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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2016.63 vom 09.06.2016

Hier finden Sie das Urteil RR.2016.63 vom 09.06.2016 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2016.63


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2016.63

Datum:

09.06.2016

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Beschwerde; Verfahren; Konto; Staat; Entscheid; Bundesstrafgericht; Recht; Rechtshilfeersuchen; Verfahren; Behörde; Bundesstrafgerichts; Herausgabe; Verletzung; Person; Beschwerdekammer; Sachen; Schweiz; Akten; Russland; Schlussverfügung; Bundesgericht; Bundesanwaltschaft; Personen; önnen

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 19 Or;Art. 26 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 29 StGB ;Art. 30 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 5 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

122 II 367; 123 II 161; 124 II 124; 124 II 132; 128 II 211; 129 II 462; 130 II 14; 130 II 162; 130 II 217; 132 II 469; 132 II 81; 135 IV 212; 136 IV 82; 140 IV 123; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2016.62 -63

Entscheid vom 9. Juni 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,

Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A. ,

2. B. ,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Björn Bettex,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )


Sachverhalt:

A. Die russischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen C. In diesem Zusammenhang ersuchten sie mit Rechtshilfeersuchen vom 22. September 2014 die Schweiz um Herausgabe diverser Bankunterlagen und die Einvernahme von Bankangestellten und weiterer Zeugen (act. 7.1).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") übertrug das Rechtshilfeersuchen am 20. Oktober 2014 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (s. act. 1.4 S. 1).

C. Mit Eintretensverfügung vom 8. Mai 2015 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein (act. 1.4).

D. Mit Editionsverfügung" vom 8. Mai 2015 verpflichtete die Bundesanwaltschaft die Bank D. AG, die Unterlagen betreffend Konten u.a. von A. einzureichen (act. 1.5).

E. Mit Schlussverfügung vom 26. Februar 2016 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Unterlagen des Bankkontos Nr. 1, lautend auf A. und B., bei der Bank D. AG an die ersuchende Behörde an (act. 1.1).

F. Dagegen erheben A. und B. mit Eingabe vom 30. März 2016 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragen im Hauptpunkt die Abweisung des Rechtshilfeersuchens. Im Eventualstandpunkt stellen sie den Antrag auf Aufhebung der Schlussverfügung und Rückweisung an die Vorinstanz (act. 1 S. 8).

Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 21. April 2016 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (act. 6). Mit Eingabe vom 22. April 2016 reichte die Bundesanwaltschaft ihre Beschwerdeantwort ein und stellten den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 6).

Innerhalb erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführer durch ihren neuen Rechtsvertreter am 12. Mai 2016 die Beschwerdereplik ein (act. 12) , welche der Gegenseite mit Schreiben vom 13. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13). Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 wurden die streitigen Bankunterlagen nachgereicht (act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24 E. 1.1).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80 e Abs. 1 i.V.m. Art. 80 k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161).

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG ).

Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80 h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der je-weilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9 a lit. a IRSV; BGE 130 II 162 E. 1.3 S. 165; 128 II 211 E. 2.3-2.5; TPF 2007 79 E. 1.6). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen).

2.3 In der angefochtenen Schlussverfügung wurde die Herausgabe von Bank-unterlagen betreffend die auf die Beschwerdeführer lautende Kontobeziehung bei der Bank D. AG angeordnet. Als Inhaber dieses Kontos sind die Beschwerdeführer von der Herausgabe der Bankunterlagen persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80 h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 a lit. a IRSV. Sie sind folglich zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf ihre fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.

3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu-sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80 i Abs. 1 IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).

4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen zwar grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1 Die Beschwerdeführer beantragen in prozessualer Hinsicht ausdrücklich die Fristansetzung zwecks ergänzender Beschwerdebegründung (act. 1 S. 7).

5.2 Gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 53 VwVG gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache es erfordern.

5.3 Die Beschwerdeführer haben ihren Antrag mit keinem Wort begründet. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein aussergewöhnlicher Umfang oder eine besondere Schwierigkeit die Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu rechtfertigen vermöchten. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zwecks Ergänzung der Beschwerdebegründung ist nach dem Gesagten abzuweisen.

6.

6.1 Die Beschwerdeführer wenden ein, sie seien vor Eröffnung der Schlussverfügung nicht über das Rechtshilfeverfahren orientiert worden. Damit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden (act. 1 S. 5).

6.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Akteneinsichtsrecht in Art. 80 b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff . VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. R OBERT Z IMMERMANN , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 477 N. 472).

Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80 h lit. b IRSG und Art. 9 a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997, E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80 m Abs. 1 IRSG ). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung - zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht - der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80 n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d S. 127).

Wenn die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwischenverfügung informiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Adresse nicht tun konnte, ist dies vom Kontoinhaber zu vertreten (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000, E. 2a). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in einem solchen Fall nicht vor.

Das Recht, angehört zu werden, ist sodann formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.175 vom 1. Oktober 2015, E. 2.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 2.6; Z IMMERMANN , a.a.O., S. 437 N. 472).

6.3 Da die beschwerdeführenden Kontoinhaber in Russland wohnhaft waren bzw. sind und in der Schweiz über kein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 80 m Abs. 1 IRSG verfügten, wurde die Editionsverfügung" vom 8. Mai 2016 zu Recht lediglich dem betreffenden Bankinstitut in der Schweiz zugestellt. Vorliegend war dieses im Sinne von Art. 80 n Abs. 1 IRSG berechtigt, die Beschwerdeführer über das Rechtshilfeersuchen und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren. Dass ein Mitteilungsverbot bestanden hätte, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Nach Darstellung der Beschwerdeführer hat die Bank sie dennoch erst über die Schlussverfügung informiert (act. 1 S. 2). Selbst wenn diese Schilderung zutreffen und die Bank die Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Editionsverfügung informiert haben sollte, ist dies nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung von den Kontoinhabern zu vertreten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde ist damit nicht auszumachen.

7.

7.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, das Strafverfahren in Russland respektiere die EMRK nicht und weise gravierende Fehler auf (act. 1 S. 3).

Zur Begründung führen sie in einem ersten Punkt auf, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. So hätten sie namentlich keine Einsicht in die Strafakten nehmen können. Sie hätten nicht in Erfahrung bringen können, was ihnen vorgeworfen werde. In einem zweiten Punkt bringen sie vor, es seien aus der Lektüre des Rechtshilfeersuchens gravierende Fehler des russischen Strafverfahrens erkennbar. So würden Kontoinformationen von Personen verlangt, deren Verhältnis zur verdächtigten Person nicht dargestellt worden sei. Dabei sei zu betonen, dass die Beschwerdeführerin 1 keinerlei Beziehung mit C. habe. Die Implikation der Beschwerdeführer in die untersuchten Vorwürfe sei nicht erstellt worden, weshalb der Schutz ihrer Privatsphäre vorgehe (act. 1 S. 3 f.).

7.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a S. 166/167, 511 E. 5a S. 517, 595 E. 7c S. 617; 122 II 140 E. 5a S. 142; 115 Ib 68 E. 6 S. 87). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (unveröffentlichter Entscheid i.S. A. vom 19. Februar 1998 E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt.

Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men-schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 132 II 469 E. 2.4; 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012, E. 3.3; TPF 2010 56 E. 6; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.248 vom 20. März 2013, E. 6.2).

Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wird. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.311 -313 vom 17. Februar 2010, E. S.1; RR.2009.212 vom 18. März 2010, E. 6.2). Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts kann sich neu auch eine juristische Person im allgemeinen auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren angeschuldigt ist, wobei sich ihre Rügemöglichkeit naturgemäss auf die Verletzung des fair trial Gebots nach Art. 6 EMRK beschränkt (Entscheid RR.2015.318 vom 1. Juni 2016, E. 4.2 f.).

7.3 Vorliegend wohnen die Beschwerdeführer zwar im ersuchenden Staat, sind aber auch nach eigener Darstellung nicht Beschuldigte im russischen Strafverfahren (act. 1 S. 6). Gestützt auf die vorstehend erläuterte Praxis können sie sich somit nicht auf Art. 2 IRSG berufen. Soweit die übermittelnden Beweismittel zu einer Ausweitung des Strafverfahrens auf die Beschwerdeführer führen könnten, bliebe festzuhalten, dass deren Sachverhaltsbestreitungen ohnehin nicht geeignet wären, gravierende Fehler des russischen Strafverfahrens" aufzuzeigen. Konkrete Anhaltspunkte, dass das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllen würde, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Unter diesen Umstände erwiese sich die Rüge als unbegründet, selbst wenn sich die Beschwerdeführer auf Art. 2 IRSG berufen könnten.

8.

8.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Verhältnismässikeitsprinzips. So bestehe kein Zusammenhang zwischen ihnen und C. Nichts weise sodann darauf hin, dass sich das Strafverfahren in Russland gegen die Beschwerdeführer richte. Des Weiteren sei bis 2015 der Beschwerdeführer 2 der einzige Kontoinhaber gewesen, welcher aber am Sachverhaltsvorwurf in keiner Art und Weise beteiligt sei. Unter diesen Umständen widerspreche die Herausgabe der gesamten Kontounterlagen dem Verhältnismässigkeitsprinzip (act. 1 S. 6).

8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnis­mässigkeit zu genügen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers 2 ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechts­hilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe-nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla-gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

8.3 Gemäss der Sachdarstellung im russischen Rechtshilfeersuchen soll C. in Verrichtung seiner Arbeit als Hauptarzt des Krankenhauses E., einer föderalen staatlichen Einrichtung, Gelder der Einrichtung in eine den Staat schädigender Weise eingesetzt haben. Er soll dabei mit Unterstützung der Beschwerdeführerin 1 und von F. agiert und mit den schweizerischen Gesellschaften G. AG, in Z. (Schweiz), sowie H. AG, in Y. (Schweiz), Kaufverträge abgeschlossen haben. Die G. AG sei in Russland durch I. und die H. AG durch J. vertreten worden. Die Kaufverträge zwischen C. und den beiden Schweizer Aktiengesellschaften über medizinische Einrichtungen seien dabei zu wesentlich überhöhten Preisen abgeschlossen worden. Der Schaden beziffere sich laut Ersuchen auf RUB 155'102'103.16.

Vor diesem Hintergrund ersuchen die russischen Strafverfolgungsbehörden um Herausgabe der Bankunterlagen betreffend unter anderem die Kontobeziehung der Beschwerdeführerin 1 zur Bank D. AG. Da die Beschwerdeführerin 1 gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen den Hauptbeschuldigten C. beim Abschluss der für die Käuferin nachteiligen Kaufverträge unterstützt haben soll, vermuten die russischen Strafverfolgungsbehörden einen in diesem Zusammenhang stehenden Geldfluss ab oder auf den Konten der Beschwerdeführerin 1, welcher auf C. und die beiden schweizerischen Gesellschaften zurückzuführen ist.

8.4 Währenddem die Beschwerdeführer ihrer Obliegenheit, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern ihre zu übermittelnden Kontounterlagen für das russische Strafverfahren von keinerlei Interesse sein sollen, auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen sind, erläutert die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung auch im Einzelnen den Sachzusammenhang zwischen den betreffenden Kontounterlagen und der russischen Strafuntersuchung. Dieser Sachzusammenhang wurde ohne weiteres ausreichend dargetan. Aus der Analyse der Kontounterlagen durch die Beschwerdegegnerin geht hervor, dass auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 USD 308'875.-- von der G. AG überwiesen wurden, wobei der Beschwerdeführer 2 diesen Betrag ein paar Tage später auf sein anderes Konto überweisen liess (act. 1.1 S. 4). Weiter hebt die Beschwerdegegnerin hervor, dass auf das Konto der Beschwerdeführer USD 35'000.-- von K. mit dem Betreff Anteil Prov. Klinik L." gutgeschrieben wurden, wobei C. von derselben Person mit derselben Begründung ebenfalls Geld erhalten hat (act. 1.1. S. 4). Diese Darstellung wird von Beschwerdeführern nicht bestritten. Inwiefern sich die Herausgabe der einzelnen Kontounterlagen als unverhältnismässig erweisen würde, haben die Beschwerdeführer mit ihren Sachverhaltsbestreitungen sodann nicht dargelegt und ist vor diesem Hintergrund auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (s.o.). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nach dem Gesagten nicht auszumachen und die Beschwerdeführer dringen auch mit dieser Rüge nicht durch.

9.

9.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, es bestehe in Russland ein Problem mit dem Gegenrecht. So werde in Russland offenbar" das Reziprozitätsprinzip nicht wirksam angewendet (act. 1 S. 6). Aus diesem Grund hätte eine entsprechende Garantie eingeholt werden müssen, was in Verletzung von Art. 8 IRSG nicht erfolgt sei (act. 1 S. 7).

9.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt. Eine Gegenrechtserklärung des ersuchenden Staates ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Rechtshilfe, wie im vorliegenden Fall, an einen Vertragsstaat des EUeR und des GwUe bewilligt wird. Diese Abkommen sehen eine solche Erklärung nicht vor (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.92 vom 3. September 2014, E. 5.2 m.w.H.). Diese Rüge geht somit ebenfalls fehl.

10. Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch ist das Vorlie-gen solcher offensichtlich ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als unbegründet und ist daher abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes-strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschä-digungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a , Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 6'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 9. Juni 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Björn Bettex

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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