Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2015.51 |
Datum: | 25.02.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Gewerbsmässiger Diebstahl, Pornografie, Widerhandlung gegen das Waffengesetz |
Schlagwörter : | Schuldig; Beschuldigte; Anklage; Bundesanwaltschaft; Urteil; Hauptverhandlung; Verfahren; Bundesstrafgericht; Partei; Beschwerde; Parteien; Anklageschrift; Gericht; Privatklägerin; Urteilsvorschlag; Akten; Kammer; Verfahrens; Beschuldigten; Baden; Bezirksamtes; Mandat; Bezahlt; Verfahren; Vermögenswerten; Zustimmung; Bundesstrafgerichts |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 100 BGG ; Art. 358 StPO ; Art. 360 StPO ; Art. 361 StPO ; Art. 362 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 46 StGB ; Art. 6 StGB ; Art. 70 StGB ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2015.51 |
Urteil vom 25. Februar 2016 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Martin Stupf, Staatsanwalt des Bundes, und als Privatklägerschaft: A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Albrecht, | |
gegen | ||
B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alain Langenegger, | ||
Gegenstand | Gewerbsmässiger Diebstahl, Pornografie, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz |
In Erwägung, dass
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 24. August 2015 den Antrag des Beschuldigten auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens (Art. 358 Abs. 1 StPO) gutgeheissen und der Privatklägerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt hat, um Zivilansprüche und die Forderung auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren anzumelden (cl. 1 pag. 04-000-0029 f.);
- der Beschuldigte den relevanten Anklagesachverhalt anerkannt hat (Art. 358 Abs. 1 StPO );
- die Privatklägerin und der Beschuldigte am 10. und 26. Juni 2015 eine Vereinbarung abgeschlossen haben, gemäss welcher sich der Beschuldigte zur Zahlung von Fr. 2'135'106.-, EUR 150'210.00 und USD 20'000.00 an die Privatklägerin verpflichtet hat;
- die Vereinbarung am 29. Juni 2015 der Bundesanwaltschaft eingereicht wurde (cl. 1 pag. 04-000-0004, ...-0012);
- die Bezahlung der Geldbeträge grösstenteils vollzogen wurde und die verbleibenden Fr. 646'528.-, welche den restlichen Deliktsbetrag darstellen, gemäss Vereinbarung aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu Gunsten der A. AG zu bezahlen seien;
- die Bundesanwaltschaft am 26. Oktober 2015 die Anklageschrift den Parteien eröffnet hat unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder diese ablehnen (Art. 360 Abs. 2 StPO ; cl. 7 pag. 15-001-0743; cl. 8 pag. 16-001-0043);
- die Zustimmung unwiderruflich ist (Art. 360 Abs. 2 StPO ) und eine fehlende schriftliche Ablehnung der Anklageschrift innert Frist als Zustimmung gilt (Art. 360 Abs. 3 StPO );
- die Staatsanwaltschaft (hier: die Bundesanwaltschaft) bei Zustimmung der Parteien die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist (Art. 360 Abs. 4 StPO ), demgegenüber jedoch ein ordentliches Verfahren durchführt, wenn eine Partei nicht zustimmt (Art. 360 Abs. 5 StPO);
- der Beschuldigte sowie die A. AG am 12. November 2015 der Anklageschrift ausdrücklich zugestimmt haben (cl. 7 pag. 15-001-0767; cl. 8 pag. 16-001-0071);
- die Bundesanwaltschaft am 17. November 2015 beim Bundesstrafgericht eine Anklage im abgekürzten Verfahren - datiert vom 10. November 2015 - gemäss Art. 358 ff . StPO als Urteilsvorschlag eingereicht hat (TPF pag. 18-100-001, ...-019);
- die Bundesanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von weniger als fünf Jahren verlangt hat (Art. 358 Abs. 2 StPO );
- die Privatklägerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet hat und beantragt, es sei gemäss den Anträgen der Bundesanwaltschaft zu verfahren (TPF pag. 18-851-003);
- das Bundesstrafgericht am heutigen Tag in Anwesenheit des Beschuldigten und der Bundesanwaltschaft die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts durchgeführt hat (Art. 361 Abs. 1 StPO );
- das Gericht frei darüber befindet, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO ), die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (lit. b) und die beantragten Sanktionen angemessen sind (lit. c);
- die gerichtliche Prüfung der Akten und die gerichtliche Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung am heutigen Tag ergeben hat, dass dessen Geständnis (Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO ) mit der Aktenlage übereinstimmt (Art. 361 Abs. 2 lit. b StPO ) und glaubhaft ist;
- die im Urteilsvorschlag vorgenommene rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts zutreffend ist;
- die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO );
- die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten in den wesentlichen Punkten übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO );
- der Beschuldigte aber mit Strafmandat des Bezirksamtes Baden vom 1. Oktober 2008 unter anderem zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde;
- das Gericht den Parteien an der Hauptverhandlung mitgeteilt hat, dass aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten vom 1. Oktober 2008 eine Zusatzstrafe zu fällen sei, da der Beschuldigte unter anderem von August 2001 bis Mitte 2008 delinquiert hat;
- sich weiter die Frage des Widerrufs stellt, da der Beschuldigte in der Probezeit delinquiert hat, der bedingte Vollzug der mit Strafmandat des Bezirksamtes Baden vom 1. Oktober 2008 ausgesprochenen Geldstrafe aber nicht widerrufen werden kann, da seit dem Ablauf der zweijährigen Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB );
- das Gericht im Einverständnis mit den Parteien die Anklage im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt sowie die rechtliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte anlässlich der Hauptverhandlung ändern kann (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085 , 1297; Greiner/Jaggi, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 362 N. 24 mit Hinweisen);
- die Parteien sich anlässlich der Hauptverhandlung darauf geeinigt haben, den Urteilsvorschlag dahingehend zu modifizieren, dass der Beschuldigte in Zusatz zum Strafmandat des Bezirksamtes Baden vom 1. Oktober 2008 zu verurteilen ist und ein Widerruf nicht angeordnet werden kann;
- die Modifikationen des Urteilsvorschlages der vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Sachlage angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO );
- die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Urteilsvorschlag für die Privatklägerin bei der Durchsetzung ihrer Schadenersatzforderung keinen Nachteil bringt, weshalb diese vorliegend analog Art. 360 Abs. 3 StPO ohne deren ausdrückliche Zustimmung vorgenommen werden können;
- der Urteilsvorschlag mit den vereinbarten Modifikationen zum Urteil erhoben werden kann.
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. B. wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), der Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 bis aStGB ) sowie der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ).
2. B. wird in Zusatz zum Strafmandat des Bezirksamtes Baden vom 1. Oktober 2008 (ST.2007.7592) bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 8'000.-, welche aus den Vermögenswerten gemäss Ziff. 7.1 nachfolgend bezahlt wird.
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 25 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.
3. Der bedingte Vollzug der mit Strafmandat des Bezirksamtes Baden vom 1. Oktober 2008 (ST.2007.7592) ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 180.- wird nicht widerrufen.
4. Der Kanton Aargau wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
5.
5.1 Sämtliche bei Finanzintermediären und Dritten sichergestellten und beschlagnahmten Unterlagen und Dokumente sowie der beschlagnahmte Zettel in Handschrift inkl. Couvert (HD-Pos. 01.07.0063) verbleiben bei den Akten.
5.2 Sämtliche beschlagnahmten Datenträger (HD-Pos. 01.07.0021; 01.07.0026; 01.07.0031; 01.07.0038; 01.07.0042-47) werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB ).
5.3 Die Beschlagnahme über das Elektroschockgerät Power Max (HD-Pos. 01.01.0010) und das Schmetterlingsmesser Nr. 257823 AISI 420 (HD-Pos. 01.17.0057) wird aufrechterhalten und die Gegenstände zwecks Beschlagnahmeverfahren nach Waffengesetz dem Polizeikommando des Kantons Aargau übergeben (Art. 31 Abs. 1 WG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung des Kantons Aargau).
6. Die Beschlagnahme über Fr. 646'528.- wird aufgehoben und der Betrag der A. AG ausbezahlt (Art. 70 Abs. 1 StGB ).
7.
7.1 Die Beschlagnahme über Fr. 55'418.15 wird aufgehoben.
7.1.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 18'000.-, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 3'041.70 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-, abzüglich bereits geleisteter Zahlung von Fr. 13'041.70, ausmachend Fr. 11'000.-, werden B. auferlegt und aus den Vermögenswerten gemäss Ziff. 7.1 bezahlt.
7.1.2 Rechtsanwalt Alain Langenegger wird für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 35'947.30 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlung für das Vorverfahren von Fr. 31'540.90 (inkl. MWST), ausmachend Fr. 4'406.40 (inkl. MWST) für das Verfahren vor Bundesstrafgericht, aus den Vermögenswerten gemäss Ziff. 7.1 bezahlt.
7.1.3 B. wird nach Abzug der Verfahrenskosten (Gebühren, Auslagen, Kosten Entschädigung amtliche Verteidigung) und der Busse der Restbetrag von Fr. 32'011.75 ausbezahlt.
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Der Bundesanwaltschaft und dem Beschuldigten wird das schriftlich begründete Urteil ausgehändigt; der nicht anwesenden Privatklägerin wird es schriftlich zugestellt .
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann nur geltend gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO ).
Die Parteien haben auf ein Rechtsmittel verzichtet.
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