E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2017.62 vom 05.04.2017

Hier finden Sie das Urteil BB.2017.62 vom 05.04.2017 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2017.62

Der Bundesstrafgericht Basel hat einen Beschluss vom 5. April 2017 verabschiedet. Der Beschwerdeführer A. beantragt, dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 25. Februar 2016 in Sachen B. seine amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren von Fr. 3'400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt, da es dem Beschwerdeführer am 10. März 2016 zugestellt wurde und er beantragte, Dispositiv-Ziffer 8.2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und eine Entschädigung von Fr. 10'975.95 zuzusprechen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Basel hält fest, dass das Obergericht des Kantons Aargau mit dem Entscheidungsgut vom 25. Februar 2016 entschädigte und die Beschwerdegegnerin am 10. März 2016 zugestellt wurde. Daher kann die Beschwerdekammer nicht eingreifen, da es sich um eine verspätete Rechtsmittelhandlung handelt. Der Präsident des Bundesstrafgerichts Basel bestätigt den Beschluss und nennt keine ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2017.62

Datum:

05.04.2017

Leitsatz/Stichwort:

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Schlagwörter

Gericht; Beschwerdekammer; Kantons; Urteil; Bundesstrafgericht; Obergericht; Bundesgericht; Tribunal; Entschädigung; Rechtsanwalt; Dispositiv; Ziffer; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Rechtsmittel; Beschluss; Blättler; Gerichtsschreiberin; Kammer; Beschwerdegegner; Verteidigung; Berufungsverfahren; Apos;; Dispositiv-Ziffer; Entscheid; Frist; Rechtsmittelbelehrung; Gerichtsgebühr; énal; édéral

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 135 StPO ;Art. 3 StPO ;Art. 37 StPO ;Art. 395 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 89 StPO ;Art. 91 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.62

Beschluss vom 5. April 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer ,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 25. Februar 2016 in Sachen B. Rechtsanwalt A. als amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigte (act. 2, Dispositiv-Ziffer 8.2);

- das Urteil A. am 10. März 2016 eröffnet wurde (vgl. act. 1 S. 4);

- A. mit Beschwerde vom 25. April 2016 an das Bundesgericht gelangte und unter anderem beantragte, Dispositiv-Ziffer 8.2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 10'975.95 zuzusprechen, eventualiter sei Dispositiv Ziffer 8.2 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1);

- das Bundesgericht mit Urteil vom 23. März 2017 auf die Beschwerde von Rechtsanwalt A. nicht eintrat und die Sache zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies (act. 2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen kann (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StPO );

- die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);

- die Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Eingabe bei einer nichtzuständigen schweizerischen Behörde spätestens am letzten Tag der Frist eingereicht worden ist (Art. 91 Abs. 4 StPO );

- die Beschwerde vorliegend gestützt auf Art. 395 lit. b StPO durch das Kollegialgericht zu beurteilen ist;

- das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge am 10. März 2016 zugestellt worden ist;

- es im Strafverfahren keine Gerichtsferien gibt (Art. 89 Abs. 2 StPO );

- die 10-tägige Beschwerdefrist mithin am 21. März 2016 endete;

- die Beschwerde, welche vom 25. April 2016 datiert und gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers gleichentags der schweizerischen Post übergeben wurde, am 26. April 2016 beim Bundesgericht einging (vgl. act. 1 S. 4 sowie Eingangsstempel Bundesgericht);

- sich damit die Beschwerde als verspätet erweist, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann;

- der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen ist, seine Rechtsmittelbelehrung für Fälle dieser Art an die eingangs erwähnten Bestimmungen anzupassen;

- vorliegend von einer Gerichtsgebühr abzusehen ist (Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 5. April 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt A.

- Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.