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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2016.258 vom 07.12.2016

Hier finden Sie das Urteil RR.2016.258 vom 07.12.2016 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2016.258

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Beschwerde der SA gegen den Beschluss der Bundesanwaltschaft, die Sperre von Vermögenswerten (Art. 80 e Abs. 2 lit. a IRSG) aufgrund internationaler Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine zu rechtfertigen. Die Beschwerde wird auf mehrere Punkte gestützt: 1. Die Bundesanwaltschaft hat eine Strafuntersuchung gegen B. durchgeführt und die Vermögenswerte der SA bei der Banque C. gesperrt haben, was als unmittelbarer und nicht wieder gut machender Nachteil angesehen wird. 2. Die ukrainischen Behörden haben eine Strafuntersuchung wegen Korruption gegen B. durchgeführt und die Bundesanwaltschaft hat die Sperre der Konten der SA mit IBAN 1 bei der Banque C. angeordnet, was als falsche Rechtsmittelbelehrung angesehen wird. 3. Die Beschwerdeführerin hat eine Beschwerde gegen diese Entscheidungen einzureichen und den Antrag auf Aufhebung der Kontosperre zu stellen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Beschwerde abgelehnt, da sie nicht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2016.258

Datum:

07.12.2016

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).

Schlagwörter

Bundes; Rechtshilfe; Verfahren; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Verfahren; Vermögenswerte; Verfügung; Rechtshilfeverfahren; Apos;; Bundesanwaltschaft; Sachen; Beschlagnahme; Vermögenswerten; Rechtsvertreter; Rechtsmittel; StBOG; Zwischenentscheid; Tribunal; Bundesgesetzes; Organisation; Rechtsmittelbelehrung; Zwischenverfügung

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 19 Or;Art. 3 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

129 II 125; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2016.258

Entscheid vom 7. Dezember 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Schaad,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80 e Abs. 2 lit. a IRSG)


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die schweizerische Bundesanwaltschaft gegen B. eine Strafuntersuchung führt; sie in diesem Verfahren die Vermögenswerte der A. SA bei der Banque C. sperren liess (s. act. 1.1 S. 2);

- die ukrainischen Behörden gegen B. und weitere Personen eine Strafuntersuchung wegen Korruption führen; sie in diesem Zusammenhang rechtshilfeweise an die Schweiz gelangt sind und um diverse Rechtshilfemassnahmen ersucht haben (s. act. 1.1);

- die Bundesanwaltschaft im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens mit Verfügung vom 1. November 2016 die Sperre des Kontos der A. SA mit IBAN 1 bei der Banque C. anordnete, welches sie zuvor bereits im Zusammenhang mit dem nationalen Strafverfahren beschlagnahmt hatte (s.o.; act. 1.1 S. 2);

- die A. SA durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorgenannte Verfügung vom 1. November 2016 mit Beschwerde vom 10. November 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1); sie neben diversen Anträgen zur Hauptsache den Antrag auf Aufhebung der Kontosperre stellt;

- aus den nachfolgenden Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]);

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80 e Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]);

- gemäss Art. 80 e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind;

- die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort geltend macht und entsprechend auch nicht dartut und belegt, die im Rechtshilfeverfahren angeordnete Vermögenssperre würde einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80 e Abs. 2 lit. a IRSG bewirken;

- die angefochtene Verfügung zwar eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthält; darin als Rechtsmittel die Beschwerde nach Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 ( StPO ; SR 312.0) statt nach Art. 80 e Abs. 2 IRSG angegeben wurde;

- aus mangelhafter Eröffnung den Parteien kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ; Grundsatz von Treu und Glauben);

- sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht berufen kann, wer aber die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen (statt vieler BGE 129 II 125 E. 3.3);

- Rechtsuchende keinen Vertrauensschutz geniessen, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können (BGE 129 II 125 E. 3.3);

- der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der angefochtenen Verfügung entnehmen konnte, dass diese in einem Rechtshilfeverfahren zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland ergangen war; namentlich aufgrund des darin erwähnten ukrainischen Straftatbestandes, des Titels Von der Rechtshilfe betroffene Gesellschaft" und der Kurzbegründung er wissen musste, dass ein solches Rechtshilfeverfahren durch das IRSG und nicht durch die StPO geregelt wird;

- er mit einem Blick ins Gesetz hätte erkennen müssen, dass nach Art. 80 e Abs. 2 lit. a IRSG die Zwischenverfügung betreffend Beschlagnahme von Vermögenswerten angefochten werden kann, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt; er sich daher hätte bewusst sein müssen, dass er in der Beschwerde den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil darzulegen gehabt hätte;

- nach dem Gesagten sich der Rechtsvertreter bzw. die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann;

- demnach auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist; bei diesem Prüfungsergebnis auf die Rügen in der Sache nicht einzugehen ist;

- mit der Bezahlung des Kostenvorschusses das eventualiter gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und/oder Prozessführung hinfällig geworden ist (s. act. 3 und 4);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der der Höhe von Fr. 5'000.-- (Art. 63 Abs. 4 bis lit. b VwVG; Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR ); die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Restbetrag zurückzuerstatten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Restbetrag in der Höhe von Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Bellinzona, 7. Dezember 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Hans-Peter Schaad

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG ). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG ). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

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