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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2017.59 vom 06.04.2017

Hier finden Sie das Urteil BB.2017.59 vom 06.04.2017 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2017.59

Der Bundesstrafgericht pünktlich und ohne weitere Verzögerung den Beschluss vom 6. April 2017 zu erlassen, in dem die Beschwerdekammer feststellt, dass Bundesrichterin B. wegen Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer kann sich am Verfahren beteiligen und seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft (BA) einreichen, insbesondere wenn er feststellt, dass es keinen hinreichenden Tatverdacht gibt. Die BA hat jedoch bereits eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 i.V.m. Art. 319 ff . StPO erlassen und ist nicht berechtigt, Entscheide und Urteile von anderen Behörden oder Gerichten zu kommentieren. Der Beschwerdeführer muss die Nichtanhandnahmeverfügung A am 15. März 2017 zugestellt haben und hat sich mit der Eröffnung einer Strafuntersuchung vertraut gemacht, was jedoch nicht ausreichend ist, um eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 i.V.m. Art. 319 ff . StPO zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin mithin berechtigt war, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen und muss daher die Gerichtskosten tragen. Der Beschwerdeführer muss jedoch die Gerichtsgebühr von Fr. 500.- auf sich ziehen, da die Beschwerdekammer ihn nicht abgewiesen hat. Der Bundesstrafgericht hat den Beschluss vom 6. April 2017 zu erlassen und feststellt, dass Bundesrichterin B. wegen Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer muss sich am Verfahren beteiligen und seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der BA einreichen, um möglicherweise eine Entschädigung zu erhalten.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2017.59

Datum:

06.04.2017

Leitsatz/Stichwort:

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Verfahren; Verfahrens; Nichtanhandnahme; Beschwerdekammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Bundesstrafgericht; Staatsanwaltschaft; Verfahrensakten; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Eingabe; Anzeige; Bundesstrafgerichts; Stephan; Gerichtsschreiber; Bundesrichterin; Amtsmissbrauchs; Begründung; Urteils; Eröffnung; Polizei; Tatverdacht; Behörde; Amtsgewalt; Machtbefugnisse; Gerichtsgebühr; Entscheid; Rechtsmittel; énal

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 309 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 310 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;

Referenz BGE:

127 IV 209; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.59

Beschluss vom 6. April 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Roy Garré und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Eingabe datierend vom 3. Dezember 2016 an die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau hauptsächlich die Verfolgung und Bestrafung von Bundesrichterin B. wegen Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB , gegeben durch die Begründung eines ihn betreffenden Urteils des Bundesgerichts, verlangte, und dass er sich am Verfahren beteiligen kann (Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft [nachfolgend "BA"], nicht paginiert);

- diese Eingabe von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Schreiben vom 18. Januar 2017 zuständigkeitshalber der BA überwiesen wurde (Verfahrensakten BA, nicht paginiert);

- die BA die Übernahme des Verfahrens mit Schreiben vom 2. März 2017 bestätigte (Verfahrensakten BA, nicht paginiert);

- die BA am 2. März 2017 eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 i.V.m. Art. 319 ff . StPO erliess, im Wesentlichen mit der Begründung, dass aus dem in der Strafanzeige geschilderten Sachverhalt keinerlei tatbestandsrelevantes Verhalten ersichtlich sei, jedenfalls durch die Urteilsbegründung keine strafbare Handlung seitens der urteilenden Richter ersichtlich sei und es weder der Sinn des Strafrechts sei noch in der Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden liege, Entscheide und Urteile von anderen Behörden oder Gerichten zu kommentieren und zu korrigieren (act. 1.1);

- diese Nichtanhandnahmeverfügung A. am 15. März 2017 zugestellt wurde (Verfahrensakten BA, nicht paginiert);

- A. mit Beschwerde datierend vom 20. März 2017 (Poststempel vom 24. März 2017) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und sinngemäss u.a. die Eröffnung einer Strafuntersuchung verlangt (act. 1);

- die BA mit Schreiben vom 3. April 2017 auf Aufforderung hin die Verfahrens­akten einreichte (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, namentlich wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO);

- die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO);

- die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO );

- sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte des Amtsmissbrauchs strafbar machen, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB);

- nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand einschränkend dahin auszulegen ist, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa m.w.H.);

- der Eingabe des Beschwerdeführers datierend vom 3. Dezember 2016 offensichtlich keine Anhaltspunkte entnommen werden können, die einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnten, Bundesrichterin B. hätte ihre Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet;

- die Beschwerdegegnerin mithin berechtigt war, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen;

- sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 6. April 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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