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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2016.66 vom 15.07.2016

Hier finden Sie das Urteil RR.2016.66 vom 15.07.2016 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2016.66

Der Bundesstrafgericht RR2015280 vom 27. Januar 2016 hat die Strafuntersuchung gegen südamerikanische Fussballfunktionäre und einen Fussballfunktionär der Kaimaninseln wegen Betrugs und Bestechungsgeldern angefochten. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden, sondern prüft die Rechtshilfevoraussetzungen mit freier Kognition. Der Sachverhaltsschilderung des Ersuchens wurde wiedergegeben und es wurden keine offensichtlichen Fehler oder Lücken entdeckt, die die Sachverhaltsvorwürfe entkräften würden. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Rechtshilfeersuchen nicht die rechtliche Bezeichnung der Tat enthält und eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem US-amerikanischem Recht vorliegen würde. Der Beschwerdegegner hat den im Rechtshilfeersuchen wiedergegebenen Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen unter die Strafbestimmung von Art 23 iVm Art 4 a UWG subsumiert und es wird festgestellt, dass die USA ihre Zuständigkeit nicht in offensichtlich unhaltbarer und damit willkürlicher Weise bejaht haben. Die Beschwerdekammer hat den Aufschub der Herausgabe der Bankunterlagen iSv Art 74 Abs 3 IRSG verlangt, aber es handelt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, mithin liegt der Entscheid, ob zugunsten des nationalen Verfahrens die Herausgabe aufgeschoben wird. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2016.66

Datum:

15.07.2016

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Recht; Bundes; Rechtshilfe; Staat; Sachverhalt; Entscheid; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Gericht; Sachen; Herausgabe; Sachverhalts; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Behörde; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; US-amerikanische; Zentralstelle; Beschwerdegegner; Schweiz; Urteil; Bundesgerichts; BG-RVUS; Übersetzung; Justiz; Internationale; Bundesgesetz

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 192 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

124 II 124; 132 II 81; 139 II 451; 140 IV 123; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2016.66

Entscheid vom 15. Juli 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser ,

Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A. S.A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Mark Livschitz,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Ost von New York führt eine Strafuntersuchung gegen 16 südamerikanische Fussballfunktionäre sowie einen Fussballfunktionär von den Kaimaninseln wegen Betruges etc. In diesem Zusammenhang gelangte das Justizministerium der Vereinigten Staaten mit Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2015 bzw. vom 21. Mai 2015 an die Schweiz und ersuchte um Ermittlungen bei zahlreichen Schweizer Banken (act. 7.1 und act. 7.2).

B. Mit Eintretensverfügung vom 27. Mai 2015 trat die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "Zentralstelle") auf das Rechtshilfeersuchen ein und betraute die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") mit der Ausführung (act. 1.3). In der Folge verlangte die BA die Edition der beantragten Bankunterlagen u.a. auch bei der Bank B. AG betreffend die Konten Nr. 1 und 2, lautend auf A. S.A.

C. Mit Schlussverfügung vom 9. März 2016 verfügte die Zentralstelle die Herausgabe der obgenannten Bankunterlagen (act. 2.1). Dagegen gelangte die A. S.A, vertreten durch Rechtsanwalt C., am 12. April 2016 an das hiesige Gericht. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung der Schlussverfügung sowie die Abweisung des Rechtshilfeersuchens (act. 1).

D. Der Beschwerdegegner beantragt am 2. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Replik der Beschwerdeführerin, welche zugleich anzeigte, dass sie nur noch von Rechtsanwalt Mark Livschitz vertreten werde, erfolgte innert erstreckter Frist am 3. Juni 2016 (act. 10).

E. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. Juni 2016 hielt die Beschwerdeführerin erneut an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 12). Dem Beschwerdegegner wurde sowohl die Replik als auch die unaufgeforderte Eingabe am 6. Juni 2016 bzw. 9. Juni 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 11 und 13).


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz ist primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln; RVUS; SR 0.351.933.6) massgebend. In Ausführung dieses Staatsvertrages wurde am 3. Oktober 1975 das Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen erlassen (BG-RVUS; SR 351.93). Dieses enthält vor allem Zuständigkeits- und Vollzugsvorschriften.

1.2 Soweit sich diesem Staatsvertrag und Bundesgesetz keine Regelung entnehmen lässt, sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) anwendbar (BGE 124 II 124 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.3). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Ziff. 1 RVUS ; BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2 ; Fiolka, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 1 IRSG N. 24-30 ).

1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS ; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG ).

2. Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nach Art. 11 BG-RVUS können selbständig angefochten werden (Art. 17 Abs. 1 bis BG-RVUS; vgl. auch Art. 11 Abs. 3 BG-RVUS).

Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden ( statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.287 vom 25. November 2015, E. 3; Gless/Schaffner, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Beschwerdekammer sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen).

4.

4.1 Das Ersuchen soll - soweit wie möglich - eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten sowie den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise und Auskünfte nennen (Art. 29 Ziff. 1 lit. a -b RVUS).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1 S. 454; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.199 vom 14. Januar 2014, E. 4.1).

4.2 Der Beschwerdegegner hat den dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegenden Sachverhalt im angefochtenen Entscheid wie folgt zusammengefasst (act. 2.1):

Die für den Bezirk Ost von New York zuständige Staatsanwaltschaft ermittelt seit 2010 unter anderem gegen aktuelle oder ehemalige südamerikanische Fussballfunktionäre, welche u.a. Mitglieder des FIFA-Exekutivkomitees, der Exekutivkomitees der entsprechenden Kontinentalverbände sind oder waren und oder leitende Funktionen innerhalb der Nationalverbände inne haben oder hatten. Sie werden der Annahme von Millionen von US Dollar als Bestechungsgelder und verdeckten Provisionen seit Beginn der 90er Jahre bis heute verdächtigt, mittels direkten Zahlungen, mittels Einsatzes von Gelddienstleistern und oder Mittelsmännern, welche von Sportmedien - bzw. Sportvermarktungs­unternehmen geleistet wurden, um bei der Vergabe von entsprechenden Verträgen im Zusammenhang mit der Austragung von der FIFA bzw. von den Kontinental - und Nationalverbänden ausgetragenen Fussballturnieren, namentlich der Copa America (1993 bis 2011 und 2015 bis 2023), der Copa do Brasil (2013 bis 2022) sowie der Qualifikationsspiele für die Fussballweltmeisterschaften 2018 und 2022, berücksichtigt zu werden."

4.3 Der Beschwerdegegner hat in seiner Zusammenfassung die wichtigsten Elemente der Sachverhaltsschilderung des Ersuchens wiedergegeben. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Wie die Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs zeigt, sind der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde auch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche die Sachverhaltsvorwürfe entkräften würden. Aus diesem Grund ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.

4.4 Der Beschwerdegegner subsumierte den im Rechtshilfeersuchen wiedergegebenen Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen unter die Strafbestimmung von Art. 23 i.V.m. Art. 4 a UWG (act. 2.1). Dass der Sachverhaltskomplex der zur Diskussion stehenden US-amerikanischen Strafuntersuchung prima facie unter die obgenannte Strafbestimmung subsumiert werden kann, hat sowohl das Bundesgericht ( Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 5.3) wie auch das hiesige Gericht bestätigt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.280 vom 27. Januar 2016, E. 6.3 ff.; RR.2015.292 vom 3. März 2016, E. 6.4 ff.).

4.5 Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Ersuchen weder die rechtliche Bezeichnung der Tat i.S.v. Art. 28 Abs. 2 lit. c . IRSG enthalte noch eine Bestätigung gemäss Art. 76 lit. c . IRSG betreffend die Zulässigkeit der Zwangsmassnahme im ersuchenden Staat (act. 1, S. 9).

4.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 lit. c . IRSG ist im Rechtshilfeersuchen die rechtliche Bezeichnung der Tat anzugeben. Gemeint ist damit die massgebliche Bestimmung des ausländischen Rechts ( Engler, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 28 IRSG N. 12 ). Der RVUS regelt den Inhalt eines Rechtshilfeersuchens in Art. 29 . Im Gegensatz zum IRSG verlangt der RVUS die rechtliche Bezeichnung der Tat nicht - auch nicht in Art. 4 Abs. 2 RVUS . Ohnehin jedoch hat die ersuchende Behörde die Strafbestimmungen, aufgrund welcher sie die Strafuntersuchung führt, genannt. Gemäss dem Rechtshilfeersuchen führen die US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden ein Verfahren wegen organisierter Kriminalität, Betrug und Geldwäscherei (act. 7.1, deutsche Übersetzung S. 49 f.). Mithin zielt diese Rüge der Beschwerdeführerin ins Leere.

4.7 Art. 76 lit. c . IRSG lautet wie folgt: Ausser den Angaben und Unterlagen nach Artikel 28 sind in einem Ersuchen aufzuführen oder ihm beizufügen: den Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen: eine Bestätigung, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind." Das Ziel dieser Bestimmung ist es zu verhindern, dass der ersuchende Staat mittels Rechtshilfe solche Zwangsmassnahmen in der Schweiz erreichen kann, die in seiner eigenen Rechtsordnung nicht zulässig wären. Ganz im Sinne des zwischen den Staaten geltenden Vertrauensprinzips braucht solch eine Bestätigung nicht in jedem Fall eingereicht zu werden, sondern nur dann, wenn starke Zweifel darüber bestehen, dass die ersuchende Behörde nach dem ausländischen Recht eine entsprechende Massnahme anordnen durfte ( Kuster, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 76 IRSG N. 2) .

Vorliegend geht es um die Beschlagnahme von Unterlagen. Zweifel, wonach diese Zwangsmassnahme nach US-amerikanischem Recht angeordnet werden darf, bestehen nicht. Ohnehin - und nicht anders als das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) - sieht der RVUS eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates gerade nicht vor. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auch diese Rüge unbegründet ist.

5.

5.1 Als nächstes macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es der USA für den vorliegenden Sachverhaltskomplex offensichtlich an der Strafgewalt fehle (act. 1, S. 4 ff.).

5.2 Gemäss Art. 1 Ziff. 1 lit. a RVUS verpflichten sich die Vertragsparteien, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags einander Rechtshilfe zu leisten in Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung unter die Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staates oder eines seiner Gliedstaaten fällt. Nach der Rechtsprechung ist die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates in erster Linie Sache seiner Behörden. Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, wenn der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist, d.h. dessen Justizbehörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben ( Urteile des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 6.2 mit Hinweisen; 1A.3/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 5.2 ).

5.3 Sowohl das Bundesgericht ( Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 6.4) als auch das hiesige Gericht haben in Bezug auf den Sachverhaltskomplex, welchen die US-amerikanischen Strafverfolgungs-behörden untersuchen, festgehalten, dass die USA ihre Zuständigkeit nicht in offensichtlich unhaltbarer und damit willkürlicher Weise bejaht haben (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.280 vom 27. Januar 2016, E. 7.6; RR.2015.292 vom 3. März 2016, E. 7.6; RR.2015.297 vom 16. März 2016, E. 6.4). Nichtsdestotrotz seien die engen Bezugspunkte zu den USA wiederholt: Aus dem Rechtshilfeersuchen geht u.a. hervor, dass die zur Diskussion stehenden Bestechungszahlungen von und auf US-amerikanischen Konten erfolgt seien. Einer der Beschuldigten besitze auch die US-amerikanische Staatsbürgerschaft (act. 7.1, deutsche Übersetzung S. 31). Der Sitz der im Bestechungskomplott beteiligten Zentralamerikanischen und Karibischen Fussball-Föderation [CONCACAF] sei bis ins Jahr 2012 New York gewesen (act. 7.1, deutsche Übersetzung S. 4). Weiter seien Bestechungszahlungen auch im Zusammenhang mit der Copa America Centenario (Austragungsort USA) geflossen (act. 7.1, deutsche Übersetzung S. 11). Zudem seien sowohl ein US-amerikanisches Sportartikelunternehmen (act. 7.1, deutsche Übersetzung S. 13) als auch ein Sportvermarktungsunternehmen mit Sitz in den USA am Bestechungskomplott beteiligt gewesen (act. 7.1, deutsche Übersetzung S. 15).

Nach dem Gesagten erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

6.

6.1 Bekanntermassen führt neben den USA auch die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen hohe Fussballfunktionäre wegen Annahme von Bestechungsgeldern. Die Beschwerdeführerin führt an, dass die zur Diskussion stehenden Unterlagen auch für das schweizerische Strafverfahren relevant sein könnten, weswegen sie den Aufschub der Herausgabe der Bankunterlagen i.S.v. Art. 74 Abs. 3 IRSG verlangt (act. 1).

6.2 Art. 74 IRSG regelt die Herausgabe von Beweismitteln. Abs. 3 lautet dabei wie folgt: Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden." Es handelt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, mithin liegt der Entscheid, ob zugunsten des nationalen Verfahrens die Herausgabe aufgeschoben wird, im Ermessen der ersuchten Behörde (Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. November 2007, E. 6.4). Während Art. 6 Ziff. 1 EUeR eine identische Bestimmung enthält, fehlt es dem RVUS an solch einer Regelung.

Die Bundesanwaltschaft, welche die zur Diskussion stehenden Bankunterlagen herausverlangte, hat bisher nicht zu erkennen gegeben, dass sie diese für das nationale Strafverfahren benötige (act. 2.1). Selbst wenn die Bundesanwaltschaft diese benötigte, würde dies nicht zu einem Aufschub der Herausgabe führen, da für den Zweck des hiesigen Strafverfahrens auch Kopien genügten (vgl. diesbezüglich auch Art. 192 Abs. 2 StPO) bzw. diese ohne grossen Aufwand bei der Bank B. AG wieder herausverlangt werden könnten, nachdem es sich um Informationen und nicht um physische Sachbeweise handelt. Mithin hat die Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen den Aufschub abgelehnt.

7. Andere Rechtshilfehindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,

unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 18. Juli 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Mark Livschitz

- Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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