Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2016.8 |
Datum: | 19.10.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Gehilfenschaft zur Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 44 FINMAG und Art. 14 GwG) |
Schlagwörter | Kammer; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Gericht; Bellinzona; Bundesanwaltschaft; Finanzdepartement; Rückzugs; VStrR; Beschuldigten; Einstellung; Herrn; Beschwerdekammer; Entscheide; Feststellung; Bundesgericht; Sachverhalts; Rechtsverletzung; Strafkammer; Postfach; @bstgerch; Eidgenössisches; Einstellungsverfügung; Begehrens; Beurteilung; Angesichts; Zeitpunkts; Hauptverhandlung |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 100 BGG ;Art. 2 StGB ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Strafkammer
Postfach 2720
CH-6501 Bellinzona
Tel. +41 91 822 62 62
Fax +41 91 822 62 42
info@bstger.ch
Bellinzona, 19. Oktober 2016/lak
Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement EFD gegen A.
Einstellungsverfügung
1. Das gerichtliche Verfahren gegen A. wird infolge dessen Rückzugs des Begehrens um gerichtliche Beurteilung eingestellt (Art. 78 Abs. 3 VStrR ).
2. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sind A. aufzuerlegen (Art. 78 Abs. 4 VStrR ). Angesichts des Zeitpunkts des Rückzugs erst kurz vor Hauptverhandlung bzw. des angefallenen Aufwandes des Gerichts namentlich im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschuldigten um Einstellung infolge Verjährung, den Beweisanträgen des Beschuldigten sowie der Einladung des in Spanien wohnhaften Zeugen B. wird die Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.
Emanuel Hochstrasser Kaspar Lang
Einzelrichter Gerichtsschreiber
Kopie zur Kenntnis an:
- Eidg. Finanzdepartement, Herrn Dr. Christian Heierli, Strafrechtsdienst
- Bundesanwaltschaft, Herrn Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechtsdienst
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Versand: 19. Oktober 2016
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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