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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2016.86 vom 29.09.2016

Hier finden Sie das Urteil RR.2016.86 vom 29.09.2016 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2016.86

Die Beschwerde des A AG gegen den Bundesstrafgerichtshof (BSG) wurde abgewiesen. Der BSG hat die Beschwerde in ihrem entirety abgelehnt, da es sich bei der Herausgabe von Bankunterlagen handelt, die nicht dem Strafverfahren im Ausland zugeordnet sind und daher nicht als Beweise für eine strafbare Handlung angesehen werden können.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2016.86

Datum:

29.09.2016

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Dänemark. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Rechtshilfeersuchen; Bundes; Sachverhalt; Staat; Behörde; Verfahren; Beschwerde; Konto; Krankenhaus; Entscheid; Beschuldigte; Beschwerdekammer; Sachen; Behörden; Schweiz; Blutproben; Bundesstrafgericht; Herausgabe; Bankunterlagen; Verfahren; Beschuldigten; Betrug; Staates; Ersuchen; önnen

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 14 StGB ;Art. 146 StGB ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

121 II 241; 128 II 407; 129 II 462; 129 II 97; 132 II 81; 133 IV 76; 135 IV 212; 136 IV 82; 139 II 404; 140 IV 123; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2016.86

Entscheid vom 29. September 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. AG , vertreten durch Rechtsanwalt Philippe

Amstutz,

Beschwerdeführerin

gegen

Kantonale Staatsanwaltschaft
Aargau
,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an

Dänemark

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )


Sachverhalt:

A. Die zuständige dänische Staatsanwaltschaft führt gegen B. ein Strafverfahren wegen Betrugs. In diesem Zusammenhang gelangten die dänischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 2. Juni 2015, übermittelt am 12. November 2015 an die Schweiz und ersuchten um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend das auf die A. AG lautende Konto 1 bei der Bank C. AG sowie um Herausgabe weiterer Bankunterlagen von Konten, bei denen die A. AG Kontoinhaberin ist oder über das Konto verfügen kann. Ferner ersuchten sie um Einvernahme von D., nach Durchsicht der herauszugebenden Unterlagen durch die dänischen Behörden (act. 1.2, 1.3, 1.6).

B. Mit Eintretensverfügung vom 8. Februar 2016 entsprach die Staatsanwaltschaft Aargau (nachfolgend StA AG") teilweise dem Gesuch, beschränkte das Verfahren auf Ermittlungen bei der Bank C. AG und verlangte in der Folge Auskünfte und Bankunterlagen von der Bank C. AG betreffend das auf die A. AG lautende Konto 1 (act. 1.5).

C. Die verlangten Bankunterlagen wurden der StA AG mit Schreiben vom 4. März 2016 zugestellt (Verfahrensakten, Lasche 7).

D. Mit Schlussverfügung vom 4. April 2016 ordnete die StA AG die Herausgabe der Unterlagen des Bankkontos 1, lautend auf die A. AG, bei der Bank C. AG an (act. 1.1).

E. Dagegen gelangt die A. AG mit Beschwerde vom 9. Mai 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Schlussverfügung sei aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen sei abzuweisen. Even-tualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen (act. 1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") und die StA AG beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 30. Mai bzw. 2. Juni 2016 je die Abweisung der Beschwerde (act. 6, 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Dänemark und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) sowie das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Weiter sind die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2.; 135 IV 212 E. 2.3; Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. AufI., Bern 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG ; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Zimmermann , a.a.O. N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar ( Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] ).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80 e Abs. 1 i.V.m. Art. 80 k IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ).

Die Schlussverfügung vom 4. April 2016 wurde mit Eingabe vom 6. Mai 2016 fristgerecht angefochten.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG ). Als persönlich und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV ). Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos (vgl. supra Sachverhalt lit. C), sodass sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert und auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Beschwerdekammer sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es fehle an der doppelten Strafbarkeit. Die rechtshilfesuchende Behörde werfe dem Beschuldigten qualifizierter Betrug gemäss § 279 i.V.m. § 286 Abs. 2 des dänischen Strafgesetzes vor. Das Amtsgericht Kopenhagen als bewilligende Behörde sei allerdings zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte lediglich" des Betrugs gemäss § 279 des dänischen Strafgesetzes (sowie weiterer Straftatbestände [§ 280 Abs. 1 Ziffer 2, § 171 des dänischen Strafgesetzes]) verdächtigt werde. Der mitgelieferte Auszug dieses Artikels reiche zudem nicht aus, um zu prüfen, ob es sich hierbei um ein rechtshilfefähiges Delikt handle. Es sei sodann gestützt auf das dänische Rechtshilfeersuchen erstellt, dass das Krankenhaus E. für die erbrachten Zahlungen eine Gegenleistung erhalten habe, was jedoch von der Beschwerdegegnerin falsch wiedergegeben worden sei (act. 1, S. 5 f.; 7 f.).

4.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere An-gaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR ), ob die Handlungen, wegen deren um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen, zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).

4.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde dargelegte Sachverhalt unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann.

4.4 Dem Ersuchen (act. 1.2) kann entnommen werden, dass der Beschuldigte B. in der Zeit vom 19. Dezember 2007 bis 17. November 2011 im Krankenhaus E. in Z. (Dänemark) verantwortlicher Arzt für die Forschung gewesen sei. Das Krankenhaus E. und die Beschwerdeführerin hätten einen Vertrag über die Durchführung von Blutprobenanalysen im Zusammenhang mit einem vom Beschuldigten B. geleiteten Forschungsvorhaben geschlossen. Der Vertrag sei am 3. September 2007 vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, D., und am 6. September 2007 vom Beschuldigten B. als Chefarzt namens und im Auftrag des Krankenhauses E. unterzeichnet worden. Die Beschwerdeführerin sei allerdings erst am 4. September 2007 gegründet worden. Es seien im Rahmen des Forschungsvorhabens de facto Blutproben in die Schweiz geschickt worden und im Rahmen des Vorhabens auch scheinbar echte Blutprobenergebnisse ausgewertet worden, allerdings habe nicht festgestellt werden können, woher diese Ergebnisse stammen. In 42 Fällen sei das Krankenhaus E. dazu bewegt worden, insgesamt CHF 600'000.00 an die Beschwerdeführerin (auf das Konto 1 bei der Bank C. AG) als Bezahlung für Blutprobenanalysen zu überweisen, obwohl die Beschwerdeführerin diese nicht vorgenommen habe, wodurch dem Krankenhaus E. ein entsprechender Verlust entstanden sei. Die Beschwerdeführerin habe in von ihr ausgestellten Dokumenten mehrfach ihre Adresse und den Namen des Geschäftsführers fehlerhaft angegeben. Aus dem Vertrag gehe zudem hervor, dass dieser zwischen dem Krankenhaus E. und der Beschwerdeführerin in Zusammenarbeit mit der F. AG geschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe im April 2013 eine Erklärung abgegeben, dass sie mit der F. AG über patentierte Analysemethoden zusammenarbeite. Die F. AG habe auf Anfrage bestritten, D. oder die Beschwerdeführerin zu kennen.

4.5 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB ).

Die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen genügt den gesetzlichen Ansprüchen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und erlaubt die Überprüfung der doppelten Strafbarkeit. Sie enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmöglichen würden. Zwar wird im Sachverhalt erwähnt, dass tatsächlich Blutproben in die Schweiz geschickt und ihm Rahmen des Forschungsvorhabens auch scheinbar echte Blutprobenergebnisse ausgewertet worden seien. Es wird aber auch erwähnt, dass nicht habe festgestellt werden können, woher die Blutprobenergebnisse stammten. Damit ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gerade nicht dargelegt, dass eine Gegenleistung durch sie erbracht worden wäre. Dem Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass das Krankenhaus E. für die nicht erbrachten Blutprobenanalysen CHF 600'000.00 an die Beschwerdeführerin überwiesen habe, die nur zu diesem Zweck gegründet worden sei. Gemäss den dänischen Behörden habe die Beschwerdeführerin ferner wahrheitswidrig behauptet, mit der F. AG zusammenzuarbeiten. Infolge dessen und des Vertrauensverhältnisses des Beschuldigten als Chefarzt im Krankenhaus E. kann auch das Tatbestandselement der Arglist angenommen werden. Der Sachverhalt lässt sich damit ohne Weiteres unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB subsumieren.

Ob die dänischen Richter den Sachverhalt letztlich als qualifizierten oder bloss als einfachen Betrug beurteilen, ist vorliegend nicht von Belang. Ebenso wenig braucht geprüft zu werden, ob sich die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Vorgänge noch unter andere Tatbestände nach schweizerischem Recht, namentlich eine qualifizierte Variante des Betrugs, subsumieren lassen können. Die doppelte Strafbarkeit ist somit zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. So ist sie im Wesentlichen der Ansicht, es fehle an der Erheblichkeit der herauszugebenden Bankunterlagen. Soweit diese nämlich das Krankenhaus E. in Z. (Dänemark) beträfen, handle es sich um Zahlungseingänge, die einzig die im dänischen Verfahren bereits beigebrachten Zahlungsausgänge belegen würden. Zudem ergäben sich aus den Bankunterlagen keine weiteren Hinweise auf den Beschuldigten (act. 1, S. 6 ff.).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen ( Zimmermann , a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Donatsch/Heimgartner/Meyer/ Simonek , Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 92 ff.; Popp , Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition") erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen ( TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

5.3 In Anbetracht des im Rechtshilfeersuchen umschriebenen, für den Rechtshilferichter bindenden Sachverhalts, ist die potentielle Erheblichkeit der ersuchten Unterlagen für das dänische Strafverfahren augenscheinlich: verlangt werden die Kontounterlagen der Beschwerdeführerin, auf deren Konto die mutmasslich inkriminierten Zahlungen geflossen sein sollen. Damit besteht ein ausreichender sachlicher Zusammenhang zwischen den streitigen Kontoerhebungen und den von den dänischen Behörden untersuchen Straftaten. Von einer fishing expedition" kann daher keine Rede sein. Mit der Argumentation, die Bankunterlagen lieferten keine weiteren Hinweise auf den Beschuldigten, verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Rechtshilferichter keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat und dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Dokumente durchaus auch der Entlastung der Beschuldigten dienen können (vgl. oben E. 5.2). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszumachen. Der von der Beschwerdeführerin pauschal gerügte Eingriff in ihren Geheimbereich stellt im vorliegenden Zusammenhang kein Rechtshilfehindernis dar. Bei der Abwägung der konkurrierenden Interessen des ersuchenden Staates an der Wahrheitsfindung einerseits und denjenigen des Betroffenen an der Geheimhaltung andererseits ist in Betracht zu ziehen, dass gerade bei der Herausgabe von Beweismitteln, bei denen ein Konnex zur vorgeworfenen Straftat gegeben ist, das Interesse des rechtshilfeersuchenden Staates dem Geheimhaltungsinteresse vorrangig ist (BGE 121 II 241 , E. 3 c).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Herausgabe der in Frage stehenden Unterlagen an die ersuchende Behörde das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht verletzt. Diese Rüge geht folglich fehl.

6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 30. September 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Amstutz

- Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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