Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2017.74 |
Datum: | 06.06.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter | Nichtanhandnahme; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Nichtanhandnahmeverfügung; Tribunal; Anzeige; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Rechtsmittel; Gerichtsschreiberin; Eingabe; Rechtsmittelbelehrung; Akteneinsicht; Staatsanwaltschaft; Tatverdacht; Polizei; Verfahrens; Gerichtsgebühr; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Beschluss; Besetzung; Bundesstrafrichter; Stephan; Blättler |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 31 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 320 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BB.2017.74 |
| Beschluss vom 6. Juni 2017 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig | |
| Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| | Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | |
| Gegenstand | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO ) | |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 10. Januar 2017 Strafanzeige erstattete gegen Mitarbeitende der Bundesanwaltschaft sowie Bundesangestellte mit unterschiedlichen Funktionen wegen Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB ;
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend BA") am 11. April 2017 die Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO i.V.m. Art. 320 ff . StPO verfügte und darin ausführte, dass keine Amtspflichtverletzung vorliegt, die von A. vorgebrachten Handlungen nicht unter den Tatbestand von Art. 312 StGB zu subsubieren sind und die beanzeigten Personen demnach nicht strafrechtlich relevant gehandelt haben (act. 1.1 S. 3 f.);
- A. mit Eingabe vom 25. April 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 2017 einreicht; er darin sinngemäss die Durchführung eines Strafverfahrens verlangt, eventualiter eine neue Nichtanhandnahmeverfügung mit Rechtsmittelbelehrung, sowie Akteneinsicht (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- den Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte;
- die Beschwerdegegnerin mithin berechtigt war, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen;
- die Beschwerdegegnerin in der Nichtanhandnahme ausführt, weshalb sie das Verfahren nicht anhand nimmt und es nicht ersichtlich ist, weshalb eine neue Nichtanhandnahmeverfügung erlassen werden müsste;
- nach Art. 102 StPO die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht entscheidet; der Beschwerdeführer damit einen betreffenden Antrag bei der BA einreichen müsste und an dieser Stelle auf dieses Begehren nicht einzugehen ist;
- sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzIich der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. i StPO ) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. i
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
173.713.162]).
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. Juni 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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