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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2016.150 vom 13.12.2016

Hier finden Sie das Urteil RR.2016.150 vom 13.12.2016 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2016.150

Der Bundesstrafgericht hat den Beschwerdeführer wegen mehrerer Diebstahlsdelikte und Hehlerei wegen Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, die jedoch aufgrund des Eingangs der Beschwerde nicht vollständig rechtskräftig sind. Der Beschwerdeführer hat sich gegen den Entscheid des Bundesamtes für Justiz geprüft, das ihn wegen Auslieferung an Kroatien zur Last gelegt hatte. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Beschwerde abgelehnt und es wird nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer keine Amtssprache verwendet hat, um seine Beschwerde einzureichen. Der Beschwerdeführer kann daher kein Kostenvorschuss leisten oder eine Beschwerde in einer anderen Amtssprache einreichen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2016.150

Datum:

13.12.2016

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung aus Kroatien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Nachtragsersuchen.

Schlagwörter

Bundes; Auslieferung; Entscheid; Recht; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Justiz; Verfahren; Rechtshilfe; Schweiz; Bundesstrafgerichts; Amtssprache; Gericht; Bundesamt; Taten; Justizministerium; StBOG; Zustellung; Tribunal; Kroatien; Tragsersuchen; Sprache; Eingabe; Bundesgesetz; Sachen; Parteien; Fachbereich; Auslieferungsentscheid; äglich

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 19 Or;Art. 57 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

135 IV 212; 140 IV 123; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2016.150

Entscheid vom 13. Dezember 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Giorgio Bomio und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Kroatien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG );
Nachtragsersuchen


Sachverhalt:

A. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") lieferte am 18. November 2013 A. für die ihm im Verhaftsersuchen von Interpol Zagreb vom 30. Mai 2013 zur Last gelegten Straftaten unter Beachtung des Spezialitätsprinzips an Kroatien aus ( RR.2016.88 , act. 5.3).

B. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 ersuchte das kroatische Justizministerium die Schweiz nachträglich um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Rijeka Nr. K.36/01 vom 23. November 2006 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Dubrovnik vom 7. November 2008. A. war wegen mehrerer Diebstahlsdelikte und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden ( RR.2016.88 , act. 5.4).

C. Das BJ bewilligte mit Entscheid vom 26. Februar 2016 die Auslieferung von A. für die dem Nachtragsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom 8. Februar 2016 zu Grunde liegenden Straftaten ( RR.2016.88 , act. 1.2). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2016.88 vom 1. Juni 2016 ab ( RR.2016.88 , act. 8).

D. Mit Schreiben vom 11. April 2016 ersuchte das kroatische Justizministerium die Schweiz nachträglich um Auslieferung von A. für die ihm in den Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Rijeka vom 25. April 2006, 19. Juni 2008, 29. Oktober 2008 und 6. November 2008 zur Last gelegten Straftaten (act. 7.1).

E. Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Februar 2016 erklärte A. der zusätzlichen Auslieferung nicht zuzustimmen (act. 7.1G).

F. Mit Entscheid vom 25. Mai 2016 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Nachtragsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom 11. April 2016 zugrunde liegenden Straftaten (act. 7.3A).

G. Mit vermutlich in kroatischer Sprache abgefasster Eingabe vom 25. Juli 2016 gelangt A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Daraufhin wurde A. am 2. August 2016 aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 3'000.-- zu leisten sowie seine allfällige Beschwerde in einer Amtssprache des Bundes einzureichen, beides verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Sodann möge er ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen an ihn unterbleiben würden (act. 3).

H. Wiederum vermutlich in kroatischer Sprache gelangte A. mit Schreiben vom 16. August 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 4).

I. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien sind primär das EAUe sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe ), vorliegend also das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; SR 173.71, Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [ BStGerOR ; SR 173.713.161]).

Die Eingabe vom 25. Juli 2016 ging am 29. Juli 2016 beim hiesigen Gericht ein. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2016 eröffnet (act. 5.7). Die allfällige Beschwerde wurde mithin fristgerecht eingereicht.

3. Gemäss Art. 33 a Abs. 1 VwVG wird das Verfahren in einer der vier Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch) geführt. Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend, wobei das Verfahren auch in einer anderen Amtssprache geführt werden kann, wenn die Parteien diese verwenden (Art. 33 a Abs. 2 VwVG ).

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2016 ist nicht in einer Amtssprache verfasst. Der Aufforderung, diese in einer Amtssprache einzureichen sowie einen Kostenvorschuss zu leisten, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Daher ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Es rechtfertigt sich hingegen vorliegend, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG ).

5. Da der Beschwerdeführer auch der Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, wird dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell zugestellt und erfolgt die Zustellung anstelle dessen ad acta.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 13. Dezember 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiber in :

Zustellung an

- A. (ad acta)

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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