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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SN.2016.8 vom 07.04.2016

Hier finden Sie das Urteil SN.2016.8 vom 07.04.2016 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SN.2016.8

Der Bundesstrafgericht hat A. wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz mit Urteil vom 18. März 2016 wegen Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Der Vorsitzende erwägt, dass A. vorzeitig zur Sicherheitshaft bestraft werden soll, da die Fluchtgefahr durch geeignete Massnahmen rechnung getragen wird. Es bestehen keine besonderen Beschränkungen des Besuchs- und Korrespondenzrechts. Der Vorsitzende hat A. per sofort den vorzeitigen Strafvollzug bewilligt, wobei die Vollzugsanstalt der Fluchtgefahr durch geeignete Massnahmen Rechnung getragen wird.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SN.2016.8

Datum:

07.04.2016

Leitsatz/Stichwort:

Vorzeitiger Strafvollzug (Art. 236 StPO).

Schlagwörter

Bundes; Vollzug; Urteil; Kammer; Sicherheitshaft; Entscheid; Massnahme; Bundesstrafgericht; Vorsitz; Massnahmen; Vorsitzende; Freiheitsstrafe; Dispositiv; Urteils; Gericht; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Gefängnis; Verfahrens; Härri; Beschuldigte; Fluchtgefahr; Anstalt; Bundesstrafgerichts; Verfügung; Gerichtsschreiberin; Parteien

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 22 StPO ;Art. 220 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 23 StPO ;Art. 236 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 61 StPO ;Art. 8 StGB ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2016.8

(Hauptgeschäftsnummer: SK.2015.45 )

Verfügung vom 7. April 2016
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz,

Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto,

gegen

A., c/o Gefängnis Z., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Damke,

Gegenstand

Vorzeitiger Strafvollzug


Der Vorsitzende erwägt, dass:

- A. mit Urteil SK.2015.45 der Strafkammer vom 18. März 2016 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden ist unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 711 Tagen (Urteils-Dispositiv Ziff. III.1);

- der Kanton Schaffhausen als Vollzugskanton bestimmt wurde (Urteils-Dispositiv Ziff. III.3);

- das Dispositiv verlesen wurde, das Urteil jedoch noch nicht in schriftlicher begründeter Version vorliegt;

- den Parteien nach Eingang des begründeten Urteils 30 Tage Frist zum Einlegen eines Rechtsmittels verbleiben und das Urteil demnach noch nicht rechtskräftig ist;

- A. in Anwendung von Art. 231 StPO zur Sicherung des Strafvollzuges mit separatem Entscheid vom selben Tag in Sicherheitshaft behalten worden ist (Beschluss SN.2016.5 vom 18. März 2016; Beschluss-Dispositiv Ziff. 1.3);

- die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen kann, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt (Art. 236 Abs. 1 StPO ), wobei nach Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist (Art. 236 Abs. 2 StPO );

- mit dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion die Sicherheitshaft endet (Art. 220 Abs. 2 StPO );

- der Vorsitzende der Strafkammer als Verfahrensleitung im Sinne von Art. 61 lit. c StPO zum Entscheid über den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug zuständig ist (Art. 36 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 BStGerOR );

- diese Zuständigkeit nach Eröffnung des Urteils bestehen bleibt, solange das Urteil - wie vorliegend - nicht rechtskräftig ist (vgl. Härri , Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 236 StPO N. 1 und 12; Hug , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 236 StPO N. 11; vgl. auch Präsidialentscheid der Strafkammer SN.2011.15 vom 4. August 2011);

- A. mit Eingabe seines Verteidigers an das Bundesstrafgericht vom 22. März 2016 um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts ersuchen liess und nach erfolgter Orientierung des Gesuchstellers durch das Gericht am 4. April 2016 ein entsprechendes, persönlich unterzeichnetes Begehren einreichte;

- die Bundesanwaltschaft mit Stellungnahme vom 29. März 2016 keine Einwendungen dagegen erhebt;

- eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen als Voraussetzung des vorzeitigen Strafvollzugs vorliegt ( Hug , a.a.O., Art. 236 StPO N. 7; Härri , a.a.O., Art. 236 StPO N. 9);

- das Institut des vorzeitigen Strafvollzugs zugeschnitten ist auf Beschuldigte, welche insbesondere eine längere unbedingte Freiheitsstrafe zu gewärtigen haben, da die Lebensbedingungen im Strafvollzug regelmässig vorteilhafter sind als in der Sicherheitshaft ( Härri , a.a.O., Art. 236 StPO N. 6 );

- es sich hierbei um eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug handelt, welche sich mithin zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft einerseits und Straf- und Massnahmenvollzug andererseits bewegt, jedoch voraussetzt, dass die Haftvoraussetzungen nach Art. 212 Abs. 2 und Art. 221 StPO weiterhin jederzeit erfüllt sind, während lediglich die automatische periodische Prüfung von Amtes wegen entfällt ( Hug , a.a.O., Art. 236 StPO N. 4 );

- durch das Urteil vom 18. März 2016 der Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO bekräftigt worden ist und die Fortführung der Sicherheitshaft wegen bestehender Fluchtgefahr in separater Entscheidung von demselben Tag angeordnet worden ist;

- sich angesichts der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten die Frage einer allfälligen vorzeitigen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB im heutigen Zeitpunkt nicht stellt, nachdem die Haft bisher knapp zwei Jahre dauerte (Verhaftung am 8. April 2014);

- A. nach dem Gesagten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt werden kann;

- die Vollzugsanstalt der Fluchtgefahr durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen hat;

- ausser der Hausordnung der Strafanstalt keine Beschränkungen des Besuchs- und Korrespondenzrechts des Beschuldigten vorzusehen sind;

- für diesen Entscheid keine Kosten erhoben werden;

- gegen diesen Entscheid die Beschwerde gemäss Art. 393 ff . StPO gegeben ist ( Hug , a.a.O., Art. 236 StPO N. 17 f.).


Der Vorsitzende verfügt:

1. A. wird der vorzeitige Strafvollzug per sofort bewilligt.

2. Die Vollzugsanstalt hat der Fluchtgefahr durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen.

3. Es bestehen keine besonderen Beschränkungen des Besuchs- und Korrespondenzrechts.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Geht an (Gerichtsurkunde)

- A., c/o Gefängnis Z.

- RA Andreas Damke, Verteidiger von A. (Beschuldigter)

- Bundesanwaltschaft, Frau Juliette Noto, Staatsanwältin des Bundes

sowie an (Einschreiben)

- Gefängnis Z.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Verfügungen des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Versand: 7. April 2016

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