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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2017.109 vom 06.09.2017

Hier finden Sie das Urteil BB.2017.109 vom 06.09.2017 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2017.109

Der Bundesstrafgericht des Kantons Obwalden hat den Gesuchsteller A in seinem Fall abgewiesen. Der Gesuchteilnehmer hat seine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 11 November 2016, in dem C wegen Sachbeschädigung freigesprochen wurde, und beantragt, dass die Ausstandsgesetze von Art 59 Abs 1 lit d iVm Art 56 StPO ausgedrücklich gemacht werden. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat den Gesuchteilnehmer abgewiesen, da es sich bei der Verteidigerin des Beschuldigten um ein Mitglied der Rechtspflegekommission handelt, die ihre Oberaufsicht über die Gerichte ausübt. Die Beschwerdekammer hat auch festgestellt, dass das Gesuchteilnehmer nicht an einem Ausstand beteiligt war und daher kein Ausstandsgrund vorliegt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2017.109

Datum:

06.09.2017

Leitsatz/Stichwort:

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO).

Schlagwörter

Kanton; Gericht; Kantons; Gesuch; Obwalden; Obergericht; Gesuchs; Mitglied; Bundes; Rechtspflege; Behörde; Ausstand; Rechtspflegekommission; Person; Aufsicht; Gesuchsteller; Mitglieder; Berufung; Urteil; Kommission; Obergerichts; Behörden; Richter; Kantonsrat; GOG/OW; Einfluss; Gerichte; Bundesstrafgericht

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 30 BV ;Art. 418 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 56 StPO ;Art. 59 StPO ;Art. 6 EMRK ;

Referenz BGE:

138 I 425; 143 IV 69; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2017.108 , BB.2017.109

Beschluss vom 6. September 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. ,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Livio Stocker,

Gesuchsteller

gegen

Obergericht Obwalden,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts

(Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO )


Sachverhalt:

A. Mit Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten II des Kantons Obwalden vom 11. November 2016 wurde C. in erster Instanz vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen (Akten AS 17/001, act. 2). Die beiden Straf- und Zivilkläger A. und B. erklärten gegen dieses Urteil die Berufung (Akten AS 17/001, act. 5).

B. Nachdem die beiden Berufungskläger aufgrund von verschiedenen Medienberichten (act. 1.1 und 1.2) und daran anschliessenden eigenen Recherchen davon Kenntnis genommen hatten, dass es sich bei der Verteidigerin des Beschuldigten um ein Mitglied der Rechtspflegekommission des Kantons Obwalden handelt, welche ihrerseits die Oberaufsicht über die Gerichtsbehörden des Kantons Obwalden ausübt, richteten sie am 8. Juni 2017 ein Ausstandsbegehren an den Obergerichtspräsidenten des Kantons Obwalden. Hierbei beantragen sie Folgendes (act. 1):

1. Der Gerichtspräsident D. habe in den Ausstand zu treten.

2. Es seien für das vorliegende Berufungsverfahren ausserordentliche und ausserkantonale stellvertretende Richter einzusetzen.

3. Es sei die Zusammensetzung des Spruchkörpers den Berufungsklägern bekannt zu geben.

4. Eventualiter sei das Berufungsverfahren an ein ausserkantonales zweitinstanzliches Gericht zu überweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Der Obergerichtspräsident I D. nahm am 14. Juni 2017 zum Ausstandsbegehren Stellung zuhanden des Obergerichtspräsidenten II E. Er beantragt, das Gesuch sei unter Kostenfolge zulasten der Gesuchsteller abzuweisen (act. 2). Der Obergerichtspräsident II übermittelte die Akten am 20. Juni 2017 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er verwies dabei auf die Begründung des Gesuchs, wonach bei sämtlichen ordentlichen Oberrichterinnen und Oberrichtern des Kantons Obwalden Ausstandsgründe zu bejahen seien und somit das gesamte Berufungsgericht betroffen sei (act. 3).

Im Rahmen ihrer Gesuchsreplik vom 21. Juli 2017 halten A. und B. vollumfänglich an ihren Gesuchsanträgen fest (act. 7). Die Replik wurde dem Obergericht Obwalden am 24. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO ). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b -e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn das gesamte Berufungsgericht (eines Kantons) betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO ). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO ).

1.2 Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, wobei der Gesuchsteller eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen hat. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in der Regel nur entgegengenommen werden, wenn darin Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substantiiert werden (vgl. hierzu zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017, E. 3.2 m.w.H.). Daran ändert auch der Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO («das gesamte Berufungsgericht») nichts (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.103 vom 14. Juni 2017).

1.3 Mit ihren Gesuchsanträgen Ziff. 2 und 4 beantragen die Gesuchsteller sinngemäss den Ausstand des gesamten Berufungsgerichts. Im Rahmen des Gesuchs machen sie geltend, es seien bei sämtlichen ordentlichen Oberrichterinnen und Oberrichtern des Kantons Obwalden Ausstandsgründe zu bejahen (act. 1, Rz. 1.2). In der Tat berufen sich die Gesuchsteller zur Begründung ihres Gesuchs in erster Linie nicht auf die am Obergericht Obwalden tätigen Personen an sich bzw. auf das Verhalten dieser Personen, sondern auf die nachfolgend erörterten äusseren Gegebenheiten organisatorischer bzw. funktioneller Natur, welche alle am Obergericht Obwalden tätigen Personen in gleichem Masse betreffen. Auf das Gesuch ist insoweit einzutreten.

2.

2.1 Die Gesuchsteller bringen vor, die Verteidigerin des Beschuldigten und Berufungsbeklagten sei Mitglied der Rechtspflegekommission des Kantons Obwalden. Diese Kommission habe umfassende und weitreichende Kompetenzen mit direktem Einfluss auf die Gerichte, insbesondere auf das Obergericht (act. 1, Rz. 2.4). Die Kommission und damit jedes einzelne ihrer Mitglieder habe weitreichenden Einfluss auf das Budget und die personelle Besetzung der kantonalen Justizbehörden. Wenn ein Mitglied der Kommission im Kanton Obwalden gleichzeitig als Prozessanwalt auftrete, werde zumindest der Anschein erweckt, dass Richter negative Konsequenzen zu befürchten haben, wenn entgegen den Vorbringen des Anwalts/Kommissionsmitglieds entschieden werde. So habe der betreffende Richter damit zu rechnen, bei der nächsten Erneuerungswahl nicht mehr vorgeschlagen bzw. bei Präsidiumswahlen nicht berücksichtigt zu werden und/oder dass das Budget gekürzt oder nicht genehmigt werden könnte. In einem kleinräumigen Kanton wie Obwalden sei das erst recht der Fall (act. 1, Rz. 2.5).

2.2 Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft dies namentlich aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK . Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter unter Einschluss weiterer am Entscheid wesentlich beteiligter Gerichtspersonen (insbesondere Gerichtsschreibern) ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein ( BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428 m.w.H. ). Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (siehe u. a. BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.2.1; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 38 f.). Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 429; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 39).

2.3 Die Rechtspflegekommission des Kantons Obwalden ist eine ständige Kommission, welche vom Kantonsrat (dem kantonalen Parlament) gewählt wird. Sie besteht aus neun Mitgliedern (Art. 25 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über den Kantonsrat des Kantons Obwalden vom 21. April 2005 [Kantonsratsgesetz, KrG/OW; GDB 132.1]). Zu den gesetzlichen Aufgaben der Rechtspflegekommission gehören u. a. die Ausübung der Oberaufsicht über die Rechtspflege (Gerichtsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden, Steuerrekurskommission, Betreibungs- und Konkursamt, Schlichtungsbehörde) und den Datenschutz, eingeschlossen Budget und Rechnung, die Vorbereitung der Wahl der Gerichtspräsidien und die Vorberatung der Erlasse der Gerichtsorganisation und der Rechtpflege (Art. 30 Abs. 1 lit. a-c KrG/OW). Weiter behandelt sie Aufsichtsbeschwerden gegen den Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht oder deren Mitglieder (Art. 30 Abs. 1 lit. i KrG/OW) und beantragt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche u. a. gegen Mitglieder der Gerichte gemäss Haftungsgesetz (Art. 30 Abs. 1 lit. k KrG/OW). Stellt die Rechtspflegekommission im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhebliche Mängel fest oder richtet sie Empfehlungen an die verantwortliche Behörde, so bietet sie vor Abschluss ihrer Beratungen dem Obergericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Die verantwortliche Behörde informiert die Kommission über die Behebung der Mängel und die Umsetzung der Empfehlungen (Art. 31 Abs. 1 und 2 KrG/OW).

Die Stimmberechtigten des Kantons Obwalden wählen an der Urne die Präsidien sowie die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts (Art. 57 Abs. 1 lit. d und e der Verfassung des Kantons Obwalden vom 19. Mai 1968 [Kantonsverfassung, KV/OW ; GDB 101.0]). Bei der erstmaligen Volkswahl in ein Gerichtspräsidium prüft die Rechtspflegekommission die Kandidaturen auf die Erfüllung der Wählbarkeitsvoraussetzungen (Art. 1a Abs. 1 der Verordnung über die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 22. November 1996 [GDB 134.13]). Der Kantonsrat wählt die Vizepräsidenten des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts aus den Mitgliedern dieser Gerichte (Art. 69 Abs. 2 lit. a KV/OW und Art. 1a Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Obwalden vom 22. September 1996 [GOG/OW; GDB 134.1]).

Das Obergericht übt die Aufsicht über alle Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft aus (Art. 19 Abs. 1 GOG/OW). Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen (Art. 19a Abs. 1 GOG/OW). Die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 19a Abs. 2 GOG/OW). Die Aufsicht bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Behörden (Art. 19a Abs. 3 GOG/OW) und wird insbesondere durch folgende Instrumente ausgeübt: Prüfung der Rechenschaftsablage, Aussprachen mit den Leitungen der beaufsichtigten Behörden und Kontrollen des Geschäftsgangs, Finanzaufsicht, Untersuchungen, Mitteilungen an die Oberaufsicht, Erledigung von Aufsichtseingaben (Art. 19b Abs. 1 GOG/OW). Die Aufsichtsbehörde und ihr Präsidium können zur ordnungsgemässen Durchführung der Aufsicht Vorgaben für die Geschäftserledigung machen sowie mündliche oder schriftliche Weisungen erteilen, insbesondere betreffend Statistik, Personalwesen, Organisation, Rechenschaftsablage, Budget und Jahresrechnung (Art. 19c GOG/OW). Das Obergericht vertritt die Gerichte im Verkehr mit den andern Behörden. Es erarbeitet zuhanden des Kantonsrats den Finanzplan, den Voranschlag und die Rechnung der Gerichte sowie den Rechenschaftsbericht. Das Obergerichtspräsidium oder bei dessen Verhinderung das geschäftsführende Kantonsgerichtspräsidium, vertritt diese Geschäfte unmittelbar vor dem Kantonsrat (Art. 21 Abs. 1 GOG/OW; vgl. auch Art. 77a Abs. 1 KV/OW ).

2.4 Die Übersicht über diese kantonalen Bestimmungen widerlegt das Vorbringen der Gesuchsteller, die Rechtspflegekommission und damit jedes einzelne Kommissionsmitglied habe weitreichenden Einfluss auf das Budget und die personelle Besetzung der kantonalen Justizbehörden (vgl. act. 1, Rz. 2.5).

2.4.1 Die Präsidien und die Mitglieder des Obergerichts Obwalden werden vom Volk gewählt. Dieses ist offensichtlich nicht an allfällige Wahlempfehlungen der Rechtspflegekommission gebunden (vgl. act. 7.5). Die Prüfung der Kandidaturen durch die Rechtspflegekommission auf die Erfüllung der Wählbarkeitsvoraussetzungen beschränkt sich zudem auf die erstmalige Volkswahl in ein Gerichtspräsidium. Das Vizepräsidium wird durch den gesamten Kantonsrat bestellt. Zieht man zudem in Betracht, dass die Rechtspflegekommission aus neun Mitgliedern besteht, so verringert sich der mögliche Einfluss eines einzelnen Mitglieds dieser Kommission auf die personelle Besetzung der Gerichte nochmals in entscheidendem Masse.

2.4.2 Auch was die Ausübung der Oberaufsicht über die Rechtspflege durch die Rechtspflegekommission angeht, ist der Einfluss eines einzelnen Kommissionsmitglieds auf ein einzelnes Mitglied des Gerichts gering. Zu beachten ist diesbezüglich, dass sich die Aufsicht auf die Gerichtsverwaltung beschränkt. Die Rechtsprechung ist von der Aufsicht allgemein und damit auch von der parlamentarischen Oberaufsicht ausdrücklich ausgenommen. Die Aufsicht im Kanton Obwalden beschränkt sich somit auf den «administrativen Bereich». Anders gestaltet sich dies bei der in der Stellungnahme des Obergerichtspräsidenten angesprochenen Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «AB-BA»; vgl. act. 2, Ziff. 4, S. 3). Mitglieder der AB-BA, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, dürfen von Gesetzes wegen nicht als Parteivertreter vor den Strafbehörden des Bundes auftreten (Art. 24 Abs. 2 StBOG ). Im Unterschied zur Rechtspflegekommission im Kanton Obwalden beschränkt sich die Aufsicht der AB-BA aber nicht nur auf den administrativen Bereich, sondern es handelt sich auch um eine fachliche Aufsicht (vgl. hierzu u. a. die Botschaft vom 10. September 2008 zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, BBl 2008 S. 8138 , nachfolgend «Botschaft»). So kann die AB-BA bei der Bundesanwaltschaft auch Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tätigkeit verlangen und Inspektionen durchführen (Art. 30 Abs. 1 StBOG ). Personen, die von der AB-BA mit der Einholung von Auskünften oder mit einer Inspektion betraut werden, haben Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dies für die Erfüllung ihres Auftrags nötig ist (Art. 30 Abs. 2 StBOG ). Solche Auskunftsbegehren oder Kontrollen können sich grundsätzlich auf den gesamten Tätigkeitsbereich der Bundesanwaltschaft erstrecken (Botschaft, BBl 2008 S. 8159 ). Die als Rechtsanwälte tätigen Mitglieder der AB-BA erlangen demnach im Gegensatz zu den Mitgliedern der Rechtspflegekommission des Kantons Obwalden möglicherweise von den Gesuchstellern erwähntes rechtstaatlich problematisches «Insiderwissen» (vgl. act. 1, Rz. 2.6). Eine Gesamtwürdigung der Stellung der Gerichtsbehörden im Kanton Obwalden und der Kompetenzen der kantonalen Rechtspflegekommission bzw. der nur geringe Einfluss eines einzelnen Kommissionsmitglieds lässt nicht erkennen, inwiefern die Teilnahme eines Mitglieds der Rechtspflegekommission als Vertreterin bzw. als Vertreter einer Partei in der Person einer Richterin bzw. eines Richters konkret den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu erwecken vermöchte. Insbesondere entscheidet auch nicht etwa die Rechtspflegekommission oder ein einzelnes deren Mitglieder über Rechnung und/oder Budget der Gerichte, sondern der Kantonsrat als Ganzes.

2.5 Daran nichts zu ändern vermag der Hinweis der Gesuchsteller auf das Urteil des Bundesgerichts 2P.301/2005 vom 23. Juni 2005 (vgl. act. 1, Rz. 2.6). In diesem Urteil führte das Bundesgericht aus, dass das Nebeneinander der Tätigkeiten (von ein und derselben Person!) als Anwalt und Gerichtsschreiber mit dem Risiko von Interessenkollisionen verbunden sein könne. Wer als Richter oder Urteilsredaktor bei einem Gericht tätig sei und als Anwalt aufgrund von privaten Mandaten zugleich bestimmte Rechtspositionen vertrete, sei der Gefahr ausgesetzt, dadurch in seiner Mitwirkung bei der Rechtsprechung inhaltlich beeinflusst zu werden (Urteil des Bundesgerichts 2P.301/2005 vom 23. Juni 2005, E. 5.2). Im vorliegend zu beurteilenden Fall fehlt es dem Mitglied der Rechtspflegekommission aber gerade an jeglicher Einflussmöglichkeit auf die Rechtsprechung, ist dieser Bereich der Aufsicht und damit auch der parlamentarischen Oberaufsicht doch ausdrücklich entzogen. Für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz sind zudem die meisten im Rahmen der Replik vorgebrachten Argumente der Gesuchsteller. So fehlt es der generellen Rüge, das Ansehen der Obwaldner Justiz sei angekratzt (act. 7, Rz. 2.4), bzw. dem Hinweis auf ein gutgeheissenes Ausstandsbegehren gegen den Obergerichtspräsidenten (vgl. act. 7, Rz. 2.5 und das Urteil des Bundesgerichts 1B_664/2012 vom 19. April 2013) an konkretem Bezug zur vor dem Obergericht Obwalden gegen C. hängigen Strafsache. Ein solcher Zusammenhang ist weder ersichtlich noch wird dessen Vorliegen von den Gesuchstellern geltend gemacht. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen im Übrigen ohnehin nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.) und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie objektiv keinen Anschein der Befangenheit (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015, E. 3.2 m.w.H.).

3. Auch die übrigen Ausführungen der Gesuchsteller vermögen das Vorliegen eines Ausstandsgrundes nicht glaubhaft zu machen. Das Gesuch erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsteller unter solidarischer Haftung dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 und Art. 418 Abs. 2 StPO ). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird unter solidarischer Haftung den Gesuchstellern auferlegt.

Bellinzona, 7. September 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Livio Stocker

- Obergericht Obwalden (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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