Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SN.2016.13 |
Datum: | 14.06.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Haftverlängerung |
Schlagwörter : | Bundes; Sicherheitshaft; Schweiz; Gericht; Kammer; Flucht; Bundesstrafgericht; Verurteilte; Bundesstrafgerichts; Freiheit; Vollzug; Erstinstanzliche; Beschwerde; Freiheitsstrafe; Urteil; Fluchtgefahr; Vollzugs; Sicherung; Beschluss; Rechtsmittel; Verhaftung; Verfahren; Aufenthalts; Verfahren; Ausland; Verurteilten; Erhoben; Möglichkeit; Diversen |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 2 StGB ; Art. 212 StPO ; Art. 22 StPO ; Art. 225 StPO ; Art. 227 StPO ; Art. 229 StPO ; Art. 23 StPO ; Art. 231 StPO ; Art. 237 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; |
Referenz BGE: | 107 Ia 3; 117 Ia 69; 123 I 268; 137 IV 180; 139 IV 94; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SN.2016.13 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2015.45 ) |
Beschluss vom 14. Juni 2016 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch | |
gegen | ||
A., c/o Gefängnis Z., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, | ||
Gegenstand | Verlängerung Sicherheitshaft (Art. 231 StPO ) |
Sachverhalt:
A. A. (Verurteilter) wurde mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 60 ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB), versuchter Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 22 StGB ) und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG ) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt.
B. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verfügte mit Beschluss SN.2016.5 vom 18. März 2016, dass der Verurteilte zur Sicherung des Strafvollzugs vorerst befristet bis zum 17. Juni 2016 in Sicherheitshaft zu behalten sei.
C. Das Urteil SK.2015.45 ist bis zum heutigen Datum noch nicht begründet. Bis zu dessen Rechtskraft kann es unter Umständen in Berücksichtigung möglicher Rechtsmittel wie auch der Gerichtsferien der Rechtsmittelinstanz noch einige Zeit dauern.
Die Strafkammer erwägt:
1.
2. Der Verurteilte ist gemäss eigener Angabe irakischer Staatsangehöriger. Gemäss seiner Aussage an der Hauptverhandlung hat er den Irak im Jahre 2010 wegen eines politischen Grundes verlassen, um nach Syrien zu gehen. Dort blieb er ungefähr ein Jahr und einen Monat. Anschliessend reiste er 2012 via Türkei und Italien in die Schweiz. Hier ersuchte er um Asyl, was er vorher erfolglos bereits bei der UNO in Syrien und in der Türkei getan hatte. Er ist aufgrund einer Verletzung invalid und an den Rollstuhl gebunden. Von der Migrationsbehörde wurde er dem Kanton Schaffhausen zugeteilt. Dort war er bis zum Jahre 2013 in einem Altersheim. Im Paraplegikerzentrum in Nottwil wurde er dann medizinisch untersucht und mehrfach operiert. Vor seiner Verhaftung am 21. März 2014 lebte er in Y.. Er hat eine Aufenthaltsbewilligung B. Er bezeichnet einige wenige Personen in der Schweiz namentlich als seine Freunde bzw. Bekannten. Einen vertieften Sozialbezug zur Schweiz hat er nicht. Als erlernten Beruf gibt er Erdölingenieur an. Seine Identität ist nicht gesichert.
3. Auf die Frage des Tatverdachts ist nicht näher einzugehen, da ein erstinstanzliches Urteil vorliegt. Darauf kann verwiesen werden.
4. Für die Annahme einer Fluchtgefahr spricht, dass der Verurteilte in der Schweiz eine befristete Aufenthaltsbewilligung B hat, mit welcher er ohne behördliche Bewilligung nicht arbeiten darf. Mit einer Arbeitsbewilligung kann er in Anbetracht des konkreten hängigen Strafverfahrens nicht rechnen. Dazu kommt, dass er als Invalider aus einem Drittstaat Schwierigkeiten hätte, eine Arbeit zu finden und auch vor seiner Verhaftung keine solche hatte. Seine Identität ist unklar. Er hat eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten. Trotz Invalidität bewegte er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in diversen Staaten im Raum zwischen Irak und der Schweiz, sodass er als durchaus agil zu bezeichnen ist. Er hat in der Schweiz keine sozialen Bezugspunkte, welche ein integriertes Leben indizieren. Er unterhielt vor seiner Haft Kontakte zu seinem irakischen und syrischen Schleusern und kennt die Möglichkeiten, sich jenseits behördlicher Blicke in diversen Ländern zu bewegen. Dass er in den letzten Monaten keine Anstalten zur Flucht traf, ist die Folge der seit über 2 Jahren bestehenden Haft. Fluchtgefahr ist zu bejahen.
5. Wirksame Ersatzmassnahmen fallen nicht in Betracht.
6. Zusammenfassend steht fest, dass der Verurteilte zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin in Sicherheitshaft zu behalten ist (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO).
7. In Analogie zu Art. 227 Abs. 7 StPO ist die Sicherheitshaft des Verurteilten auf drei Monate zu befristen. Damit bleibt in Anbetracht der vom erstinstanzlichen Gericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe auch die Verhältnismässigkeit gewahrt (vorne E. 1.2). Die Sicherheitshaft kann bei Fristablauf verlängert werden.
8. Es werden keine Kosten erhoben.
Die Strafkammer beschliesst:
1. A. wird zur Sicherung des Strafvollzugs vom 17. Juni 2016 bis 16. September 2016 in Sicherheitshaft behalten (Art. 231 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO).
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Dieser Beschluss wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft, Frau Juliette Noto, Staatsanwältin des Bundes
- Rechtsanwalt Remo Gilomen, Verteidiger von A. (Beschuldigter)
- Gefängnis Z. (zur Kenntnis)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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