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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2017.150 vom 10.10.2017

Hier finden Sie das Urteil BB.2017.150 vom 10.10.2017 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2017.150

Die Bundesanwaltschaft (BA) zog mit Verfügung vom 28. August 2017 ein Dispositiv Ziff. 5 bei der Bank B. unter Beschlag liegenden Vermögenswerten der Stammbeziehung Nr. 3.1.57992, lautend auf C., ein Betrag von rund USD 44'893.--. Die Vermögenswerte waren vom BA am 14. Januar 2013 beschlagnahmt worden und die rechtmässigen Erben des verstorbenen Kontoinhabers der BA nicht bekannt waren. Daher hat die BA die Einziehungsverfügung über die kontoführende Bank zugestellt, was A. als Beschwerde erhoben hat. Die Beschwerdeführerin beantragt im Hauptpunkt die Aufhebung der Einziehungsverfügung (act. 1). Die BA reichte mit der Beschwerdeantwort vom 15. September 2017 die Verfahrensakten ein, damit im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Mangel der Gewährung des rechtlichen Gehörs geheilt werden könne. Die Beschwerdekammer hat in Erwägung gezogen, dass das Verfahren abgeschrieben ist und keine Gerichtsgebühr erhoben wird. Sie erkennt an, dass die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde und aufgrund des Rückzugs der Beschwerdeführerin das Verfahren als erledigt gilt. Die Beschwerdekammer hat auch festgestellt, dass es keinen Anlass zur weiteren Klärung gibt, da die Bank den Rückzug der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht hat und die Beschwerde vom 5. Oktober 2017 zurückgezogen wurde. Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2017.150

Datum:

10.10.2017

Leitsatz/Stichwort:

Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Bundes; Verfahren; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Einziehung; Verfahrens; Entscheide; Bundesstrafgericht; Tribunal; Martin; Verfügung; Akten; Einziehungsverfügung; Rückzug; Aufgr; Gerichtsschreiber; Parteien; Rechtsanwalt; Jean-Jacques; Dispositiv; Vermögenswerte; Aufhebung; Bundesstrafgerichts; Bundesgesetzes; Behörden; Entscheides; Zustellung; Rückzugs

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 105 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.150

Beschluss vom 10. Oktober 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Roy Garré und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Jacques Martin,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einziehung bei Einstellung des Verfahrens
(Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO )


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend BA") zog mit Verfügung vom 28. August 2017, Dispositiv Ziff. 5, die bei der Bank B. unter Beschlag liegenden Vermögenswerte der Stammbeziehung Nr. 3.1.57992, lautend auf C., ein. Es handelt sich um einen Betrag von rund USD 44'893.--. Die Vermögenswerte waren von der BA ursprünglich am 14. Januar 2013 beschlagnahmt worden (Akten BA SV.12.0528 07.1 06-0013).

Da die rechtmässigen Erben des verstorbenen Kontoinhabers der BA nicht bekannt waren, hat sie ihnen die Einziehungsverfügung über die kontoführende Bank zugestellt. Die Verfügung wurde dabei lediglich im Dispositiv mitgeteilt (mit der Ziff. 4 anonymisiert).

B. Gegen die Einziehungsverfügung vom 28. August 2017 erhob A. am 5. September 2017 Beschwerde. Sie beantragt im Hauptpunkt die Aufhebung der Einziehungsverfügung (act. 1).

Die BA reichte mit der Beschwerdeantwort vom 15. September 2017 die Verfahrensakten ein, damit im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Mangel der Gewährung des rechtlichen Gehörs geheilt werden könne (so act. 3 S. 3 Ziff. 3.5). Die BA beantragt sodann, die Beschwerde sei abzuweisen.

In ihrer Replik vom 4. Oktober 2017 erklärte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde nach nunmehriger Kenntnis der Akten zurückzuziehen (act. 7). Der Rückzug wurde der BA am 5. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

Zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO ). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO ). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO ), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO ) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO ).

1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Aufgrund der Zustellung über die Bank ist die Legitimation der Beschwerdeführerin wahrscheinlich. Wie es sich damit genau verhält, ist aufgrund des Verfahrensausganges nicht weiter zu klären. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2. Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde vom 4. Oktober 2017 ist das Verfahren gegenstandslos geworden und daher entsprechend als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

3. Aufgrund der besonderen Umstände ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 10. Oktober 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jean-Jacques Martin

- Bundesanwaltschaft, Urs Köhli, Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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