Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2016.367 |
Datum: | 10.10.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter : | Beschwerde; Bundes; Beschwerdeführer; Beanzeigte; Protokoll; Person; Verfahren; Bundesanwalt; Anzeige; Ausstand; Kammer; Geheim; Bundesstrafgericht; Gericht; Sache; Bundesstrafgerichts; Schützt; Staatsanwalt; Verfahren; Bundesgerichts; Urkunde; Tatsache; Beanzeigten; Akten; Nichtanhandnahme; Ermächtigung; Interesse; Richter; Beschwerdekammer; Urkunden |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsnorm: | Art. 11 StPO ; Art. 110 StGB ; Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 29 StGB ; Art. 30 StGB ; Art. 30 StPO ; Art. 31 StGB ; Art. 310 StPO ; Art. 317 StGB ; Art. 32 StGB ; Art. 320 StGB ; Art. 322 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 385 StPO ; Art. 39 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 5 StPO ; Art. 56 StPO ; Art. 58 StPO ; Art. 59 StPO ; Art. 7 StPO ; Art. 78 StPO ; Art. 79 StPO ; |
Referenz BGE: | 114 IV 44; 116 IV 56; 127 IV 122; 127 IV 209; 129 III 445; 137 IV 285; 139 IV 45; 140 I 271; 140 IV 155; 141 I 78; 141 IV 454; 142 IV 65; ; |
Kommentar zugewiesen: | Oberholzer, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 320 StGB, 2013 Heimgartner , Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 312 StGB, 2013 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2016.367 |
Beschluss vom 10. Oktober 2017 | ||
Besetzung | Ersatzbundesstrafrichter Claudia Solcà, Vorsitz, Andrea Blum und Bertrand Perrin , a. o. Gerichtsschreiberin Cornelia Thalmann El Ba-chary | |
Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
gegen | ||
1. Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin und 2. B. , Bundesstrafrichter, Beanzeigter | ||
Gegenstand | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) |
Sachverhalt:
A. Anlässlich der öffentlichen Hauptverhandlung in der Strafsache SK.2015.44 gegen A. (Beschwerdeführer) vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts reichten dessen erbetene Verteidiger Rechtsanwalt Bruno Steiner und Rechtsanwalt C. der Strafkammer am 21. Juni 2016 eine Strafanzeige gegen Bundesanwalt D., Stv. Bundesanwalt E. und Staatsanwalt des Bundes F. wegen Amtsmissbrauchs usw. zur Klärung durch die zuständige Amtsstelle ein. Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 übermittelte der Präsident des Bundesstrafgerichts B. (Beanzeigter) die Anzeige zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft. Zusätzlich wurde insbesondere der Staatsanwalt des Bundes F. und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft mit einer Kopie bedient (Akten BA 05-00-0012). Die Anzeige wird vom a.o. Staatsanwalt des Bundes G. behandelt.
Eine weitere Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2016 richtet sich gegen den Beanzeigten als Vorsitzenden der Hauptverhandlung SK.2015.44 und allenfalls gegen Unbekannt". Dieser Anzeige liegen zwei verschiedene Sachverhalte zu Grunde. Zum einen ergeht der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung, eventuell des Amtsmissbrauchs und der versuchten Begünstigung im Zusammenhang mit der Weitergabe der Strafanzeige vom 21. Juni 2016 an die Bundesanwaltschaft und an den Staatsanwalt des Bundes F. Zum anderen wird dem Beanzeigten und allenfalls auch Unbekannt" Urkundenfälschung und versuchte Begünstigung im Zusammenhang mit der Zeugeneinvernahme von Bundesanwalt D. vom 6. Juni 2016 vorgeworfen. Dies mit der Begründung, dass aufgrund der Verfälschung des Protokolls eine Strafanzeige gegen D. verunmöglicht worden sei (Akten BA 05-00-0018 ff.). Diese Anzeige wurde durch den leitenden Staatsanwalt des Bundes H. behandelt.
B. Mit Eingaben vom 8., 12. und 14. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Bemerkungen sowie Unterlagen zur Strafanzeige vom 27. Juni 2016 ein (Akten BA 15-01-001 ff.).
C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 entschied der leitende Staatsanwalt des Bundes die Strafsache gegen den Beanzeigten und allenfalls gegen Unbekannt" nicht anhand zu nehmen. Zur Begründung wurde zusammengefasst und im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der Weiterleitung der Strafanzeige vom 21. Juni 2016 durch den Beanzeigten die Straftatbestände der Amtsgeheimnisverletzung, des Amtsmissbrauchs und der versuchten Begünstigung offensichtlich nicht erfüllt seien. Auch seien im Zusammenhang mit der Korrektur des Protokolls der Einvernahme des Zeugen D. vom 6. Juni 2016 die Straftatbestände der Urkundenfälschung und der versuchten Begünstigung offensichtlich nicht erfüllt (act. 1.1).
D. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Oktober 2016 sowie die Anweisung an den leitenden Staatsanwalt des Bundes H., die Strafuntersuchung gegen den Beanzeigten respektive gegen Unbekannt anhand zu nehmen und bei der zuständigen Kommission der Räte um eine entsprechende Ermächtigung zu ersuchen; unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 verzichtete der leitende Staatsanwalt des Bundes auf eine Beschwerdeantwort und verwies vollumfänglich auf die Akten sowie auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Oktober 2016 (act. 5).
E. Nachdem in vorliegender Angelegenheit sämtliche ordentlichen Richter der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in den Ausstand getreten waren, wurde das Verfahren am 10. März 2017 dem Ersatzrichtergremium übertragen (act. 26). Die ausserordentliche Gerichtsschreiberin wurde am 5. Mai 2017 eingesetzt, nachdem schliesslich auch die ordentliche Gerichtsschreiberin in den Ausstand getreten war (act. 27).
F. Am 23. Juni 2017 wurde schliesslich der Beanzeigte eingeladen, eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 8). Nachdem er sich dafür vom Amtsgeheimnis entbinden lassen hatte (Beschluss der Verwaltungskommission des Bundesgerichts vom 13. Juli 2017 [act. 12]), nahm er diese Gelegenheit innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 2. August 2017 wahr. Er beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht auf die Beschwerde einzutreten, eventualiter diese abzuweisen (act. 16).
Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 29. Juni und 2. August 2017 unaufgefordert vernehmen (act. 9 [inkl. Beschrieb «die grosse Korruption»] und 17). Mit Eingabe vom 7. August 2017 erklärte der leitende Staatsanwalt des Bundes seinen Verzicht auf die Einreichung einer Beschwerdereplik (act. 19). Mit Eingabe vom 17. August 2017 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht zur Beschwerdeantwort (act. 20). Mit Eingabe vom 1. September 2017 (Posteingang: 4. September 2017) erklärte der Beanzeigte seinen Verzicht auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f . StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie - was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann - noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016, E. 1.2 m.w.H.).
Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO ). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 m.w.H.; vgl. auch TPF 2013 164 E. 1.2 m.w.H.). Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss der Beschwerdeführer auch die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich seine Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern diese nicht offensichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016, E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016, E. 3.1 in fine; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 4.2).
1.3 Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Rahmen seiner Strafanzeige vom 27. Juni 2016 als Privatkläger konstituiert (Akten BA 05-00-0002 S. 6). Nachfolgend ist demnach zu untersuchen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer durch die von ihm zur Anzeige gebrachten Straftaten in eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden ist bzw. ob er diese Straftaten betreffend überhaupt als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt. Davon hängt nach dem Gesagten das Vorliegen bzw. der Umfang seiner Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde ab.
1.3.1 Der Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis berechtigte Interessen des Einzelnen betrifft, so namentlich eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus dessen Privatsphäre, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen ( BGE 142 IV 65 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2016 vom 21. April 2017, E. 2.2.3). Betrifft das Amtsgeheimnis eine Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen, so ist dieser in Bezug auf die Straftat der Verletzung des Amtsgeheimnisses als Geschädigter anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017, E. 3.4.3 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer wirft dem Beanzeigten vor, die Strafanzeige vom 27. Juni 2016 den betroffenen Beschuldigten direkt zugestellt zu haben, obwohl offensichtlich keiner der beiden Beschuldigten zur Behandlung der Anzeige habe zuständig sein können. Ob der Beanzeigte die Strafanzeigen tatsächlich den falschen Personen bzw. der falschen Behörde zugestellt hatte, ist nicht im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. Allein die Tatsache des Vorwurfs des Beschwerdeführers, seine Anzeige sei den besagten Beschuldigten gegen besseres Wissen direkt zugestellt worden, ist ausreichend, um ihm die Eigenschaft als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zuzuerkennen, zumal er ein berechtigtes Interesse daran hatte, dass seine Strafanzeige den betroffenen Beschuldigten nicht bereits vor Aufnahme des Strafverfahrens zugestellt worden wäre. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist damit betreffend Amtsgeheimnisverletzung zu bejahen.
1.3.2 Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017, E. 3.4.2 m.w.H.). Weil die privaten Interessen des Beschwerdeführers mitgeschützt sind, ist er in Bezug auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs vorliegend grundsätzlich auch beschwerdelegitimiert.
1.3.3 Das geschützte Rechtsgut im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB ist das Funktionieren der Strafrechtspflege (Urteil des Bundesgerichts 1C_382/2012 vom 10. Oktober 2012, E. 2.6). Bei diesem Straftatbestand ist der Beschwerdeführer deshalb nur indirekt potentiell benachteiligt und damit nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO. Im Übrigen tut er in keiner seiner Eingaben konkret dar, woraus sich seine Beschwerdeberechtigung konkret ergeben soll. Insofern ist seine Beschwerdelegitimation im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der versuchten Begünstigung zu verneinen.
1.3.4 Der Straftatbestand der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schützt in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer wirft dem Beanzeigten bzw. unbekannt schliesslich vor, eine absolut zentrale und heftig diskutierte Aussage" von D. in seinem Prozess zum Verschwinden gebracht zu haben. Die Neutralisierung der Antwort von D. aus dem Protokoll hätte dazu geführt, dass keine Strafanzeige gegen letzteren möglich gewesen wäre. Dem Beanzeigten sowie seinem Gerichtsschreiber sei jedoch erkenntlich gewesen, dass der Beschwerdeführer eine solche in Erwägung zog (vgl. Beschwerde [act. 1 S. 9]). Wäre nämlich D. der Falschaussage überführt worden, hätte die Doktrin der Fokussierung und damit die Basis des Prozesses gegen ihn (den Beschwerdeführer) in sich zusammenbrechen können (vgl. Beschwerde [act. 1 S. 21]). Eine unmittelbare Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ist damit erkennbar, weshalb ihm bezüglich des Straftatbestandes der Urkundenfälschung im Amt die Beschwerdelegitimation zuzuerkennen ist.
1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde demnach nur so weit einzutreten, als sie sich gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend die Tatvorwürfe der Amtsgeheimnisverletzung, des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung im Amt richtet. Betreffend den Tatbestand der (versuchten) Begünstigung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Mit Eingabe vom 17. August 2017 (S. 19) beantragt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 57 StPO , dass aufgrund der offensichtlichen Befangenheit der Mitglieder der Beschwerdekammer für diesen Fall unabhängige und neutrale Ersatzrichter zu bestellen seien (act. 20). Schon mit Eingabe vom 2. August 2017 (S. 3) hatte er ausgeführt, dass das neu eingesetzte Ersatzrichtergremium aufgrund offenkundiger Befangenheit in den Ausstand treten müsste. Dies weil die besagten Richter zum beanzeigten Gerichtspräsidenten B. sicherlich kollegiale und freundschaftliche Beziehungen (Duzkollegschaften [vgl. act. 1]) pflegen und ihm auch im Hinblick auf ein künftiges Zusammenarbeiten daher naturgemäss nicht gerne zu nahe treten würden (act. 17). Bereits mit Beschwerde vom 24. Oktober 2016 hatte der Beschwerdeführer geäussert, dass es infolge der «persönlichen, durch die beruflich bedingte Nähe» sehr wohl angezeigt wäre, dass sich die Mitglieder der Beschwerdekammer als befangen erklären würden (act. 1 S. 3). Es ist nicht zweifellos ersichtlich, ob der besagte Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Bestellung von unabhängigen und neutralen Ersatzrichtern einen simplen Wunsch seinerseits oder eine spezielle Form der Kritik am Justizsystem (vgl. in diesem Zusammenhang seine vormalige Bezeichnung des Bundesstrafgerichts als "krasses Fehlkonstrukt, Niveau Bananenrepublik" [act. 1: Beschwerde S. 25] sowie dessen Dokumentation "die grosse Korruption" in act. 9) darstellt, oder ob er gar als formelles Ausstandsgesuch zu verstehen ist. Nachfolgend wird von letzterem ausgegangen.
2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Angebliche Befangenheitsgründe sind unverzüglich glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO ). Verspätete oder offensichtlich nicht substantiierte Rügen können gegen Treu und Glauben verstossen und zur Verwirkung des Anspruchs führen (vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.3; 138 I 1 E. 2.2; 136 I 207 E. 3.4.; 134 I 20 E. 4.3.1; 129 III 445 E. 4.2.2, je m.H.). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Vorliegend richtet sich das besagte Ausstandsbegehren gegen das Ersatzrichtergremium der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Dessen Einsetzung erfolgte erst nachdem sämtliche Mitglieder der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in den Ausstand getreten waren.
Nach der Bundesgerichtspraxis sind insbesondere pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substantiiert werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015, E. 6.2; 1B_299/2013 vom 14. Oktober 2013, E. 4.6; 1B_189/2013 vom 18. Juni 2013, E. 2.3; 1B_86/2011 vom 14. April 2011, E. 3.3.1). Das vorliegende Ausstandsgesuch richtet sich sinngemäss pauschal gegen sämtliche Richter der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Zur Begründung wird in allgemeiner Weise geltend gemacht, dass diese Richter zum beanzeigten Gerichtspräsidenten B. sicherlich kollegiale und freundschaftliche Beziehungen pflegen und ihm auch im Hinblick auf ein künftiges Zusammenarbeiten daher naturgemäss nicht gerne zu nahe treten würden. Damit fehlt es an der ausreichenden Substantiiertheit der Ausstandsbegehren gegen die jeweiligen Einzelpersonen.
Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Befangenheit aufgrund freundschaftlicher Beziehungen zu Richterkollegen wird im Übrigen auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts hingewiesen. Demnach reicht die Tatsache, dass Bundesstrafrichter der verschiedenen Kammern innerhalb desselben Gerichts bzw. am selben Arbeitsort tätig sind und regelmässige persönliche Kontakte pflegen, nicht aus, um ihre Unbefangenheit und Objektivität anzuzweifeln. Immerhin sehen auch die Behördenorganisationsgesetze im Allgemeinen regelmässig vor, dass Richter über Ausstandsgesuche betreffend ihre Arbeitskollegen zu entscheiden haben. Das besagte Urteil äussert sich auch zum Verhältnis zwischen den Richtern der beiden Kammern des Bundesstrafgerichts. So habe die Beschwerdekammer demnach keinerlei Aufsichtsfunktion über die Mitglieder der Strafkammer, weshalb sich letztere nicht in einem Subordinationsverhältnis gegenüber der ausstandsbetroffenen Person befänden und daher nicht zu befürchten sei, dass ein Ausstandsbegehren nur deshalb abgewiesen werden könnte, um eine Magistratsperson nicht zu desavouieren, von welcher der Betroffene selber abhängig wäre (Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2017 vom 10. Mai 2017, E. 2.2, m. H. auf BGE 141 I 78 E. 3.3 und 139 I 121 E. 5.3). Vorliegend besteht das Richtergremium aus den drei Ersatzrichtern des Bundesstrafgerichts, wovon zwei ihr Amt erst dieses Jahr offiziell antraten, die alle nicht hauptsächlich am selben Arbeitsort wie der Beanzeigte arbeiten und mit diesem somit naturgemäss noch seltener persönliche Kontakte pflegen als die ordentlichen Bundesstrafrichter. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte liegt bei den Mitgliedern des eingesetzten Richtergremiums offensichtlich keine Befangenheit vor.
Ausserdem befinden sich sämtliche anderen Richter der Beschwerdeabteilung des Bundesstrafgerichts in dieser Sache bereits im Ausstand. Anlässlich der Hauptverhandlung SK.2015.44 hatte der Beschwerdeführer am 21. Juni 2016 bereits ein Ausstandsbegehren gegen den Beanzeigten gestellt, welches jedoch von der Beschwerdekammer mit Beschluss vom 7. Juli 2016 abgewiesen wurde ( BB.2016.260 [act. 12]). Vorliegend handelt es sich klar um ein rechtsmissbräuchlich erhobenes pauschales Ausstandsgesuch gegen praktisch alle zur Verfügung stehenden Richterinnen und Richter der zuständigen Kammer. Es geht nicht an, das gesetzlich vorgesehene Ausstandsverfahren zu missbrauchen, um die Rechtspflegeinstanz in querulatorischer Weise auszuschalten und die Justiz lahmzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015). Das Begehren erweist sich aus all diesen Gründen als zum vornherein untauglich und mithin unzulässig, sodass darauf nicht eingetreten werden kann. Es gilt hier ausdrücklich anzumerken, dass das von einem pauschalen, gegen sämtliche zur Verfügung stehende Richterpersonen gerichteten, rechtsmissbräuchlichen oder offensichtlich unsubstantiierten Ausstandsgesuch (wie hier) betroffene Gericht eigens ein Nichteintreten verfügen kann, selbst wenn von der in casu anwendbaren Prozessordnung dafür eine andere Instanz vorgesehen wäre (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2. sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2011 vom 27. April 2011, E. 2.2 m.w.H).
3. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (VG; SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von durch die Bundesversammlung gewählten Behördenmitgliedern und Magistratspersonen wegen strafbarer Handlungen, die sich unmittelbar auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, einer Ermächtigung der zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte. Art. 303 StPO besagt, dass bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, ein Vorverfahren erst eingeleitet wird, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wurde. Weder aus Art. 14 Abs. 1 VG noch Art. 303 StPO geht jedoch zweifelsfrei hervor, ob die Strafverfolgung bzw. das Vorverfahren bereits mit der Ermittlungstätigkeit der Polizei (Art. 300 Abs. 1 lit. a und 306 f. StPO ) oder erst mit der Eröffnung der offiziellen Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 300 Abs. 1 lit. b und 308 f. StPO) beginnt resp. ab welchem genauen Zeitpunkt im Verfahren die Strafverfolgungsbehörde zwingend eine Ermächtigung der zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte benötigt.
Vorliegend hat der Staatsanwalt des Bundes ohne Einholung der nach Art. 14 Abs. 1 VG geforderten Ermächtigung ein Vorverfahren durchgeführt und dieses nach einer materiellen Prüfung der strafrechtlichen Vorwürfe mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen. Dieses Vorgehen erscheint nicht unproblematisch, mag sich jedoch insbesondere dann rechtfertigen, wenn aufgrund einer seriösen Prozessprognose damit gerechnet werden kann, dass eine als haltlos erachtete Strafanzeige im Sinne der Prozessökonomie durch Nichtanhandnahme schnell und pragmatisch erledigt werden kann. Die Durchführung des Vorverfahrens ohne Ermächtigung ist jedoch dann problematisch, wenn der Strafanzeiger die Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde anficht und den Beanzeigten damit zwingt, sich in einem strafrechtlichen Beschwerdeverfahren zu verteidigen, obschon keine Ermächtigung zur Strafverfolgung vorliegt. Nach Sinn und Zweck des Ermächtigungsverfahrens (Art. 14 Abs. 1 VG) müsste dieses möglichst früh zu Beginn des Verfahrens durchgeführt werden und sich das Vorverfahren der Bundesanwaltschaft zunächst im Wesentlichen auf diese Frage beschränken. Wenn das Ermächtigungsverfahren seiner Schutzidee nicht weitgehend beraubt werden soll, muss dieses jedenfalls durchgeführt werden, bevor sich die immunitätsgeschützte Person in einer verfahrensrechtlichen Verteidigungsposition befindet. In einem derartigen Fall, könnte die Situation allenfalls dadurch bereinigt werden, dass die Strafverfolgungsbehörde sofort das zu Beginn unterlassene Ermächtigungsverfahren nachholt und das Beschwerdeverfahren für diese Zeit sistiert würde (vgl. act. 12: Beschluss der Verwaltungskommission des Bundesgerichts vom 13. Juli 2017, E. 1.).
Vorliegend konnte jedoch bei seriöser Prozessprognose nicht damit gerechnet werden, dass diese als haltlos erachtete Strafanzeige durch Nichtanhandnahme schnell und pragmatisch hätte erledigt werden können. Immerhin hatte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 12. September 2016 für den Fall der Nichtanhandnahme gar explizit um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung gebeten und angekündigt, in diesem Falle (Nichtanhandnahme) selbstverständlich sofort eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einzureichen (Akten BA 15-01-0003). Somit war schon vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung ersichtlich bzw. zu erwarten, dass der Beanzeigte später ins Verfahren hineingezogen würde und dessen Immunitätsschutz vom Staatsanwalt des Bundes somit absolut zwingend im Vorfeld des Erlasses der Nichtanhandnahmeverfügung zu klären gewesen wäre. Grundsätzlich wäre somit entweder die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an den Staatsanwalt des Bundes zurückzuweisen, damit dieser zuerst die vorgesehene Ermächtigung bei der zuständigen Kommission der Räte einholt. Oder es wäre eben das Beschwerdeverfahren bis zur vorliegenden Ermächtigung zu sistieren. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Problematik der Gewaltenteilung hingewiesen. In casu wären in die Entscheidung, ob ein Strafverfahren gegen eine immunitätsgeschützte Magistratsperson zulässig bzw. durchzuführen ist, eine Strafverfolgungs- und eine Gerichtsbehörde sowie eine politische Behörde involviert, was zu unterschiedlichen bzw. widersprüchlichen Ergebnissen führen und sich damit als äusserst problematisch erweisen könnte. Da das angerufene Gericht jedoch die massgeblichen Straftatbestände der Amtsgeheimnisverletzung, des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung im Amt als offensichtlich nicht erfüllt erachtet (vgl. unten Erw. 5 ff.), erweist es sich vorliegend ausnahmsweise als sinnvoll und angemessen, im Sinne der Prozessökonomie auf das Nachholen des Ermächtigungsverfahrens zu verzichten und materiell zu entscheiden.
4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss somit feststehen, dass «die fraglichen Straftatbestände (...) eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist gemäss dem Grundsatz in dubio pro duriore folglich eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2017 vom 23. März 2017, E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016, E. 2.1).
5.
5.1 Einer Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat. Massgebend ist ein materieller Geheimnisbegriff. Es ist deshalb - im Unterschied etwa zu Art. 293 StGB - nicht entscheidend, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde geheim erklärt worden ist oder nicht. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend beurkundeten Willen zur Geheimhaltung hat (BGE 114 IV 44 , 46). Unbeachtlich ist das Interesse Dritter, insbesondere der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der geheimen Tatsache (BGE 127 IV 122 , 130). Geschützt sind in diesem Sinne sowohl Dienstgeheimnisse wie auch Privatgeheimnisse, und zwar unbekümmert darum, ob sie wahr oder falsch sind oder auch nur Mutmassungen enthalten (BGE 116 IV 56 , 65). Was Gegenstand einer öffentlichen Gerichtsverhandlung war, unabhängig davon, ob Zuhörer anwesend waren, ist grundsätzlich nicht mehr geheim. Dies schliesst aber nicht aus, dass durch Zeitablauf die öffentlich verhandelten Tatsachen wieder zu einem Geheimnis werden können, wenn dessen Voraussetzungen (begrenzter Personenkreis, berechtigtes Geheimhaltungsinteresse und Geheimhaltungswille) erfüllt sind (BGE 127 IV 122 , 129). Die Tathandlung besteht im Offenbaren. Der Täter muss das Geheimnis einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglichen. Auf welchem Weg dies geschieht, ist unbeachtlich; es genügt, dass ein Unberechtigter aufgrund des Verhaltens des Amtsträgers Kenntnis von einer unter den Geheimnisbegriff fallenden Tatsache erlangt ( Oberholzer , Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 320 StGB N 8 und 10).
Bekanntlich übergaben die Verteidiger des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht SK.2015.44 am 21. Juni 2016 der Strafkammer eine Strafanzeige gegen Bundesanwalt D., Stv. Bundesanwalt E. und den anwesenden Staatsanwalt des Bundes F. wegen Amtsmissbrauchs usw. zur Klärung durch die zuständige Amtsstelle. Mit Begleitschreiben vom 22. Juni 2016 leitete der Beanzeigte als Vorsitzender der Hauptverhandlung die besagte Strafanzeige zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft weiter (Akten BA 05-00-0012). Darin erkennt der Beschwerdeführer sinngemäss einen Tatverdacht der Amtsgeheimnisverletzung. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass Rechtsanwalt Steiner bereits anlässlich der Hauptverhandlung SK.2015.44 vom 6. Juni 2016 im Anschluss an die gerichtliche Zeugenbefragung von Bundesanwalt D. durch den Beanzeigten bekannt gegeben hatte, dass er Anzeige gegen Bundesanwalt D. und Staatsanwalt des Bundes F. wegen Amtsmissbrauchs, mehrfacher falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege erstatten werde (vgl. SRF News: «Fall A.: Verteidiger will Bundesanwalt D. anzeigen», [Akten BA 22-00-0001]). Damit ist erstellt, dass der wesentliche Inhalt der Strafanzeige (Kontext, Tatbestände, angezeigte Personen) bereits vor der Weiterleitung durch den Beanzeigten am 22. Juni 2016 allgemein bekannt war und somit kein Geheimnis mehr darstellte. Im Übrigen erfolgte die Weiterleitung - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - korrekterweise an die Bundesanwaltschaft (Art. 39 Abs. 1 StPO). Eine allfällige Weiterleitung an die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin (wie vom Beschwerdeführer mehrfach vorgebracht [act. 20 S. 9; Akten BA 05-00-0022 S. 1]) hätte von Amtes wegen ohnehin zu einer Weiterleitung an die Bundesanwaltschaft geführt. Damit ist vorliegend der objektive Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung offensichtlich nicht erfüllt, womit sich die Prüfung des subjektiven Tatbestands oder einer fahrlässigen Begehung erübrigen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
5.2 Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB macht sich schuldig, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Nach der Rechtsprechung ist der Straftatbestand angesichts der sehr unbestimmt umschriebenen Tathandlung insofern einschränkend auszulegen, als nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1b S. 213). Die Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn (bspw. StPO) oder aus der Verfassung (Grundrechtsschutz) explizit oder implizit ergeben ( Heimgartner , Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 312 StGB N 7).
Während die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2016 gegen den Beanzeigten im Zusammenhang mit der Weiterleitung der Strafanzeige vom 21. Juni 2016 gegen Bundesanwalt D. und weitere an die Bundesanwaltschaft den Tatbestand des Amtsmissbrauchs explizit erwähnt und entsprechende Ausführungen enthält, wird der entsprechende Vorwurf in der Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2016 und den weiteren Eingaben vom 2. und 22. August 2017 nur indirekt bzw. sinngemäss thematisiert, eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Tatbestand unterbleibt jedoch, da sich die Ausführungen zum «Komplex Amtsgeheimnisverletzung» auf den Tatvorwurf der Amtsgeheimnisverletzung konzentrieren. Wie bereits erwähnt (vgl. oben Erw. 5.1.) erfolgte die Weiterleitung der Strafanzeige auf Wunsch des Beschwerdeführers (dem es auch möglich gewesen wäre, die Strafanzeige selber bei der seines Erachtens zuständigen Stelle einzureichen) und zwar korrekterweise an die zuständige Stelle. Es ist klarerweise nicht ersichtlich, inwiefern der Beanzeigte seine Amtsgewalt missbraucht oder Zwang ausgeübt haben sollte, geschweige denn um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Insofern ist der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs offensichtlich nicht erfüllt, womit sich die Prüfung des subjektiven Tatbestands oder einer fahrlässigen Begehung erübrigen und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
5.3 Der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer als Beamter oder als Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Das geschützte Rechtsgut ist einerseits die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel sowie das öffentliche Vertrauen in die Echtheit der Urkunden. Andererseits schützt die Bestimmung zusätzlich das besondere Vertrauen, das die Öffentlichkeit den Amtshandlungen des Staates entgegenbringt und ebenso das Interesse des Staates an einer zuverlässigen Amtsführung seiner Beamten, mithin das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Beamten und die Amtspflichttreue. Tatobjekt ist eine Urkunde gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB , somit eine Schrift, die bestimmt und geeignet ist, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, wobei die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern der Schriftform gleichsteht, sofern sie demselben Zweck dient. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Eine Vorteils- oder Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich. (...) Der Täter muss aber zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln, sonst fehlt die Beziehung zum eigentlich geschützten Rechtsgut. Die Täuschungsabsicht ergibt sich dabei daraus, dass der Täter die Urkunde als echt oder wahr verwenden will ( Boog , Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 317 StGB N 1, 3 und 18 f.).
Anlässlich der öffentlichen Hauptverhandlung SK.2015.44 verlangte Rechtsanwalt Steiner am 20. Juni 2016 die Berichtigung des Protokolls der Zeugeneinvernahme mit Bundesanwalt D., nachdem er nach dessen Lektüre und dem Abhören der Aufzeichnungen eine Unstimmigkeit auf S. 4 Rz 2 - 6 festgestellt hatte (Akten BA 18-01-0018 S. 3). Im Rahmen der Hauptverhandlung SK.2015.44 erklärte der Beanzeigte am 21. Juni 2016, dass das Gericht die Audiodatei angehört und tatsächlich einen Fehler (zweimaliges Protokollieren derselben Frage mit unterschiedlichen Antworten) festgestellt habe. Es lasse sich nicht rekonstruieren wie dieser entstanden sei, vermutlich durch «Copy-Paste» im Sekretariat; das Protokoll sei mittlerweile entsprechend berichtigt worden. Es sei keine Absicht dahintergestanden; dem Gericht sei jederzeit klar gewesen, dass D. ausgesagt hatte, er wisse nichts von den Anklageschriften (Akten BA 18-01-0025). Der Beschwerdeführer erkennt im erwähnten Protokollierungsfehler einen Tatverdacht der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ).
Im Strafverfahren werden die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen gemäss Art. 78 Abs. 1 StPO grundsätzlich laufend protokolliert. Entscheidende Fragen und Antworten werden wörtlich protokolliert (Abs. 3), wobei die Verfahrensleitung der einvernommenen Person gestatten kann, ihre Aussagen selbst zu diktieren (Abs. 4). Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. (...) (Abs. 5). Wird die Einvernahme mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann das Gericht darauf verzichten, der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von dieser unterzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen (Abs. 5 bis). Für das Hauptverfahren gelangt seit 1. Mai 2013 der neue Abs. 5 bis zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung kann im Hauptverfahren von der Pflicht zum Vorlesen und zum Unterzeichnen des Protokolls abgewichen werden, wenn die Einvernahme mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet wird. (...) Die Aufzeichnungen sind angesichts ihrer Bedeutung zu den Akten zu nehmen, um später entsprechend verfügbar zu sein. Nicht Ziel der neuen Regelung ist es, dass ein Einvernahmeprotokoll nach der Verhandlung anhand der Aufzeichnung erstellt wird, vielmehr soll eine umfangreiche, detaillierte und teilweise wörtliche Protokollerstellung, die mit einem erheblichen Zeitaufwand nach der Verhandlung verbunden wäre, durch die Neuregelung gerade verhindert werden ( Brüschweiler , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 78 N 10). Daraus folgt, dass (neben einem allfälligen Einvernahmeprotokoll) der entsprechenden Tonbandaufzeichnung, die zwingend Bestandteil der Akten sein muss und somit jederzeit überprüfbar ist, von Beginn an Beweiswert zukommt und im Fall von Unstimmigkeiten oder Rückfragen jederzeit darauf zurückgegriffen werden können muss.
Im Bewusstsein, dass Unstimmigkeiten und Protokollierungsfehler im Gerichtsalltag vorkommen können, hat der Gesetzgeber - wie nachfolgend aufgezeigt - in Art. 79 StPO das Protokollberichtigungsverfahren geregelt. Gemäss Art. 79 Abs. 1 StPO berichtigt die Verfahrensleitung offenkundige Versehen zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien. Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet die Verfahrensleitung (Abs. 2). Berichtigungen, Änderungen, Streichungen und Einfügungen werden von der protokollführenden Person und der Verfahrensleitung beglaubigt. Inhaltliche Änderungen werden so ausgeführt, dass die ursprüngliche Protokollierung erkennbar bleibt (Abs. 3). Art. 79 Abs. 3 StPO ist nicht auf diejenigen Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen, die noch vor der Unterzeichnung des Protokolls angebracht werden, anwendbar. Er gilt bei erst später entdeckten Mängeln bzw. nachträglichen Protokolländerungen. Der Lesbarkeit dient die Bestimmung von Art. 79 Abs. 3 StPO , wonach - falls Berichtigungen, Änderungen, Streichungen und Einfügungen im Protokoll notwendig werden - diese bei inhaltlichen Änderungen so ausgeführt werden, dass der ursprüngliche Text erkennbar bleibt. Es soll nichts ausradiert werden, da kein Verdacht der unzulässigen Veränderung entstehen soll. Ist ausnahmsweise eine Korrektur vorzunehmen, so sind Berichtigungen, Änderungen, Streichungen und Einfügungen von der protokollführenden Person und der Verfahrensleitung zu beglaubigen. Werden diese nicht beglaubigt, so gilt grundsätzlich der ursprüngliche Wortlaut des Protokolls, wenn er noch zuverlässig festgestellt werden kann. Ist dies nicht der Fall, hat der betreffende Teil des Protokolls keine Beweiskraft ( Stohner , Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 79 N 5).
Vorliegend wurde bei der Zeugenbefragung von Bundesanwalt D. vom technischen Hilfsmittel der Tonbandaufzeichnung (Art. 78 Abs. 5 bis StPO ) Gebrauch gemacht. Nach Zustellung und Durchsicht des Protokolls durch Rechtsanwalt Steiner wurde auf dessen Antrag hin ein Protokollberichtigungsverfahren (vgl. Art. 79 StPO) durchgeführt, wobei jeder einzelne Schritt sauber dokumentiert wurde. In Anbetracht der Tatsache, dass der besagten Tonbandaufzeichnung, auf die jederzeit zurückgegriffen werden können muss, von Beginn an Beweiswert zukam, ist nicht ersichtlich, wie ein Fehler in der Transkription des Protokolls eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB darstellen könnte. Somit fehlt es bereits am objektiven Tatbestand.
Im Übrigen fehlt es auch an der Täuschungsabsicht des Urkundenerstellers im Rechtsverkehr. Zentrales Thema in der Befragung des Zeugen D. war nämlich die lange Verfahrensdauer bzw. ob er zum Zeitpunkt seiner Involvierung eine Vorstellung über den Stand des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer gehabt hatte. Tatsächlich lautete die Frage der betreffenden Passage: «Gehen wir nochmals einen Schritt zurück. Vor diesem Bericht der Task Force oder des Controllings - lassen wir jetzt offen wie das jetzt heisst - lagen da oder wurden bereits an Anklageschriften gearbeitet? Lag ein Entwurf der Anklageschrift vor?», worauf der einvernommene Zeuge D. antwortete: «Nein, meines Wissens nicht. Das erste war einmal - und da kann ich mich an das erste Gespräch des hier anwesenden Staatsanwaltes erinnern: Machen Sie mir eine Gesamtneubeurteilung und dann schauen wir weiter. Schritt für Schritt. Das erste und das wichtige Thema, ein Meilenstein, wenn wir so wollen, war dann im Frühjahr 2013.» Effektiv wurde im Protokoll jedoch die Frage «Haben Sie vom BStGer irgendwelche Hinweise bekommen, wie mit dem Verfahren fortzufahren sei» protokolliert, was exakt und wortwörtlich der übernächsten Frage entspricht, auf welche die Antwort von Zeuge D. lautete: «Keine, überhaupt keine». In diesem Zusammenhang wird ersichtlich, dass es sich, wie vom Beanzeigten erklärt, offensichtlich um ein Copy-Paste Versehen beim Abtippen der Audioaufzeichnung handeln muss. Ausserdem macht die Antwort auf die falsch protokollierte Frage in Relation zu dieser eher wenig Sinn. Schliesslich lautet die anschliessend protokollierte Frage: «Wenn Ihres Wissens kein Entwurf der Anklageschrift vorlag ...», womit klar wird, dass sich die falsch protokollierte Frage inhaltlich darauf bezogen haben musste, ob ein Entwurf einer Anklageschrift vorgelegen hatte und die effektiv protokollierte Frage «Haben Sie vom BStGer irgendwelche Hinweise bekommen, wie mit dem Verfahren fortzufahren sei?» somit offensichtlich falsch sein muss. Bereits aus dem unberichtigten Protokoll ergibt sich somit, dass der Bundesanwalt gemäss eigenen Aussagen zum fraglichen Zeitpunkt keine Kenntnis von der Anklageschrift oder einem Entwurf hatte. Im Gesamtkontext tat der besagte Protokollfehler inhaltlich nichts zur Sache. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Unterdrückung der Frage bzw. Neutralisierung der Antwort, die bezeichnenderweise zu einer Verunmöglichung der Strafanzeige gegen Bundesanwalt D. geführt haben solle (vgl. Beschwerde [act. 1 S. 9] und act. 20 S. 15) ist klarerweise nicht ersichtlich. Somit ist der Tatverdacht der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht offensichtlich nicht erfüllt, womit sich die Prüfung einer fahrlässigen Begehung erübrigen und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist) sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017, E. 3 m.H. auf BGE 139 IV 45 E. 1; 138 IV 248 E. 5.1 und 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2013 vom 19. Mai 2014, E. 3.3.1; je m.w.H.). Der Beanzeigte beantragt die Auferlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 16: Stellungnahme zur Beschwerde S. 1 Antrag Ziff. 2). Entsprechend hat der vollständig unterliegende Beschwerdeführer dem vollständig obsiegenden Beanzeigten eine Parteikosten- bzw. Anwaltsentschädigung von ermessensweise pauschal Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) zu bezahlen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Ausstandsgesuch vom 17. August 2017 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt, er hat der Gerichtskasse demnach Fr. 2'000.00 zu bezahlen.
4. Der Beschwerdeführer hat dem Beanzeigten eine Parteikosten- bzw. Anwaltsentschädigung von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) zu bezahlen.
Bellinzona, 16. Oktober 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiber in:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bruno Steiner
- Rechtsanwalt Lorenz Erni
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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