aufenthaltsort von D. unbekannt ist, ändert an der vorgängigen Schlussfolgerung nichts. Wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt, gab der Gesuchsgegner in seinem Schreiben vom 5. April 2017 an, dass er gegen weitere effektive Mittäter von A. ermittle, wobei einige Verfahren aufgrund unbekannten Aufenthalts sistiert worden seien (act. 1.1, pag. 44). Aus den eingereichten Akten geht nicht hervor, dass sämtliche Sistierungen in der Zwischenzeit aufgehoben wurden. Weshalb das Verfahren gegen D. ebenfalls nicht vorläufig sistiert und von den übrigen Mittätern getrennt beurteilt werden kann, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Gesuchsgegner überzeugend dargelegt.
3.3.4 Nach dem Gesagten sind d ie D. zur Last gelegten Taten im Kanton Bern zu verfolgen und zu beurteilen.
3.4
3.4.1 Das zu D. Ausgeführte gilt sinngemäss auch in Bezug auf die Beschuldigte E. Aufgrund der vorliegenden Akten kann zumindest eine Teilnahme von E. an den banden- und gewerbsmässig begangenen Einbruchdiebstählen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Zum einen hat E. B., C. und D. bei sich beherbergt (Verfahrensakten AG, Ordner 2, Lasche C2, Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 9. Dezember 2016, S. 1 f.). Zudem gab E. gegenüber der Polizei an, ihr Fahrzeug am Nachmittag des 1. September 2016 D. ausgeliehen zu haben (Verfahrensakten AG, Ordner 3, Lasche G, 2. Einvernahme vom 6. Dezember 2016, S. 8 f.). Die Polizei geht davon aus, dass D. mit dem Fahrzeug von E. am 2. September 2016 vor einer Patrouille der Kantonspolizei Luzern flüchtete, nachdem er davor im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl verdächtig auffiel (Verfahrensakten AG, Ordner 2, Lasche C2, Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 9. Dezember 2016, S. 2). Ihren Freund B. habe sie erst im August 2016 im Kosovo kennengelernt. Das Verhältnis zu D. beschrieb E. anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. Dezember 2016 wie folgt: Ich kenne D. schon länger, vor allem aber vom Sehen her. Ich habe ihn auf Facebook kennen gelernt. Ich habe einen guten Kollegen, den Namen will ich aber nicht sagen, der im selben Dorf aufgewachsen ist wie D. Über ihn habe ich D. eigentlich kennen gelernt". In Bezug auf weitere Personen und deren Beziehung verweigerte E. die Aussage (Verfahrensakten AG, Ordner 3, Lasche G, 2. Einvernahme vom 6. Dezember 2016 und 3. Einvernahme vom 16. Dezember 2016). Bei dieser Sachlage drängt sich die Frage auf, weshalb E. Personen, die sie lediglich vom Sehen bzw. nicht länger als einen Monat kannte, bei sich hat übernachten lassen und D. ihr Fahrzeug anvertraut hat, das am darauffolgenden Tag mutmasslich als Fluchtfahrzeug nach einen Einbruchdiebstahl verwendet wurde. Zum anderen wurden anlässlich der Festnahme und Hausdurchsuchung am Wohnort von E. Schmuck und andere Wertsachen sichergestellt, die dem Einbruch in Z. LU zugeordnet werden konnten, an welchem unter anderem B. beteiligt gewesen sei (act. 1.2, S. 10). Anlässlich ihrer Verhaftung war E. in Begleitung von B. und sie gab gegenüber der Polizei an, die in ihrer Handtasche gefundene grosse Menge Goldschmuck habe sie von B. zur Aufbewahrung erhalten, wobei ihr die Herkunft des Schmucks nicht bekannt gewesen sei (Verfahrensakten AG, Ordner 2, Lasche C2, Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 9. Dezember 2016).
3.4.2 Gestützt auf den Grundsatz in dubio pro duriore ist vom für E. ungünstigeren Sachverhalt auszugehen. Daher kann zumindest eine Teilnahme an den mutmasslich von B. und D. begangenen Einbruchsdelikten derzeit nicht ausgeschlossen werden. Dass B. die Beschuldigte E. anlässlich der Einvernahmen nicht belastete, spricht nicht ohne Weiteres gegen eine Teilnahme von E. an den Einbruchdiebstählen. Aus dem Polizeibericht vom 20. April 2017 geht hervor, dass B. nicht alle Mittäter bekannt gegeben habe und die Polizei geht davon aus, dass es sich dabei um Personen aus seinem engeren Freundes- oder Familienkreis handeln könnte (act. 1.2, S. 9). Die Beziehung zwischen E. und B. ist nicht abschliessend geklärt und es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass es sich bei E. um die Ex-Freundin von B. handelt, wie es der Gesuchsgegner ausführt. Trotz der Verhaftung von B. im November 2016 und des ihm gemachten Tatvorwurfs blieb die Beziehung zwischen E. und B. - soweit ersichtlich - bestehen. Am 1. Mai 2017 bezeichnete der amtliche Verteidiger von B. die Beschuldigte E. sogar als dessen Verlobte und ersuchte bei der Staatsanwaltschaft um eine Besuchsbewilligung (Verfahrensakten BE, Ordner 18, Lasche 13, Besuchsbewilligung B.). Dies legt den Schluss nahe, dass E. dem Beschuldigten B. nahe steht und er sie möglicherweise aus diesem Grund in den Einvernahmen nicht belastete. Zudem fanden bereits diverse Durchsuchungen statt, woraufhin zahlreiche Gegenstände und Wertgegenstände bei E. beschlagnahmt wurden (Verfahrensakten AG, Ordner 2, Lasche C2). Ebenso wurden B. und E. von den Aargauer Strafverfolgungsbehörden mehrfach einvernommen (Verfahrensakten AG, Ordner 3, Lasche G), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass den Berner Behörden im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen E. wesentlicher Aufwand anfallen wird.
All das Gesagte spricht dafür, dass die E. zur Last gelegten Delikte ebenfalls im Kanton Bern zu verfolgen und zu beurteilen sind.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine lediglich lose Verbindung von D. zum Kanton Bern zu verneinen ist und sich eine Trennung der Verfahren auf die Beweisführung nachteilig auswirken könnte. Aufgrund des Grundsatzes in dubio pro duriore kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt und gestützt auf die vorliegenden Unterlagen nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei D. um einen Mittäter und bei E. um eine Gehilfin der Bande handelt, welcher unter anderem B. und A. angehören. Da der Gesuchsgegner gegen A. nebst anderem eine Untersuchung wegen bewaffneten Raubes führt, weist diese Tatbegehung die höchste Strafdrohung auf (vgl. Art. 140 Ziff. 2 und Art. 139 Ziff. 3 StGB). Entsprechend sind die D. und E. zur Last gelegten Taten im Sinne der Verfahrenseinheit ebenfalls vom Gesuchsgegner zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Nach dem Gesagten sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern berechtigt und verpflichtet zu erklären, die D. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die D. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 16. November 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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