Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2015.46 |
Datum: | 26.02.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. 250 StGB), Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) |
Schlagwörter | Bundes; Urteil; Gericht; Einzelrichter; Bundesstrafgericht; Tribunal; Kammer; Bundesanwaltschaft; Gerichtsschreiber; Parteien; Umlaufsetzen; Geldes; Betrug; Verfahrens; Apos;; Eidgenossenschaft; Bundesstrafgerichts; Zustellung; Bundesgericht; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Besetzung; Bundesstrafrichter; Emanuel; Hochstrasser |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 100 BGG ;Art. 146 StGB ;Art. 24 StGB ;Art. 25 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: SK.2015.46 |
| Urteil vom 26. Februar 2016 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb | |
| Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch und als Privatkläger: B | |
| gegen | ||
| A, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Sven Gretler | ||
| Gegenstand | In Umlaufsetzen falschen Geldes, Betrug | |
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A wird vom Vorwurf des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB ) sowie Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) freigesprochen.
2. Die beschlagnahmten 7 Falsifikate à EUR 50.00 (Seriennummer 0175422632) werden eingezogen und unbrauchbar gemacht (Art. 249 StGB ).
3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'350.- (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 700.- und Auslagen des Gerichts von Fr. 350.-) werden von der Eidgenossenschaft getragen.
4. A wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 1'141.30 entschädigt.
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. A wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft sowie Privatklägerschaft und dem nicht anwesenden Verteidiger wird es zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- Kantonales Migrationsamt, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE )
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB , eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO ). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO ).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Versand: 26. Februar 2016

