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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2016.98 vom 06.06.2016

Hier finden Sie das Urteil RR.2016.98 vom 06.06.2016 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2016.98

Der Bundesstrafgericht des Kantons Bern am 6. Juni 2016 hat eine Beschwerde gegen den Bundesanwaltschaftsverfahren RR.2015.317 abgewiesen, in der A. als vertretene Person internationale Rechtshilfe an Lettland angefordert hatte und dabei eine Zahlungsliste von C. Ltd an D. GmbH und damit korrumpierende Natur befürwortet wurde. Der Gesuchte hat sich nicht auf die Beschwerde verzichtet, sondern stattdessen argumentiert, dass er erst im Jahr 2016 mit dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 19. Mai 2016 erfahren habe, dass es eine bei B. sichergestellte und angeblich inkriminierende Zahlungsliste gebe, deren Inhalt A. bis zur Eröffnung des Entscheides unbekannt gewesen sei. Der Gesuchte hat auch argumentiert, dass er nachträglich keine erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden habe, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, weshalb keine Revisionsgründe vorliegen und folglich auf das Gesuch nicht einzutreten sei.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2016.98

Datum:

06.06.2016

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechthilfe an Lettland. Revision (Art. 40 StBOG i.V.m. Art. 121 ff. BGG).

Schlagwörter

Rechtshilfe; Gesuch; Entscheid; Beschwerdekammer; Verfahren; Gesuchsteller; Gericht; Rechtshilfeersuchen; Revision; StBOG; Sachen; Bundesanwaltschaft; Beweismittel; Zahlungen; Verfahrens; Tribunal; Herausgabe; Gerichtsgebühr; Apos;; Tatsachen; Einvernahme; Bundesstrafgericht; Vorsitz; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; Christian; Alexander; Meyer; üheren

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 121 BGG ;Art. 123 BGG ;Art. 84 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2016.98

Entscheid vom 6. Juni 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller , Vorsitz,

Patrick Robert-Nicoud und Nathalie Zufferey
Franciolli ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Christian Alexander Meyer,

Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe an Lettland

Revision (Art. 40 StBOG i.V.m. Art. 121 ff . BGG )


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Bundesanwaltschaft am 18. November 2015 gestützt auf ein lettisches Rechtshilfeersuchen vom 24. Juli 2014 A. als beschuldigte Person einvernommen hatte ( RR.2015.317 act. 7.2);

- mit Schlussverfügung vom 26. November 2015 die Bundesanwaltschaft die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom 18. November 2015 an die lettischen Behörden verfügte ( RR.2015.317 act. 1.3);

- dagegen A. beim hiesigen Gericht am 18. Dezember 2015 Beschwerde erhob ( RR.2015.317 , act. 1);

- die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 19. Mai 2016 die Beschwerde abwies und A. die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- auferlegte, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses ( RR.2015.317 , act. 11);

- A. mit Schreiben vom 31. Mai 2016 an die Beschwerdekammer gelangt und darum ersucht, den Kostenentscheid zu revidieren (act. 1);

- für die Revision die Artikel 121 -129 BGG sinngemäss gelten (Art. 40 Abs. 1 StBOG);

- die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten u.a. verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG );

- A. geltend macht, er habe erstmals mit dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 19. Mai 2016 erfahren, dass es eine bei B. sichergestellte und angeblich inkriminierende Zahlungsliste gebe; deren Inhalt A. bis zur Eröffnung des Entscheides unbekannt gewesen sei; er von deren Existenz bei der Einvernahme erfahren habe, die Einsicht in diese Liste oder die Herausgabe derselben ihm verweigert worden sei, weshalb der Entscheid der Beschwerdekammer für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei; er in Kenntnis der in E. 4.5.2 beschriebenen Umstände wohl auf die Beschwerde verzichtet und dadurch weder Verfahrens- noch Anwaltskosten gehabt hätte (act. 1);

- E. 4.5.2 hinsichtlich der Listen wie folgt lautet: "[...] Aus dem umfangreichen Rechtshilfeersuchen ergibt sich, dass die lettischen Strafverfolgungsbehörden bei B. von diesem erstellte Tabellen sichergestellt haben, aus welchen sich Aufstellungen über die Zahlungsflüsse ergeben. Darunter fallen die für sich allein noch nicht zwingend verfänglichen 14 Zahlungen von C. Ltd an D. GmbH. Vor allem aber finden sich darin Zahlungen der D. GmbH mit prozentualer Aufteilung an die relevanten Verantwortlichen der E. AG, so F., G. und H. (verwendet werden Abkürzungen, siehe act. 1.1, S. 36). Daraus ergibt sich ein Tatverdacht gegen die C. Ltd und damit gegen den Beschwerdeführer für Zahlungen korrumpierender Natur. Dass diese Zahlungen einen korrumpierenden Charakter haben, wird noch dadurch bestärkt, dass weitere Tabellen bestehen, welche ein gleiches Vorgehen von B. im Zusammenhang mit den eigentlichen Ingenieurarbeiten, Beschaffungen und Bauarbeiten sowie die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an die I. AU/SAU und die J. Inc. aufzeigen. Allein schon damit und ohne die Prüfung weiterer im Rechtshilfeersuchen angesprochener Beweismittel, ist erstellt, dass das lettische Ersuchen aus dem Jahre 2014 nicht primär auf der Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2011 beruht. ";

- sich somit die aus E. 4.5.2 ergebenden Umstände, die der Gesuchsteller nicht gekannt haben will, allesamt aus dem Rechtshilfeersuchen selbst ergeben;

- der Gesuchsteller den Erhalt des Rechtshilfeersuchens und die Kenntnisnahme dessen Inhalts anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2015 bestätigte ( RR.2015.317 , act. 7.2, S. 2);

- der Gesuchsteller dem Gericht das Rechtshilfeersuchen im Verfahren RR.2015.316 denn auch selbst eingereicht hat ( RR.2015.317 , act. 1.1);

- der Gesuchsteller damit nachträglich keine erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, weshalb keine Revisionsgründe vorliegen und folglich auf das Gesuch nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller als unterliegende Partei zu gelten hat und damit die Verfahrenskosten zu tragen hat, wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR; Art. 63 Abs. 1 und 4 bis VwVG; Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 7. Juni 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Christian Alexander Meyer

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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