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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SN.2016.14 vom 11.07.2016

Hier finden Sie das Urteil SN.2016.14 vom 11.07.2016 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SN.2016.14

Der Gesuchsteller, A, befindet sich seit dem 21. März 2014 in strafprozessualer Haft wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art 260 ter Ziff 1 Abs 2 StGB), mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz (Art 116 Abs 1 lit a AuG) und wegen versuchter Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz (Art 116 Abs 1 lit a AuG und Art 22 StGB). Der Gesuchsteller beantragt seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zum 21. Juli 2016, was der Verbüssung von zwei Dritteln der ausgesprochenen Freiheitsstrafe im vorzeitigen Strafvollzug entspricht. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte den Gesuchsteller mit Urteil vom 18. März 2016 (SK201545) wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation und mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der entstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 729 Tagen. Gleichzeitig ordnete sie mit Beschluss SN20165 die Aufrechterhaltung der Haft des Gesuchstellers zur Sicherung des Strafvollzugs an. Der Gesuchsteller wird am 21. Juli 2016 zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw im vorzeitigen Strafvollzug verbüsst haben, was auf dieses Datum das zeitliche Erfordernis für eine bedingte Entlassung im Sinne von Art 86 Abs 1 StGB erfüllt. Der Führungsbericht des stellvertretenden Direktors des Regionalgefängnisses W vom 5. Juli 2016 bescheinigt dem Gesuchsteller, sich im Strafvollzug wohlverhalten zu haben. Der Gesuchsteller beantragte seine bedingte Entlassung per 21. Juli 2016 (TPF pag 52-882-050 ff) und begründet sein Gesuch damit, dass der Gesuchter am genannten Datum zwei Drittel seiner Strafe abgesessen haben wird. Der Gesuchsteller hat sich nach seiner Entlassung in einem stabilen familiären Beziehungsnetz (Frau und Kind) befinde. Der Gesuchsteller wandte sich mit Schreiben vom 28. Juni 2016 (Eingang: 5. Juli 2016) an die Strafkammer und ersuchte um seine bedingte Entlassung, was der Verbüssung von zwei Dritteln der ausgesprochenen Freiheitsstrafe im vorzeitigen Strafvollzug entspricht. Der Gesuchsteller hat sich während des Haftes wohlverhalten (TPF pag 52-882-059) und ist nach Verbüssung von zwei Dritteln der zu erwartenden Freiheitsstrafe bereits wieder in die Schweiz geflohen. Der stellvertretende Direktor des Regionalgefängnisses W hat einen Führungsbericht über den Gesuchsteller erstellt, der zeigt, dass der Gesuchter sich im Strafvollzug wohlverhalten hat. Der Gesuchsteller beantragte am 5. Juli 2016 einen Führungsbericht über den Gesuchsteller (TPF pag 52-882-060), der die Tätigkeit des Gesuchters in der Untersuchungshaft des Regionalgefängnisses W beschreibt und zeigt, dass er sich im Strafvollzug wohlverhalten hat. Der Gesuchsteller selbst führte in seinem Schreiben vom 28. Juni 2016 aus, dass es ihm schlecht gehe und er unter grossen Existenzängsten leide (TPF pag 52-882-057). Er habe seine Kinder schon seit 28 Monaten nicht mehr gesehen. Die Strafkammer beschliesst: A wird per 21. Juli 2016 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und dem Bundesstrafgericht entsprechende Mitteilung zu erstatten. Der Gesuchsteller ist zum 21. Juli 2016 aus der Haft zu entlassen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SN.2016.14

Datum:

11.07.2016

Leitsatz/Stichwort:

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 230 StPO)

Schlagwörter

Gesuch; Gesuchsteller; Vollzug; Entlassung; Bundes; Urteil; Freiheit; Gesuchstellers; Kammer; Freiheitsstrafe; Drittel; Regionalgefängnis; Bundesstrafgericht; Vollzugs; Verhalten; Regionalgefängnisses; Schweiz; Arbeit; Taten; Verbüssung; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Untersuchungs; Sicherheitshaft; Führungsbericht; Gericht

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 2 StGB ;Art. 22 StPO ;Art. 23 StPO ;Art. 236 StPO ;Art. 3 BV ;Art. 32 BV ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 86 StGB ;

Referenz BGE:

117 Ia 72; 124 IV 193; 133 I 168; 133 I 270; 133 IV 201; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2016.14
(Hauptgeschäftsnummer: SK.2015.45 )

Beschluss vom 11. Juli 2016
Strafkammer

Besetzung

Walter Wüthrich, Vorsitzender,
Miriam Forni und Giuseppe Muschietti,
Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto

gegen

A. , amtlich verteidigt durch Fürsprecher Philipp Kunz

Gesuchsteller

Gegenstand

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug


Sachverhalt:

A. A. (nachfolgend "Gesuchsteller") befindet sich seit dem 21. März 2014 in strafprozessualer Haft.

B. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte den Gesuchsteller mit Urteil vom 18. März 2016 ( SK.2015.45 ) wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB ), mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG ) und wegen versuchter Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 22 StGB ) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der entstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 729 Tagen (Dispositiv Ziff. II.4). Gleichzeitig ordnete sie mit Beschluss SN.2016.5 die Aufrechterhaltung der Haft des Gesuchstellers zur Sicherung des Strafvollzuges an (Dispositiv Ziff. 1.2).

C. Mit Verfügung SN.2016.9 vom 19. April 2016 wurde dem Gesuchsteller der Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs bewilligt (Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO ).

D. Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 ersuchte Fürsprecher Philipp Kunz im Namen des Gesuchstellers um dessen bedingte Entlassung per 21. Juli 2016 (TPF pag. 52-882-050 ff.). Er begründet sein Gesuch damit, dass der Gesuchsteller am genannten Datum zwei Drittel seiner Strafe abgesessen haben wird. Das Verhalten des Gesuchstellers in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft habe zu keinerlei Klagen Anlass gegeben. Bezüglich der Legalprognose sei festzuhalten, dass dieser sich nach seiner Entlassung in einem stabilen familiären Beziehungsnetz (Frau und Kind) befinde. Auch ein Wiedereinstieg in die Arbeitswelt sei durchaus als realistisch zu betrachten, da der Gesuchsteller bis etwa ein Jahr vor seiner Verhaftung regelmässig gearbeitet habe und körperlicher Arbeit aus medizinischer Sicht nichts entgegen stehe (TPF pag. 52-882-051).

E. Der Gesuchsteller wandte sich mit Schreiben vom 28. Juni 2016 (Eingang: 5. Juli 2016) an die Strafkammer und ersuchte um seine bedingte Entlassung (TPF pag. 52-882-058 f.). Er bringt vor, dass eine Fluchtgefahr ausgeschlossen sei, da seine Familie sowie seine Geschwister in der Schweiz leben würden und er zudem sofort nach seiner Entlassung wieder einen Arbeitsplatz hätte. Ausserdem habe er sich während der Haft wohlverhalten (TPF pag. 52-882-059).

F. Mit Fax-Schreiben vom 5. Juli 2016 übermittelte der stellvertretende Direktor des Regionalgefängnisses W. dem Bundesstrafgericht einen Führungsbericht über den Gesuchsteller (TPF pag. 52-882-060).

G. Die Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft ging am 28. Juni 2016 beim Gericht ein (TPF pag. 52-882-057). Diese teilte mit, dass dem Gesuch aus Sicht der Bundesanwaltschaft entsprochen werden könne.

Die Strafkammer erwägt:

1.

1.1 Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann einer beschuldigten Person bewilligt werden, eine Freiheitsstrafe vorzeitig anzutreten, wenn der Stand des Verfahrens dies zulässt. Für alle strafprozessualen Häftlinge, inklusive Gefangene im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug, gilt die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV ). Die Inhaftierten können sich auf die einschlägigen Verfahrensgarantien von Art. 31 BV berufen ( BGE 133 I 270 E. 2 S. 275 mit Hinweisen) und jederzeit ein Begehren um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug stellen ( BGE 117 Ia 72 E. 1d S. 79 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2008 vom 19. März 2008, E. 2). Dieses Gesuch darf nur abgewiesen werden, wenn strafprozessuale Haftgründe fortdauern und die Dauer der Haft bzw. des Strafvollzugs nicht in die Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist ( BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281; Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2011 vom 2. August 2011, E. 2.1).

Der vorzeitige Strafvollzug stellt eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er bietet der beschuldigten Person bereits vor der rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs (BGE 133 I 270 E. 3.2.1; Hug , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 236 StPO N. 4). Für den vorzeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Regime der Untersuchungshaft massgebend (BGE, a. a. O., E. 3.2.1; Urteil 1B_200/2012 vom 20. April 2012, E. 2.1; Härri , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 236 StPO N. 20; Hug , a. a. O., Art. 223 StPO N. 4).

Das Dispositiv wurde am 18. März 2016 verlesen, das Urteil liegt jedoch noch nicht in schriftlicher begründeter Version vor. Da den Parteien nach Eingang des begründeten Urteils 30 Tage Frist zum Einlegung eines Rechtsmittels verbleiben, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Auf das Gesuch um (bedingte) Haftentlassung finden demnach die Vorschriften über die Sicherheitshaft (Art. 220 - 223 und 229 - 236 StPO ) Anwendung.

1.2 Der Gesuchsteller befindet sich seit dem 19. April 2016 im vorzeitigen Strafvollzug. Das Gericht prüft seine Zuständigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesuch von Amts wegen. Unter Hinweis auf den Beschluss SN. 2012.13 des Bundesstrafgerichts vom 20. Juni 2012 ist seine Zuständigkeit vorliegend gegeben ( TPF 2012 85 E. 1.2 S. 87).

2.

2.1 Der Gesuchsteller beantragt seine (bedingte) Haftentlassung zum 21. Juli 2016, was der Verbüssung von zwei Dritteln der von der Strafkammer ausgesprochenen, aber noch nicht rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten entspricht. Dass der Gesuchsteller den allgemeinen Haftgrund der Fluchtgefahr bestreitet, ist vorliegend nicht relevant. Nach Verbüssung von zwei Dritteln der zu erwartenden Freiheitsstrafe hat die zuständige Behörde von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann (Art. 86 Abs. 2 StGB ). Die Verhältnismässigkeit der Haftdauer beurteilt sich aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles (BGE 133 I 168 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.4.2).

3.

3.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, so ist er gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung als vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. Von dieser Regel darf nur aus guten Gründen abgewichen werden ( BGE 133 IV 201 E. 2.3 ; 119 IV 5 E. 2 ). In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt ( BGE 133 IV 201 E. 2.2 f.; 124 IV 193 E. 4a und 5b /bb). Es ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei einer Vollverbüssung der Strafe ( BGE 124 IV 193 E. 5b /bb; Urteil des Bundesgerichts 6A.86/2002 vom 20. Januar 2003 , E. 2.9 ). Welche Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt hat, ist für die Prognose nicht entscheidend, denn die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Dagegen sind die Umstände der Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt nicht nur von der Wahrscheinlichkeit der Begehung neuer Straftaten, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes ab (BGE 124 IV 193 E. 3).

3.1.1 Der Gesuchsteller wird am 21. Juli 2016 zwei Drittel der mit Urteil vom 18. März 2016 gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbüsst haben, womit auf dieses Datum das zeitliche Erfordernis für eine bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt wäre. Der Führungsbericht des stellvertretenden Direktors des Regionalgefängnisses W. vom 5. Juli 2016 bescheinigt dem Gesuchsteller, sich im Strafvollzug wohl verhalten zu haben (TPF pag. 52-882-060). Demzufolge hängt der Entscheid über die Entlassung des Gesuchstellers einzig davon ab, ob ihm eine günstige Legalprognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Ist dies der Fall, sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft zur Sicherung des (weiteren) Strafvollzugs nicht mehr gegeben, und die Fortführung des vorzeitigen Strafvollzugs ist unverhältnismässig.

3.1.2 Über das Vorleben des Gesuchstellers ist bekannt, dass er in Z./Irak aufgewachsen ist. Er hat dort die Schulen besucht und sich zum Lüftungstechniker ausbilden lassen. Gemäss seinen Angaben hat er den Irak verlassen, weil ein Iraker namens B. Druck auf ihn ausgeübt habe, damit er gegen die Amerikaner kämpfe. Ein zweiter Grund sei gewesen, dass er eine kurdisch-türkische Schiiten-Frau habe heiraten wollen. Für die Sunniten bedeute das, dass man sich von der Religion abwende. Diese Frau sei Mitglied der PKK gewesen. Daher habe er sie auch in der Türkei nicht heiraten können. So sei er via Türkei und Italien in die Schweiz geflohen (pag. 13-02-0105; TPF pag. 52-930-033 ff.). Von dieser Frau, welche in Y. lebt, ist der Gesuchsteller geschieden. Sie haben eine gemeinsame achtjährige Tochter. Der Gesuchsteller hat 2011 in Syrien seine jetzige Frau kennengelernt. Im Juni 2012 hat er sie im Irak geheiratet. Bis zu seiner Verhaftung lebte er mit ihr in einer Mietwohnung in X. Während seiner Haft kam 2014 seine zweite Tochter zur Welt. Der Gesuchsteller verfügt über einen Ausländerausweis C. Er hat von Dezember 2010 bis September 2012 bei C. gearbeitet. Dabei verdiente er CHF 4'215 im Monat. Gemäss seinen Angaben hat der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis nach einem Unfall vom März 2012 (gebrochene Hand) Anfang des Jahres 2013 gekündigt. In der Folge erhielt der Gesuchsteller pro Monat ca. CHF 3'500 an Sozialhilfe. Das Geld von der Arbeitslosenkasse ging direkt an das Sozialamt. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Sie betreut das Kleinkind. Der Gesuchsteller hat kein Vermögen. Aus der Zeit nach seiner Verhaftung liegen Verlustscheine von rund CHF 45'000 gegen ihn vor, resultierend vor allem aus Alimentenschulden (TPF pag. 52-930-035 f.; 52-262-003 ff.). Das Strafregister des Gesuchstellers weist eine Vorstrafe auf, nämlich eine bedingte Verurteilung (Probezeit 2 Jahre) durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2011 zu 20 Tagessätzen à je CHF 80 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (TPF pag. 52-222-002). Der Gesuchsteller bezeichnet sich als nicht religiös. Er trinke Alkohol und rauche Zigaretten. Aber er bete regelmässig fünfmal am Tag (TPF pag. 52-930-036). Dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses W. kann entnommen werden, dass der Gesuchsteller sich gegenüber den Mitarbeitenden sowie den Insassen des Regionalgefängnisses W. stets freundlich und korrekt verhalte. Er sei ruhig und angepasst und spreche nach wie vor kaum über sich oder sein Leben. Seine Zelle sei ordentlich und aufgeräumt. Er nutze die tägliche Spazierzeit regelmässig und erhalte seit 6. April 2016 regelmässig Besuch in den Besuchsräumen der Untersuchungshaft des Regionalgefängnisses W. Er äussere keine suizidalen Absichten mehr und vollziehe keine besondere Therapie. Er gehe keiner speziellen Freizeitbeschäftigung nach. Zusammenfassend könne man dem Gesuchsteller einen guten Führungsbericht ausstellen (TPF pag. 52-882-060).

Der Gesuchsteller selbst führte in seinem Schreiben vom 28. Juni 2016 aus, dass es ihm schlecht gehe und er unter grossen Existenzängsten leide. Er habe seine Kinder schon seit 28 Monaten nicht mehr gesehen. Die eine Tochter sei elf Jahre alt, die andere 2 Jahre und 4 Monate. Seine ganze Familie und die Geschwister lebten in der Schweiz. Nach seiner Haftentlassung hätte er sofort einen Arbeitsplatz bei der Firma D. in V. Dieser Arbeitsplatz sei ihm schon zugesagt worden. Die Führungsberichte des Regionalgefängnisses W. würden zeigen, dass er ein musterhafter Insasse gewesen ist und sei. Es sei hart über 28 Monaten hinweg jeden Tag nur eine Stunde lang im Kreis laufen zu können. Das mache einen Menschen psychisch und seelisch fertig (TPF pag. 52-882-058 f.).

Die dem Gesuchsteller vorgeworfenen strafbaren Handlungen sind nicht zu verharmlosen, handelt es sich doch um Delikte gegen den öffentlichen Frieden, denen ein hohes Gefährdungspotential immanent ist. Zu beachten ist jedoch, dass das Urteil gegen den Gesuchsteller noch nicht rechtskräftig ist und somit zu seinen Gunsten weiterhin die Unschuldsvermutung gilt. Umstände einer allfälligen Tatbegehung lassen demnach nur in sehr beschränktem Mass Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit des Gesuchstellers und dessen künftiges Verhalten zu. Die Beurteilung einer allfälligen, heute von dem Gesuchsteller ausgehenden Gefährlichkeit, basierend auf einem noch nicht rechtskräftig festgestellten strafbaren Verhalten, erscheint äusserst problematisch, wenn nicht sogar praktisch unmöglich.

Aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller sich nicht zur Tat bekannt und ernsthaft mit dieser auseinandergesetzt hat, kann nicht geschlossen werden, der Gesuchsteller werde auch in Zukunft weitere, gleichartige Straftaten begehen. Zwar kann die Einsichtigkeit gegenüber der Verurteilung und Strafzumessung als Indiz für eine Änderung der inneren Lebenseinstellung betrachtet und deren Fehlen als mangelnde innere Änderung gedeutet werden, jedoch steht die unzureichende Auseinandersetzung mit dem Delikt einer positiven Prognose nicht ohne weiteres entgegen (in diesem Sinne wohl auch BGE 124 IV 193 E. 5 b/ee; BVerfG NJW 1998 2202, 2204). Die Gründe für ein derartiges Verhalten können vielfältig sein. Würde vorliegend das fehlende Auseinandersetzen mit den dem Gesuchsteller zur Last gelegten Vorwürfen und das mangelnde Bekunden von Reue negativ gewertet, würde dies die gesetzlich verankerte Unschuldsvermutung verletzen. Ein derartiges Verhalten käme einem Geständnis gleich, was im jetzigen Verfahrensstand vom Gesuchsteller nicht verlangt werden kann, da das Urteil SK.2015.45 der Strafkammer vom 18. März 2016 noch nicht rechtskräftig ist. Zudem gibt es keine Pflicht, sich zur begangenen Tat zu bekennen oder diese zu bereuen, selbst im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung (BGE, a. a. O., mit Hinweisen). Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller eine zeitlich befristete Strafe verbüsst. Falls ihm die bedingte Entlassung verweigert wird, ist er in gut einem Jahr bedingungslos in Freiheit zu entlassen. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass sich die momentane Einstellung des Gesuchstellers bzw. diejenige nach Verbüssung von zwei Dritteln der ausgesprochenen Freiheitsstrafe während des restlichen Drittels im Vollzug noch ändern wird, insbesondere wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem Gesuchsteller um einen Überzeugungstäter handelt. Der vagen Hoffnung eines Wegfalls einer allfälligen Gefährlichkeit in dieser Zeit aus Gründen, die nicht erkennbar sind, steht mindestens gleichrangig die Verschärfung der Gefahr durch die Situation des Vollzugs und die Fernhaltung des Gesuchstellers vom Leben in Freiheit gegenüber. So gewährleistet der weitere Strafvollzug letztlich auch nicht die Vermeidung etwaiger Straftaten, sondern vermeidet allenfalls Straftaten während der (restlichen) Zeit der Verbüssung und verschiebt im Übrigen das Problem möglicher Straftatenbegehung bloss auf einen zeitlich späteren Zeitpunkt (BGE 124 IV 193 E. 4 d/aa).

3.1.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass keinerlei Anzeichen vorliegen, die zur Annahme führen, der Gesuchsteller werde im Falle einer Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der ausgesprochenen Freiheitsstrafe weitere Straftaten begehen. Auch wenn nicht sämtliche möglichen Beurteilungsmerkmale klarerweise für eine günstige Prognose des Gesuchstellers sprechen, sind die negativ ins Gewicht fallenden Aspekte nicht so gewichtig, dass dem Gesuchsteller eine negative Legalprognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB zu stellen ist. Das Vorliegen einer günstigen Legalprognose ist nicht erforderlich. Demnach ist es unverhältnismässig, den vorläufigen Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Sicherung eines allfälligen Strafvollzugs aufrechtzuerhalten. Der Gesuchsteller ist zum 21. Juli 2016 aus der Haft zu entlassen.

3.2 Eine inhaftierte Person muss vor dem Entscheid über die (bedingte) Entlassung angehört werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Anhörung jedoch nur erforderlich, wenn die in Haft befindliche Person kein Gesuch gestellt hat oder wenn dem Gesuch nicht ohne weiteres stattgegeben werden kann. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör ist hingegen gewährleistet, wenn sie selbst ein Entlassungsgesuch stellt (Urteil 6B_587/2010 vom 13. Januar 2011, E. 1.2, 1.3.1). Ob Art. 86 Abs. 2 StGB auch in Verfahren betreffend Haftentlassungsgesuche von Personen im vorzeitigen Strafvollzug Anwendung findet, erscheint zweifelhaft, da die Regeln der Sicherheitshaft Anwendung finden, die gerade keine persönliche Anhörung vorschreiben. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben, da der Gesuchsteller ein eigenes, begründetes Entlassungsgesuch gestellt hat (TPF pag. 52-882-058 ff.). Da dem Entlassungsgesuch stattzugeben ist, kann auf eine persönliche Anhörung des Gesuchstellers verzichtet werden.

4. Dieser Entscheid ist der Direktion des Regionalgefängnisses W. zum Vollzug sowie der Bundesanwaltschaft (Dienst für Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung), dem Amt für Justiz und Gemeinden (Abteilung Justizvollzug) des Kantons U. und dem Amt für Migration und Integration des Kantons ZZ. zur Kenntnis zuzustellen.

5. Es sind keine Gerichtsgebühren zu erheben. Der amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers in diesem Verfahren, Fürsprecher Philipp Kunz, erhält eine Entschädigung von Fr. 300.- (inkl. Auslagen und MWST) gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 und 2 BStKR .


Die Strafkammer beschliesst:

1. A. wird per 21. Juli 2016 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen.

2. Das Regionalgefängnis W. wird angewiesen, A. am 21. Juli 2016 zu entlassen und dem Bundesstrafgericht entsprechende Mitteilung zu erstatten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Die Eidgenossenschaft entschädigt Fürsprecher Philipp Kunz als amtlich bestellten Verteidiger mit Fr. 300.- (inkl. Auslagen und MWST).

5. Dieser Entscheid ist den Parteien zu eröffnen und der Direktion des Regionalgefängnisses W. zum Vollzug sowie der Bundesanwaltschaft (Dienst für Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung), dem Amt für Justiz und Gemeinden (Abteilung Justizvollzug) des Kantons U. und dem Amt für Migration und Integration des Kantons ZZ. zur Kenntnis zuzustellen.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Beschlüsse der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Versand: 12. Juli 2016

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