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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2016.15 vom 22.07.2016

Hier finden Sie das Urteil SK.2016.15 vom 22.07.2016 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2016.15

Der Bundesstrafgericht hat ein Urteil vom 22. Juli 2016, in dem die Strafkammer den Einzelrichter Emanuel Hochstrasser für den Fall des Amtsentzugs von Carlo Bulletti und Nils Eckmann freigesprochen hat. Die Kosten des Verfahrens betragen Fr. 3'300.- (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- und den Auslagen des Gerichts von Fr. 200.-). Das Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet, wobei die Parteien das Urteilsdispositiv ausgehändigt werden lassen. Der Bundesanwaltschaft wird das Urteilsdispositiv zugestellt. Der Einzelrichter hat den Entschädigungsbegehren von A. abgewiesen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2016.15

Datum:

22.07.2016

Leitsatz/Stichwort:

Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB)

Schlagwörter

Urteil; Gericht; Einzelrichter; Apos;; Bundesstrafgericht; Tribunal; Kammer; Parteien; Bundesanwaltschaft; Eidgenossenschaft; Gerichtsschreiber; Rechtsanwalt; Verfahrens; Verteidigung; Bundesstrafgerichts; Zustellung; Bundesgericht; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Besetzung; Bundesstrafrichter; Emanuel; Hochstrasser; David

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 100 BGG ;Art. 31 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2016.15

Urteil vom 22. Juli 2016
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter

Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch
Carlo Bulletti,

und

als Privatkläger:

A.,

gegen

1. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Mario Teuscher,

2. C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Nils Eckmann,

Gegenstand

Amtsmissbrauch


Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. B. wird freigesprochen.

2. C. wird freigesprochen.

3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 3'300.- (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- und den Auslagen des Gerichts von Fr. 200.-) werden von der Eidgenossenschaft getragen.

4. Die Eidgenossenschaft hat B. für die Kosten seiner Verteidigung mit Fr. 13'700.- zu entschädigen.

5. Die Eidgenossenschaft hat C. für die Kosten seiner Verteidigung mit Fr. 8'220.- zu entschädigen.

6. Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wird es gleichentags zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber


Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB , eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO ). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO ).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand: 22. Juli 2016

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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