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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2015.49 vom 12.02.2016

Hier finden Sie das Urteil SK.2015.49 vom 12.02.2016 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2015.49

Der Bundesstrafgericht hat A. wegen Gewalt und Drohung gegen Sicherheitsbeamte der SBB Transportpolizei verurteilt. Der Beschuldigte, ein Schwarzfahrer, hatte am 27. September 2014 einen Billetautomaten absichtlich in den Weg gesprungen, um sich leicht zu verletzen, nachdem er von einem Sicherheitsbeamten der SBB Transportpolizei angegriffen worden war. Die Bundesanwaltschaft hat A. wegen Gewalt und Drohung gegen Sicherheitsbeamte der SBB Transportpolizei schuldig gemacht und ihm eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 60.-- auferlegt. Der Beschwerde des Antragstellers wurde nicht eingereicht, da er die Einleitung eines Strafverfahrens zumindest mitzuverantworten hat. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat den Strafbefehl in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB eingestellt, A. seine Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 655.-- auferlegt und ihn für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vom Bund eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 850.-- ausgerichtet.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2015.49

Datum:

12.02.2016

Leitsatz/Stichwort:

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB)

Schlagwörter

Bundes; Verfahren; Sicherheitsbeamte; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Transportpolizei; Kammer; Sicherheitsbeamten; Gericht; Bundesstrafgerichts; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Tribunal; Verfügung; Gewalt; Einzelrichter; Gerichtsschreiber; Parteien; Staatsanwältin; Manuela; Graber; Rechtsanwalt; Emanuel; Suter; Drohung; Behörden; Beamte; Befehl; Anklage

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 100 BGG ;Art. 285 StGB ;Art. 356 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 430 StPO ;Art. 5 StGB ;Art. 8 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2015.49

Verfügung vom 12. Februar 2016

Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Kaspar Lang

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Manuela Graber

gegen

A.,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Emanuel Suter

Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB )


In Erwägung, dass

- die Bundesanwaltschaft A. mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2015 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB ) schuldig sprach und ihm eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 60.-- auferlegte (TPF 2.100.3 f.);

- A. zusammengefasst vorgeworfen wird, am 27. September 2014, um ca. 02:30 Uhr, einem Sicherheitsbeamten der SBB Transportpolizei, welcher eine als Schwarzfahrer verdächtigte Person verfolgte, vom Billetautomaten absichtlich in den Weg gesprungen zu sein, sodass dieser zu Fall kam und sich leicht verletzt haben soll;

- A. hiergegen Einsprache erhob, woraufhin die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl telquel dem hiesigen Gericht als Anklage überwies (Art. 355 Abs. 3 lit. a und d; Art. 356 Abs. 1 StPO );

- die Prüfung der Anklage ergab, dass der Beschuldigte lediglich einmal von der Kantonspolizei Zürich einvernommen wurde und keine Konfrontationen mit den Belastungszeugen, insbesondere dem zu Fall gekommenen Sicherheitsbeamten der SBB, durchgeführt wurden (vgl. pag. 13.1.1 ff.; 12.1-12.3; 15.1);

- diese Konfrontationen (und weitere Zeugeneinvernahmen) anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2016 vor dem Bundesstrafgericht nachgeholt wurden (TPF 9.920.1 ff.);

- aufgrund dieser Einvernahmen, namentlich der Aussagen des zu Fall gekommenen Sicherheitsbeamten der SBB Transportpolizei sich ergab, dass die Tatfolgen geringfügig waren;

- keine eindeutige Absicht des Beschuldigten zur Gewalt gegen Sicherheitsbeamte der SBB Transportpolizei erstellt werden konnte;

- der betroffene Sicherheitsbeamte der SBB Transportpolizei selbst und sein Kollege die Angelegenheit als Bagatelle werteten, die geschehen könne, und ein Strafbedürfnis zumindest implizit in Abrede stellten;

- der betroffene Sicherheitsbeamte der SBB Transportpolizei entsprechend auf eine Privatklage verzichtete (pag. 15.1.9);

- A. das Geschehene bedauert und sich beim betroffenen Sicherheitsbeamten der SBB Transportpolizei entschuldigte;

- nach Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann, wenn die Schuld und Tatfolgen geringfügig sind; in diesem Falle das laufende Verfahren einzustellen ist (Art. 8 Abs. 4 StPO );

- diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind;

- die Verfahrenskosten sich total auf Fr. 1'995.-- belaufen, wovon Fr. 995.-- an Auslagen für Zeugenentschädigungen, Fr. 700.-- Gebühr für das Gerichtsverfahren und Fr. 300.- Gebühr für das Vorverfahren;

- A. eingestanden hatte, durch sein Verhalten im Vorfeld die Sicherheitsbeamten der SBB Transportpolizei provoziert zu haben;

- er somit die Einleitung eines Strafverfahrens zumindest mitzuverantworten hat;

- A. sich anlässlich der mündlichen Eröffnung der Verfahrenseinstellung mit einer Kostentragung i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO im Umfang von einem Drittel einverstanden erklärte;

- sich die Anwaltskosten von A. bzw. dessen Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auf total Fr. 1'270.95 (inkl. MWST) belaufen (TPF 2.720.1);

- trotz Verfahrenseinstellung diese vom Bund in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nur in reduziertem Umfang von zwei Dritteln zu entschädigen sind;

wird verfügt:

1. Das Strafverfahren gegen A. wird in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB eingestellt.

2. A. werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 655.-- auferlegt (Art. 426 Abs. 2 StPO ).

3. A. wird für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vom Bund eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 850.-- ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. a , Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ).

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft, Staatsanwältin Manuela Graber

- Rechtsanwalt Emanuel Suter

A. hat anlässlich der mündlichen Eröffnung dieser Verfügung auf Rechtsmittel verzichtet.

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 17. Februar 2016

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