E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2016.77 vom 13.12.2016

Hier finden Sie das Urteil RR.2016.77 vom 13.12.2016 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2016.77

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen ein Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 16 Juli 2015 und die darauf folgende Entscheidung des Bundesstrafgerichts RR2015241 vom 18 März 2016, die das Rechtshilfeersuchen anhebt, ist unzulässig. Das Rechtshilfeersuchen war bereits vor der Beschwerde eingereicht und wurde im Rahmen eines aktiven Rechtshilfeersuchens durchgeführt. Die Entscheidung des Bundesstrafgerichts RR2015241 vom 18 März 2016, die das Rechtshilfeersuchen anhebt, ist daher nicht zulässig. Die Beschwerde des Beschwerdeführers enthält keine Anzeige für einen unzulässigen Fall von "entraide sauvage", wie er in der Beschwerdekammer hervorgehoben wurde. Die Beschwerde legt keinen Hinweis auf eine Umgehung der Regeln der Rechtshilfe zum Schutz des Geheimbereichs oder eine Herausgabe von Beweismitteln im Rahmen des Rechtshilfeersuchens ab. Die Beschwerdekammer hat in ihrem Urteil vom 13 Dezember 2016 festgestellt, dass die Entscheidung des Bundesstrafgerichts RR2015241 vom 18 März 2016, das Rechtshilfeersuchen anhebt, unzulässig ist. Die Beschwerde des Beschwerdeführers kann daher nicht eingereicht werden. Die Kosten für die Gerichtskosten und die Zwischenentscheidung betreffend die vorliegende Beschwerde fallen auf den Beschwerdeführer.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2016.77

Datum:

13.12.2016

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. «Entraide sauvage» im Rahmen eines schweizerischen Ersuchens um Rechtshilfe (Art. 25 Abs. 2 IRSG).

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Schweiz; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Behörde; Ersuchen; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Herausgabe; Behörden; Einvernahme; Ausland; Urteil; Bundesgericht; Sachen; Brasilien; Untersuchung; Beschwerdelegitimation; Verfahren; Untersuchung; Rechtshilfeverfahren; Person; ändische

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

135 IV 212; 142 IV 250; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2016.77
(Nebenverfahren: RP.2016.19 )

Entscheid vom 13. Dezember 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Tito Ponti ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. , vertreten durch die Rechtsanwälte Davide Corti und Andrea Simoni,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien

«Entraide sauvage» im Rahmen eines schweizerischen Ersuchens um Rechtshilfe (Art. 25 Abs. 2 IRSG )


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt eine Reihe von Strafuntersuchungen im Zusammenhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen in Brasilien rund um die (halb-)staatliche Unternehmung B. So eröffnete sie diesbezüglich am 2. Juli 2015 die Strafuntersuchung Nr. SV.15.0775. Gegenstand dieser Untersuchung bilden die durch die brasilianische Bauunternehmung C. SA mutmasslich geleisteten Bestechungszahlungen an Direktoren des Unternehmens B. und die allenfalls damit verbundenen Geldwäschereidelikte. Im Rahmen dieser Untersuchung richtete die Bundesanwaltschaft am 16. Juli 2015 ein erstes internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die zuständige brasilianische Behörde, mit welchem sie beantragte, es seien verschiedene Personen gemäss beiliegenden bzw. noch nachzureichenden Fragenkatalogen zu befragen und insofern mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt und den im Fragenkatalog erwähnten und diesem beigelegten Unterlagen zu konfrontieren. Zumindest einem dieser Fragenkataloge lagen verschiedene in der Schweiz erhobene Bankunterlagen bei, namentlich Unterlagen zu verschiedenen auf eine Reihe von Gesellschaften lautenden Konten bei der Bank D. wie Eröffnungsunterlagen, Gutschrifts- sowie Belastungsanzeigen (vgl. hierzu die vorletzte Beilage von act. 1.10). Die von den entsprechenden Gesellschaften bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhobenen Beschwerden wurden teilweise gutgeheissen. Hierbei wurde festgestellt, dass die erfolgte Herausgabe von die jeweilige Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden unzulässig war. Die Bundesanwaltschaft wurde diesbezüglich angewiesen, ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen sei. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen (vgl. zum Ganzen zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.241 vom 18. März 2016).

B. Am 26. Januar 2016 erfolgte eine Ausdehnung dieser Untersuchung gegen A. (vgl. act. 9, Ziff. II.1). Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 29. Februar 2016 an die zuständige brasilianische Behörde erbat die Bundesanwaltschaft nebst anderem um die Durchführung von Hausdurchsuchungen in den Büroräumlichkeiten und am Privatdomizil von A. sowie um dessen Einvernahme als beschuldigte Person (vgl. hierzu die letzte Beilage von act. 1.10). Mit Eingabe vom 7. April 2016 zeigte Rechtsanwalt Davide Corti gegenüber der Bundesanwaltschaft an, von A. mit dessen Verteidigung in der Strafuntersuchung Nr. SV.15.0775 betraut worden zu sein (act. 1.4). Am 8. April 2016 teilte die Bundesanwaltschaft dem Verteidiger von A. u. a. Folgendes mit (act. 1.2):

2. In der vorliegenden Strafuntersuchung wurden die brasilianischen Strafverfolgungsbehörden am 16. Juli 2015 um Rechtshilfe ersucht. Ein ergänzendes, v. a. auch Ihren Klienten betreffendes, Ersuchen an die brasilianischen Behörden datiert vom 29. Februar 2016. In diesem wird mit ergänzender Begründung die Einvernahme von weiteren Personen beantragt. Sie erhalten Kopien dieser beiden Ersuchen auf dem beiliegenden Datenträger zur Einsichtnahme.

4. Die Durchführung eines Teils der rechtshilfeweise beantragten Untersuchungsmassnahmen ist in der Woche ab 9. Mai 2016 in Brasilien vorgesehen: (...) Bei dieser Gelegenheit ist auch die rechtshilfeweise Befragung Ihres Klienten vorgesehen.

C. Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 an die Beschwerdekammer liess A. dagegen Beschwerde führen (act. 1). Er beantragt u. a. Folgendes:

II. Nel merito

1. Il ricorso è accolto.

1.1. Di conseguenza, la domanda di assistenza giudiziaria del 16 luglio 2015 e il complemento del 29 febbraio 2016 sono nulli ex tunc.

1.2. Di conseguenza, non è ammesso alcun ulteriore atto istruttorio nella procedura SV.15.0775. E` quindi annullata la decisione 8 aprile 2016 con contestuale annullamento di tutte le audizioni previste a partire dalla settimana del 9 maggio 2016 in Brasile di cui al procedimento SV.15.0775.

In via subordinata

2. Il ricorso è accolto.

2.1. Di conseguenza le audizioni a partire dalla settimana del 9 maggio 2016 in Brasile di cui al procedimento SV.15.0775 sono annullate.

III. Sulle spese

Protestate tasse, spese e ripetibili.

Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass von vorsorglichen Massnahmen wies der Instruktionsrichter mit Zwischenentscheid vom 4. Mai 2016 ab (act. 2).

In seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2016 beantragt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge (act. 7). In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2016 beantragt die Bundesanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kostenfolge (act. 9). Mit Replik vom 28. Juni 2016 hält A. im Wesentlichen an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 12). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er neu:

Preliminarmente e relativamente alla replica si chiede a Questo Tribunale di impartire al MPC un congruo termine per produrre tutto lo scambio di corrispondenza intervenuto tra Ministero della Giustizia brasiliano e l'UFG/MPC dall'inizio del procedimento sino ad ora, segnatamente tutti i documenti relativi al predetto scambio di corrispondenza che, in qualsiasi modo, siano connessi con la documentazione prodotta dal MPC nella sua risposta (doc. 4 e doc. 5).

Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft und dem BJ am 4. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen ( SR 0.351.919.81) massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr ( SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG ). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG ).

2. Der Beschwerdeführer macht u. a. mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.241 vom 18. März 2016 geltend, mit den angefochtenen Rechtshilfeersuchen werde auch bezweckt, den brasilianischen Behörden Informationen und Beweismittel für deren Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu liefern. Das bzw. die rechtshilfeweise beantragten Untersuchungshandlungen stellten einen Fall von unzulässiger «entraide déguisée» dar (act. 1, S. 8 ff.). Die angefochtenen Rechtshilfeersuchen seien darüber hinaus aber schon gestützt auf Art. 2 i.V.m. Art. 30 IRSG unzulässig (act. 1, S. 10 ff.).

3.

3.1 Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt (Art. 25 Abs. 2 IRSG ). Zulässig ist die Beschwerde auch gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Art. 101 Abs. 2 IRSG (Art. 25 Abs. 2 bis IRSG ). Wenn also die Schweiz eine ausländische Behörde für ein von schweizerischen Behörden geführtes Strafverfahren um Rechtshilfe ersuchen möchte (sog. aktive Rechtshilfe), so bestehen im Schweizer Rechtshilferecht nur eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeiten ( Gless/
Schaffner , Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 14 ff.). Gegen ein Ersuchen der schweizerischen Behörden um Erhebung von Beweisen im Ausland ist die Beschwerde nach IRSG ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1996 in SJ 1997 S. 193, E. 3b).

3.2 In zwei Konstellationen relativiert die Praxis - über den Gesetzeswortlaut hinausgehend - die durch Art. 25 Abs. 2 und 2 bis IRSG statuierten Einschränkungen des Rechtsschutzes bei aktiver internationaler Strafrechtshilfe, wobei jeweils die Gefahr einer Umgehung des passiven Rechtshilfeverfahrens besteht. Zum einen hat das Bundesgericht klargestellt, dass der Beschwerdeweg nach Art. 25 Abs. 2 IRSG im Zusammenhang mit schweizerischen Ersuchen um sonstige Rechtshilfe offen stehen kann, wenn die seitens der Schweiz vom Ausland verlangte Rechtshilfe tatsächlich umgekehrt eine schweizerische Rechtshilfe an das Ausland unter Umgehung des diesbezüglich zu beachtenden Verfahrens darstellt (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1996 in SJ 1997 S. 193 f., E. 3b). Im dem betreffenden Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt enthielt das schweizerische Rechtshilfeersuchen diverse Bankinformationen, welche für die Behörden des ersuchten Staates im Hinblick auf ihre eigene Verfolgung von Interesse waren und für deren Herausgabe es eines an die Schweiz gerichteten Ersuchens bedurft hätte (vgl. Gless/Schaffner , a.a.O., Art. 25 IRSG N. 23 f.).

Zum anderen billigt die Schweizer Rechtsprechung die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 25 Abs. 2 IRSG auch dann zu, wenn das (aktive) Rechtshilfeersuchen der Schweiz letztlich einer «entraide déguisée» der Schweiz an das Ausland gleichkommt; auch hier ist mithin eine Umgehung des in der Schweiz durchzuführenden passiven Rechtshilfeverfahrens gemeint (vgl. hierzu u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1A.107/2002 vom 8. Juli 2002, E. 1.2 m.w.H.). Die Praxis bezieht sich dabei auf Fälle, in welchen mit dem schweizerischen Ersuchen eine Herausgabe in der Schweiz beschlagnahmter Gegenstände verbunden ist, welche eigentlich - eben im Rahmen eines passiven Rechtshilfeverfahrens - an der Regelung von Art. 74 IRSG gemessen werden muss ( Gless/Schaffner , a.a.O., Art. 25 IRSG N. 25 m.w.H.). Die Beschwerdelegitimation steht diesfalls demjenigen zu, der gemäss Art. 80 h lit. b IRSG persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Urteil des Bundesgerichts 1A.107/2002 vom 8. Juli 2002, E. 1.2).

3.3 Der Fall der Eröffnung eines schweizerischen Verfahrens nach Erhalt eines ausländischen Rechtshilfeersuchens und der hierbei erfolgten Erhebung der im Rechtshilfeverfahren gewünschten Beweise sowie eines anschliessenden Ersuchens ans Ausland, zu dessen Begründung die im ausländischen Verfahren benötigten Informationen dienen, wurde von der Genfer Anklagekammer als rechtsmissbräuchlich bezeichnet. Der Untersuchungsrichter wurde entsprechend angewiesen, die ins Ausland übermittelten Unterlagen zurückzufordern (vgl. den Hinweis in Arzt , Orientierung, in: recht 1995 S. 131). Das Bundesgericht seinerseits hielt in seinem Urteil vom 7. November 1996 fest, dass es unzulässig wäre, wenn die schweizerische Behörde eine Strafuntersuchung anhebe allein, um auf diesem Weg ein vorgängig an sie gerichtetes ausländisches Rechtshilfeersuchen zu beantworten. Ein solches Vorgehen müsste als rechtsmissbräuchlich bewertet werden, weil es eine Umgehung der Regeln der Rechtshilfe zum Schutz des Geheimbereichs darstellen würde (SJ 1997 S. 195, E. 3c/cc in fine).

3.4 Das vorliegend angefochtene Rechtshilfeersuchen vom 16. Juli 2015 bildete bereits das Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren RR.2015.241 . Diesbezüglich kam die Beschwerdekammer zum Schluss, dass unter den vorliegenden Gegebenheiten die blosse Information aus dem Geheimbereich im Rahmen eines aktiven Rechtshilfeersuchens zulässig sei. Demgegenüber stelle die damit verbundene Herausgabe der dazugehörenden Beweismittel eine Form der verpönten «entraide sauvage» dar (vgl. hierzu TPF RR.2015.241 vom 18. März 2016 E. 6.5, zur Publikation vorgesehen). Sie hielt dabei auch fest, dass sich die diesbezüglich geforderte persönliche und direkte Betroffenheit der Beschwerdeführerin und damit deren Beschwerdelegitimation durch die Übermittlung von Unterlagen zu einem auf sie lautenden Konto ergebe und sich nicht nach der von der Beschwerdegegnerin rechtshilfeweise verlangten Einvernahme von Zeugen richte (TPF RR.2015.241 vom 18. März 2016 E. 6.5 in fine m.w.H., zur Publikation vorgesehen).

4. Die vorliegende Beschwerde stellt weder einen Anwendungsfall von Art. 25 Abs. 2 IRSG noch einen solchen von Art. 25 Abs. 2 bis IRSG dar. Demnach erweist sie sich im Lichte dieser beiden Bestimmungen offensichtlich als unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den mehrfach angeführten Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.241 vom 18. März 2016 geltend macht, es liege ein unzulässiger Fall von «entraide sauvage» vor, so mangelt es ihm an der notwendigen Beschwerdelegitimation zur Erhebung einer solchen Rüge. Beim Beschwerdeführer handelt es sich lediglich um eine gemäss dem ebenfalls angefochtenen Ergänzungsersuchen vom 29. Februar 2016 als Beschuldigter zu befragende Person. Aus diesem Umstand vermag er für sich aber keine persönliche und direkte Betroffenheit im Sinne von Art. 80 h lit. b IRSG hinsichtlich einer möglicherweise unzulässigen Herausgabe von Beweismitteln im Rahmen des Rechtshilfeersuchens abzuleiten. In Analogie zum Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.241 vom 18. März 2016 wäre die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers dann zu bejahen, wenn zusammen mit den beiden konkret angefochtenen Rechtshilfeersuchen Bankunterlagen betreffend ein auf den Beschwerdeführer lautendes Konto an die brasilianischen Behörden übermittelt worden wären. Dafür gibt es in den vorliegenden Akten keinerlei Stütze. Ebensowenig wird solches vom Beschwerdeführer selber geltend gemacht. Eine Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergäbe sich im Übrigen auch nicht mit der von diesem lediglich hypothetisch angeführten Vorlage von schweizerischen Protokollen von Einvernahmen des Mitbeschuldigten E. anlässlich der in Brasilien rechtshilfeweise durchzuführenden Einvernahmen. Dies auch dann nicht, wenn sich E. in seinen Einvernahmen auch zur Person des Beschwerdeführers äusserte (vgl. zur persönlichen und direkten Betroffenheit durch die Herausgabe von Einvernahmeprotokollen zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.41 vom 19. Mai 2016, E. 1.5.2 m.w.H.).

5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels zulässigen Anfechtungsobjekts bzw. mangels der notwendigen Beschwerdelegitimation auf Seiten des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Damit erübrigt sich auch der im Rahmen der Replik beantragte Beizug weiterer Akten.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem mit seinen Beschwerdeanträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist (unter Berücksichtigung der Kosten für den Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen) auf Fr. 3'500.- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (siehe act. 4; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 13. Dezember 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwälte Davide Corti und Andrea Simoni

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.