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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2017.1 vom 10.01.2017

Hier finden Sie das Urteil BB.2017.1 vom 10.01.2017 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2017.1

Der Bundesstrafgericht hat eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO erlassen, da die Eingabe von A. nicht genügt war und keine konkrete Tatverdacht begründet. Die Beschwerdekammer hat sich auf die Nichtanhandnahme der Bundesanwaltschaft verlassen, die gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet ist, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, sobald feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Beschwerdekammer hat auch den Hinweis gemacht, dass es sich um eine offensichtlich unbegründete Eingabe handelt und daher abgewiesen werden muss.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2017.1

Datum:

10.01.2017

Leitsatz/Stichwort:

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Eingabe; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Bundesanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Tribunal; Nichtanhandnahmeverfügung; Eröffnung; Anzeige; Verfahrens; Tatverdacht; Stephan; Gerichtsschreiber; Präsident; Eingaben; Sachverhalt; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Polizei; Gerichtsgebühr; Rechtsmittel; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Beschluss; Besetzung

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 309 StPO ;Art. 31 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 390 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.1

Beschluss vom 10. Januar 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung

(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit einer Eingabe an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") gelangte, welche diese als "Ersuchen vom 11. Dezember 2015 betreffend Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens gegen terrorisierende, durchorgansierte Täterschaft" entgegennahm (act. 2);

- die BA A. mit Schreiben vom 25. April 2016 mitteilte, dass die Eingabe den Anforderungen an eine Strafanzeige nicht genüge und sie sich deshalb nicht mit der Angelegenheit befassen könne (act. 2);

- A. mit der als "Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Bundesanwaltschaft auf meine Eingabe vom 11.12.2015" bezeichneten Eingabe vom 15. November 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 2);

- der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Eingabe mit Schreiben vom 16. November 2016 zur weiteren Behandlung zuständigkeitshalber an die BA weiterleitete (act. 2);

- die BA am 20. Dezember 2016 eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 StPO i.V.m. Art. 319 StPO erliess, im Wesentlichen mit der Begründung, dass den Eingaben von A. kein konkreter Sachverhalt entnommen werden könne, so dass die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt seien (act. 1.1);

- A. mit Eingabe vom 31. Dezember 2016, eingegangen am 3. Januar 2017, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und sinngemäss die Durchführung eines Strafverfahrens verlangt (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- den Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte;

- die Beschwerdegegnerin mithin berechtigt war, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen;

- sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 10. Januar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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