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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2016.8 vom 19.10.2016

Hier finden Sie das Urteil SK.2016.8 vom 19.10.2016 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2016.8

Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte: **Strafkammer und Gerichtsverfahren** * Das gerichtliche Verfahren gegen A. wird infolge des Rückzugs des Begehrens um gerichtliche Beurteilung eingestellt (Art. 78 Abs. 3 VStrR). * Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sind auf A. aufzuerlegen (Art. 78 Abs. 4 VStrR). **Gerichtsgebühr und Beschwerde** * Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird festgesetzt, wenn die Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) erst kurz vor Hauptverhandlung bzw. des angefallenen Aufwandes des Gerichts namentlich im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschuldigten um Einstellung infolge Verjährung, den Beweisanträgen des Beschuldigten sowie der Einladung des in Spanien wohnhaften Zeugen B. wird. * Eine Beschwerde kann 10 Tage nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung eingelegt werden (Art. 78 Abs. 1 , Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). **Rechtsmittelbelehrung** * Beschwerden an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts können innert 10 Tagen schriftlich und begründet geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG). **Verfahrenshandlungen** * Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts werden ausgenommen verfahrensleitende Entscheide. * Beschwerden können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2016.8

Datum:

19.10.2016

Leitsatz/Stichwort:

Gehilfenschaft zur Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 44 FINMAG und Art. 14 GwG)

Schlagwörter

Kammer; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Gericht; Bellinzona; Bundesanwaltschaft; Finanzdepartement; Rückzugs; VStrR; Beschuldigten; Einstellung; Herrn; Beschwerdekammer; Entscheide; Feststellung; Bundesgericht; Sachverhalts; Rechtsverletzung; Strafkammer; Postfach; @bstgerch; Eidgenössisches; Einstellungsverfügung; Begehrens; Beurteilung; Angesichts; Zeitpunkts; Hauptverhandlung

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 100 BGG ;Art. 2 StGB ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Strafkammer

Postfach 2720

CH-6501 Bellinzona

Tel. +41 91 822 62 62

Fax +41 91 822 62 42

info@bstger.ch

Bellinzona, 19. Oktober 2016/lak

Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement EFD gegen A.

Einstellungsverfügung

1. Das gerichtliche Verfahren gegen A. wird infolge dessen Rückzugs des Begehrens um gerichtliche Beurteilung eingestellt (Art. 78 Abs. 3 VStrR ).

2. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sind A. aufzuerlegen (Art. 78 Abs. 4 VStrR ). Angesichts des Zeitpunkts des Rückzugs erst kurz vor Hauptverhandlung bzw. des angefallenen Aufwandes des Gerichts namentlich im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschuldigten um Einstellung infolge Verjährung, den Beweisanträgen des Beschuldigten sowie der Einladung des in Spanien wohnhaften Zeugen B. wird die Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.

Emanuel Hochstrasser Kaspar Lang
Einzelrichter Gerichtsschreiber

Kopie zur Kenntnis an:

- Eidg. Finanzdepartement, Herrn Dr. Christian Heierli, Strafrechtsdienst

- Bundesanwaltschaft, Herrn Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechtsdienst


Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand: 19. Oktober 2016

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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