Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2015.292 |
Datum: | 03.03.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an die USA. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). |
Schlagwörter | Recht; Auslieferung; Bundes; Entscheid; Staat; Schweiz; Rechtshilfe; Sachverhalt; Recht; Verfahren; Bestechung; Bundesgericht; Behörde; Urteil; Bundesgerichts; Verfahren; Barkeit; Sachverhalts; Staates; Verfolgte; Bestechungsgeld; Bundesstrafgericht; Gehilfe; Beschwerdegegner; Gericht; Bundesstrafgerichts; Behörden; Höhe; ühre |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 1 StPO ;Art. 2 StGB ;Art. 25 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 3 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 35 VwVG ;Art. 6 EMRK ;Art. 63 VwVG ;Art. 7 StGB ;Art. 8 StGB ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 110 Ib 173; 112 Ib 215; 116 Ib 89; 121 II 296; 123 II 595; 124 II 184; 126 II 212; 129 II 462; 130 II 217; 132 II 81; 132 IV 49; 133 IV 171; 133 IV 76; 134 I 83; 135 I 191; 135 V 65; 136 IV 179; 136 V 351; 137 I 31; 140 IV 123; ; |
Kommentar: | Schweizer, Trechsel, Praxis, 2. Auflage, Zürich, Art. 26 StGB, 2012 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2015.292 |
| Entscheid vom 3. März 2016 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova , Gerichtsschreiber Miro Dangubic | |
| Parteien | A. , zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Grégoire Mangeat, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Auslieferung an die USA Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG ) | |
Sachverhalt:
A. Am 21. Mai 2015 ersuchte das US-Justizdepartement die Schweiz um Verhaftung zwecks Auslieferung des britischen Staatsangehörigen A. In der Folge verfügte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 22. Mai 2015 die Auslieferungshaft gegen A. (act. 6.1 und 6.3).
B. A. wurde am 27. Mai 2015 zusammen mit fünf weiteren Fussballfunktionären in Zürich verhaftet. Im Rahmen seiner Einvernahmen vom 27. Mai 2015 und 15. Juli 2015 erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung an die USA nicht einverstanden zu sein (act. 6.5 und 6.7).
C. Der Auslieferungshaftbefehl vom 22. Mai 2015 blieb unangefochten.
D. Mit Note vom 1. Juli 2015 ersuchte die US-Botschaft in Bern die Schweiz um Auslieferung des Obgenannten für die ihm im Haftbefehl bzw. der Anklageschrift des "U.S. District Court for the Eastern District of New York" vom 20. Mai 2015 zur Last gelegten Straftaten (act. 6.6). Mit Schreiben vom 21. August 2015 reichte A. seine diesbezügliche Stellungnahme ein (act. 6.8).
E. Am 9. Oktober 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die USA für die dem Auslieferungsersuchen vom 1. Juli 2015 zu Grunde liegenden Straftaten (Anklagepunkte 1 sowie 25 - 32 der Anklageschrift des "U.S. District Court for the Eastern District of New York"; act. 6.9). Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Grégoire Mangeat, mit Beschwerde vom 9. November 2015 an das hiesige Gericht. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des Auslieferungsentscheides und die Abweisung seiner Auslieferung (act. 1).
F. Die Beschwerdeantwort erfolgte am 4. Dezember 2015 (act. 6). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 replizierte der Beschwerdeführer, was dem Beschwerdegegner am 21. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8 und 9).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist primär der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend. Soweit dieser Staatsvertrag die Voraussetzungen und Bedingungen der Auslieferung nicht abschliessend regelt, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit a IRSG ; BGE 132 II 81 E. 1.1 ). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (vgl. Art. 23 AVUS; BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2 ).
1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 9. Oktober 2015 wurde am 9. November 2015 - somit innerhalb der Beschwerdefrist - angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden ( vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.287 vom 25. November 2015, E. 3; Gless/Schaffner, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass ein Teil der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid bloss allgemeiner Natur sei und ohne Bezugnahme auf den Einzelfall. Der Auslieferungsentscheid ginge auf Aspekte ein, die von ihm im Auslieferungsverfahren i.e.S. nicht gerügt worden seien. Namentlich mache der Beschwerdegegner Ausführungen zur Auslieferungsfähigkeit von Antragsdelikten und zur Verjährung (act. 1, S. 7).
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV ) verlangt insbesondere, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 135 V 65 E. 2.4 S. 72). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 V 351 E. 4.2 S. 355; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). Der vorliegend für die Begründungspflicht massgebende Art. 35 Abs. 1 VwVG geht inhaltlich nicht über den obgenannten verfassungsrechtlichen Anspruch hinaus (Urteil des Bundesgerichts 4A.633/2010 vom 23. Mai 2011, E. 2.2).
4.3 Die Begründung des angefochtenen Entscheides beschreibt - einzelfallbezogen - zunächst den Sachverhalt und subsumiert diesen anschliessend unter Art. 23 i.V.m. Art. 4 a Abs. 1 lit. b UWG i.V.m. Art. 25 bzw. 26 StGB (vgl. act. 6.9). Dies entspricht dem üblichen Vorgehen. Ebenfalls dem üblichen Vorgehen entspricht, dass bei der Umschreibung des Sachverhalts Elemente wiedergegeben werden, die nicht unmittelbar für die Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen massgebend sind. Mithin vermag der Beschwerdeführer, selbst wenn gewisse Passagen für die Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen nicht unmittelbar relevant wären, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Umso mehr als dem Rechtshilfeersuchen ein internationaler Sachverhalt mit mehreren Beschuldigten zu Grunde liegt. Indem Rechtsanwalt Grégoire Mangeat vorbringt, der Beschwerdegegner habe die Auslieferungsfähigkeit von Antragsdelikten und die Verjährungsfrage geprüft, obschon diese Punkte nicht gerügt worden seien, verkennt er, dass der Beschwerdegegner auch nicht beanstandete Auslieferungsvoraussetzungen prüfen kann bzw. muss. Hingegen ist es nicht notwendig, dass sich der Beschwerdegegner - wie von Rechtsanwalt Grégoire Mangeat gewünscht - mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt.
Aus dem Gesagten geht hervor, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt.
5.
5.1 In formeller Hinsicht hat das Auslieferungsersuchen namentlich eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten, einschliesslich Ort und Zeitpunkt der verfolgten Straftat (Art. 9 Abs. 2 lit. b AVUS ), sowie den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, welche Aufschluss geben über die wesentlichen Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung für das fragliche Auslieferungsdelikt (Art. 9 Abs. 2 lit. c AVUS ).
Unter dem Gesichtspunkt des AVUS reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f. mit Hinweisen; nicht anders im Anwendungsbereich des Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 [BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.] und des IRSG [BGE 110 Ib 173 E. 4 d); Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.140 vom 16. September 2014, E. 6.2]).
5.2 Der Beschwerdegegner hat den dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegenden Sachverhalt im angefochtenen Entscheid wie folgt zusammengefasst (act. 6.9, Ziff. 4.1.1) :
"Seit ungefähr 2010 ermittelt die US-Bundesstaatsanwaltschaft für den östlichen Justizbezirk des US-Bundesstaates New York zusammen mit dem US-Bundeskriminalamt und der strafrechtlichen Ermittlungsabteilung der US-Steuerbehörde im Zusammenhang mit Straftaten, die die USA betreffen und teilweise in den USA stattgefunden haben sollen. Die fraglichen Straftaten seien von Personen begangen worden, die bei der FIFA und anderen Fussball-Verwaltungsorganen sowie bei mehreren Sportmedien- und Sportmarketingunternehmen angestellt bzw. mit diesen verbunden seien. Im Zentrum der Ermittlung stehe namentlich der Verdacht der Annahme bzw. die Bezahlung von Millionen von USD an Bestechungsgeldern hinsichtlich der Vergabe von Medien- und Marketingrechten für die Austragung von Fussball-Kontinental-meisterschaften und von weiteren Fussballanlässen im süd- und nordamerikanischen Raum.
Die FIFA werde zu einem wesentlichen Teil durch die Vermarktung von Medien- und Marketingrechten im Zusammenhang mit der Fussballweltmeisterschaft und anderen Fussballveranstaltungen finanziert. Die durch die Vermarktung dieser Rechte erzeugten Umsätze würden für die FIFA, die Kontinentalverbände und die nationalen Mitgliedsverbände eine wesentliche Einnahmequelle darstellen. Die USA seien ein zunehmend wichtiger und lukrativer Ort für die Vermarktung dieser Rechte. Die FIFA, die Kontinentalverbände sowie die nationalen Mitgliedsverbände seien mit verschiedenen Sportmedien- und Sportmarketingunternehmen, welche u.a. auch Geschäftsstellen in den USA haben sollen, faktisch verbunden. Die Mitglieder dieser Organe sollen häufig Bank- und Investitionstätigkeiten mit US-Finanzinstituten führen. Zu allen für die Anschuldigungen in der vorliegenden Angelegenheit relevanten Zeiten seien diese Organe in den USA und in anderen Ländern tätig gewesen. Der FIFA-Ethikkodex bzw. die jeweiligen Verbandsstatuten würden die Annahme von Bestechungsgeldern etc. untersagen. Zudem stünden die Fussball-Funktionäre in einem Treueverhältnis zu ihren jeweiligen National- und Kontinentalverbänden sowie zur FIFA.
Der Verfolgte, ein britischer Staatsangehöriger, soll ein enger Verbündeter von B., weIcher u.a. Präsident von CONCACAF und Vizepräsident der FIFA war, gewesen sein. Zudem sei er vorher auch Generalsekretär der CIFA (Fussballverband der Cayman Islands) gewesen. In seiner Funktion als Attaché von B. in dessen Rolle als CONCACAF-Präsident soll der Verfolgte an einem Bestechungskomplott beteiligt gewesen sein, bei welchem es um die Vergabe der Vermarktungsrechte der Mitgliederverbände des karibischen Fussballverbands (CFU) für die Heimqualifikationsspiele der Fussballweltmeisterschaften im Jahr 2018 und 2022 gegangen sei.
Konkret soll der Verfolgte im Jahr 2012 einem Vertreter der Firma C., eine in den USA ansässige Tochtergesellschaft eines multinationalen Sportmarketingkonzerns, im Auftrag von B. mitgeteilt haben, dass dieser ein Bestechungsgeld in Höhe von 3 Mio. USD erhalten wolle als Gegenleistung für die Vergabe der fraglichen Vermarktungsrechte. Der Vertreter habe eingewilligt und die Forderung an D., Präsident von C., weitergeleitet. Um den 28. August 2012 sollen die CFU und C. einen entsprechenden Vertrag im Wert von 23 Mio. USD abgeschlossen haben. C. habe beabsichtigt, B. das vereinbarte Bestechungsgeld anhand von mehreren Transaktionen zu überweisen, wobei die Hälfte der vereinbarten Zahlung von einer US-Zweigstelle eines europäischen Sportmarketingunternehmens getätigt werden sollte. In diesem Zusammenhang seien Gelder in Höhe von 1 Mio. USD namentlich unter Verwendung von verschiedenen ausländischen und US-amerikanischen Bankkonten auf ein Konto des Verfolgten auf den Cayman Islands überwiesen worden. Damit sollten die Wesensart und der Zweck der Zahlungen verborgen werden. Um den 14. Dezember 2012 solI C. den Restbetrag in Höhe von USD 500'000.-- über eine zwischengeschaltete Instanz auf ein anderes Konto auf den Cayman Islands, welches ebenfalls unter der Kontrolle des Verfolgten gewesen sei überwiesen haben. Nachdem er die Zahlungen in einem Gesamtbetrag von 1.5 Mio. USD erhalten habe, soll der Verfolgte einen Teil der Gelder auf eines seiner Konten in Miami und dann weiter an B. überwiesen haben. Durch das Aushandeln von Bestechungsgeldern im Austausch für Vermarktungsverträge sollen die mutmasslichen Täter u.a. die CFU, den Kontinentalverband CONCACAF sowie die FIFA des vollen Wertes der Marketingrechte für die fraglichen Qualifikationsspiele beraubt haben. Ausserdem hätten die Bestechungszahlungen gewaltige wettbewerbsschädigende Auswirkungen gehabt, der Markt für die Medienrechte sei verfälscht und die Fähigkeit anderer Sportmarketingfirmen, sich für die Rechte zu bewerben - eventuell zu günstigeren Bedingungen für die Inhaber der Rechte - minimiert worden."
5.3 Der Beschwerdegegner hat in seiner Zusammenfassung die wichtigsten Elemente der Sachverhaltsschilderung des Ersuchens (vgl. act. 6.6) wiedergegeben. Wie die Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs zeigt, sind der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde auch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche die Sachverhaltsvorwürfe entkräften würden. Aus diesem Grund ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nicht gewusst, dass es sich bei von ihm entgegengenommenen Geld um Bestechungsgeld handle (act. 1, S. 6), mithin nicht im Auftrag von B. für diesen Bestechungsgeld gefordert habe, und dadurch seine Sichtweise des Sachverhalts jener der ersuchenden Behörde gegenüberstellt, bringt er eine unzulässige Gegendarstellung vor. Es wird Aufgabe des ausländischen Sachgerichts sein, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen (BGE 112 Ib 215 E. 5b).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, es fehle vorliegend an der Auslieferungsvoraussetzung der doppelten Strafbarkeit (act. 1, S. 10 ff.).
6.2 Die Schweiz und die USA haben sich gegenseitig verpflichtet, einander Personen auszuliefern, welche von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgt werden oder für schuldig befunden worden sind (Art. 1 Abs. 1 AVUS ). Auslieferungsfähig ist eine Straftat, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann (Art. 2 Abs. 1 AVUS ). Die Auslieferung wird auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme oder für ein Komplott ("conspiracy"), eine solche Straftat zu begehen, wenn die zugrunde liegende strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung des schweizerischen Bundesrechts darstellt (Art. 2 Abs. 3 AVUS ). Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht der USA und der Schweiz strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraussetzungen, mithin der angedrohten Mindeststrafe, nach Art. 2 Abs. 1 AVUS (Art. 2 Abs. 4 AVUS ).
6.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte ( BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 mit Hinweis auf BGE 129 II 462 E. 4.4). Er muss dabei die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafbestimmung des schweizerischen Rechts erfüllen. Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden dessen besonderen Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 lit. a IRSG ; BGE 124 II 184 E. 4b; 122 II 422 E. 2a; 118 Ib 448 E. 3a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 4.2). Bei der beidseitigen Strafbarkeit beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung " prima facie" (BGE 124 II 184 E. 4b/cc S. 188; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 4.2; 1A.194/2005 vom 18. August 2005 E. 3.3.2 und 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005 E. 5.1; Garré , Basler Kommentar, a.a.O., Art. 35 IRSG N. 7 ).
6.4 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 4a, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 UWG ). Art. 23 Abs. 1 UWG stellt eine Blankettstrafnorm dar, d.h. die Bestimmung enthält keine selbständigen Straftatbestände, sondern bewehrt zivilrechtliche Normen des UWG ergänzend strafrechtlich. Gemäss Art. 4 a Abs. 1 lit. b UWG handelt unlauter, wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Keine nicht gebührende Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile (Art. 4 a Abs. 2 UWG ).
6.5 Der Beschwerdegegner subsumierte den im Rechtshilfeersuchen wiedergegeben Sachverhalt in Bezug auf B. als passive Bestechung i.S.v. Art. 4 a Abs. 1 lit. b UWG und betreffend den Beschwerdeführer als diesbezügliche Gehilfenschaft (Art. 4 a Abs. 1 lit. b UWG i.V.m. Art. 25 StGB ).
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Strafbarkeit nach Art. 4 a UWG ein Treueverhältnis voraussetze und er niemals in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis mit der FIFA, CONCACAF oder CFU stand. Mithin sei seine Strafbarkeit gestützt auf Art. 4 a UWG ausgeschlossen (act. 1, S. 10 f.).
6.6 Bestochener i.S.v. Art. 4 a Abs. 1 lit. b UWG kann nur eine Person sein, welche die vom Gesetz genannte Sondereigenschaft aufweist, nämlich ein Arbeitnehmer, Gesellschafter, Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten. Entscheidendes Merkmal zur Qualifizierung als Hilfsperson i.w.S. ist das Vorhandensein einer Dreiparteienbeziehung, in welcher die Hilfsperson mit dem Geschäftsherren mittels eines Drittvertrages verbunden ist, der eine allgemeine Treuepflicht enthält ( Frick , Basler Kommentar UWG, Basel 2013, Art. 4 a N. 25). Entsprechend handelt es sich bei Art. 4 a Abs. 1 lit. b UWG um ein sog. echtes Sonderdelikt ( Niggli/Maeder , Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz: Hand- und Studienbuch, 2013, S. 620; Schaffner/Spitz , in: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2010, Art. 23 N. 52; Gfeller , Die Privatbestechung - Art. 4a UWG Konzeption und Kontext, 2010, S. 105 ). Beim echten Sonderdelikt bildet die Sondereigenschaft eine Voraussetzung der Strafbarkeit ( Trechsel/Jean-Richard , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2012, Art. 26 N 2).
Die Teilnahme am Sonderdelikt ist in Art. 26 StGB geregelt. Dieser lautet wie folgt: "Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft." Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass Gehilfenschaft zum Sonderdelikt auch ohne Sondereigenschaft des Gehilfen möglich ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2008 vom 21. August 2009 E. 3.7 betreffend Beamteneigenschaft).
6.7 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass Gehilfenschaft zur passiven Bestechung ( Art. 4 a Abs. 1 lit. b UWG i.V.m. Art. 25 StGB ) kein Treueverhältnis zwischen dem Gehilfen und dem Geschäftsherren voraussetzt. Mithin vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er gemäss dem Rechtshilfeersuchen keine Sondereigenschaft i.S.v. Art. 4 a Abs. 1 lit. b UWG innehatte, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
6.8 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der subjektive Tatbestand von Art. 4 a Abs. 1 lit. b UWG i.V.m. Art. 25 StGB nicht gegeben sei; es fehle der Gehilfenvorsatz. Namentlich habe er nichts von der Ungebührlichkeit des Vorteils gewusst. Er habe nur seinem langjährigen Freund einen Gefallen tun wollen und gedacht, dass es sich um eine "übliche Zahlung" handle (act. 1, S. 11 f.).
6.9 Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB ). Strafbar ist auch die eventualvorsätzliche Gehilfenschaft. Erforderlich ist, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Hierzu genügt, wenn er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns kennt (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; je mit Hinweisen).
Aus dem Rechtshilfeersuchen geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 einem Vertreter der Firma C., eine in den USA ansässige Tochtergesellschaft eines multinationalen Sportmarketingkonzerns, im Auftrag von B. mitgeteilt habe, dass dieser ein Bestechungsgeld in Höhe von 3 Mio. USD erhalten wolle als Gegenleistung für die Vergabe der fraglichen Vermarktungsrechte. Mithin wusste der Beschwerdeführer - gemäss der vorliegend massgebenden Sachverhaltsdarstellung -, dass es sich beim zur Diskussion stehenden Geld um eine Bestechungszahlung handelte. Vom fehlenden Gehilfenvorsatz kann somit keine Rede sein. Damit zielt auch diese Rüge des Beschwerdeführers ins Leere.
7.
7.1 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, dass es der USA für den ihm vorgeworfenen Sachverhalt an der Strafgewalt fehle und bezieht sich auf Art. 1 Abs. 2 AVUS (act. 1, S. 7 ff.).
7.2 Gemäss Art. 1 Abs. 2 AVUS wird die Auslieferung für eine Straftat, die ausserhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen wurde, nur bewilligt, wenn eine derartige Straftat unter gleichartigen Umständen nach dem Recht des ersuchten Staates Recht bestraft würde (lit. a) oder der Verfolgte ein Staatsangehöriger des ersuchenden Staates ist oder wegen einer Straftat gegen einen Staatsangehörigen des ersuchenden Staates gesucht wird (lit. b). Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, Auslieferungen aus den USA für die nicht durch das Territorialitätsprinzip begründete Strafgewalt der Schweiz zu beschränken (vgl. Botschaft zum Auslieferungsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. November 1990, S. 88).
7.3 Das Territorialitätsprinzip ist völkerrechtlich anerkannt und weitgehend der primäre Anknüpfungspunkt für die Strafgewalt eines Staates ( Popp/Keshelava, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 3 N. 19 ). Er ist in Art. 3 Abs. 1 StGB geregelt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB (aArt. 7 Abs. 1 StGB ) gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander (Distanzdelikte), bestehen somit mehrere die Strafhoheit begründende Tatorte. Dies ergibt sich aus der tatbeständlichen Einheit von Handlung als Verwirklichung des Tatvorsatzes und Erfolg als Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Die Anerkennung des Erfolgsorts als Tatort beruht auf dem Gedanken, dass die Anwendung des inländischen Strafrechts zum Schutz der im Inland gelegenen Rechtsgüter auch dann geboten ist, wenn diese durch eine Handlung im Ausland angegriffen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.1 m.w.H.; Popp/Keshelava, a.a.O., Art. 8 N. 9 ).
Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss der Tat oder die blosse Vorbereitungshandlung. Erfolg ist der als Merkmal im Tatbestand umschriebene, räumlich und zeitlich vom Täterverhalten abtrennbare Aussenerfolg des Delikts. Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung des in Art. 8 StGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach entweder der Handlungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz liegen muss, bleibt allerdings ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als solcher genügt namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden ( BGE 133 IV 171 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.1; so auch die Rechtsprechung des hiesigen Gerichts vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.191 vom 12. Juni 2015, E. 2.7). Dasselbe muss auch für die Überweisung von Bestechungsgeldern auf ein Schweizer Bankkonto oder von einem Schweizer Bankkonto aus gelten.
7.4 Dem Rechtshilfeersuchen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 einem Vertreter der Firma C., eine in den USA ansässige Tochtergesellschaft eines multinationalen Sportmarketingkonzerns, im Auftrag von B. mitgeteilt habe, dass dieser ein Bestechungsgeld in Höhe von 3 Mio. USD erhalten wolle als Gegenleistung für die Vergabe der fraglichen Vermarktungsrechte. C. habe beabsichtigt, B. das vereinbarte Bestechungsgeld anhand von mehreren Transaktionen zu ü berweisen, wobei die Hälfte der vereinbarten Zahlung von einer U S-Zweigs tell e eines europäischen Sportmarketingunternehmens getätigt werden sollte. In diesem Zusammenhang seien Gelder in Höhe von 1 Mio. USD namentlich unter Verwendung von verschiedenen auslä ndischen und US-amerikan ischen Bankkonten auf ein Konto des Verfolgten auf den Cayman Islands Überwiesen worden. Um den 14. Dezember 2012 solI C. den Restbetrag in Höhe von USD 500'000.-- ü ber eine zwischengeschaltete Instanz auf ein anderes Konto auf den Cayman Islands, welches ebenfall s unter der Kontrolle des Verfolgten gewesen sei ü berwiesen haben. Nachdem er die Zahlungen von einem Gesamtbetrag von 1 .5 Mio . USD erhalten habe , soll der Verfolgte einen Teil der Gelder auf eines seiner Konten in Miami und dann weiter an B. überwiesen haben .
Gemäss den oben wiedergegebenen Überlegungen (E. 7.3) wäre davon auszugehen, dass die Strafgewalt der USA gestützt auf das Territorialitätsprinzip bereits aufgrund der soeben genannten Zahlungen gegeben wäre. Dadurch wäre eine Prüfung i.S.v. lit. a des Art. 1 Abs. 2 AVUS obsolet. Ohnehin kennt aber das IRSG keine derartige Regelung, mithin auch keine solche Beschränkung. Somit erschwert Art. 1 Abs. 2 lit a AVUS die Auslieferung im Vergleich zum IRSG und kommt entsprechend gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (siehe oben E. 1.1) nicht zur Anwendung.
7.5 Die Bewilligung der Auslieferung setzt grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung des dem Ersuchen zu Grunde liegenden Strafverfahrens zuständig ist, mithin diesbezüglich Strafgewalt besitzt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Staatsgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu (BGE 126 II 212 E. 6. b); Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2002 vom 18. Juni 2002, E. 5.2). Die Auslegung dieser Bestimmungen ist in erster Linie Sache der Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates (BGE 126 II 212 E. 6. b) und c) bb); Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2002 vom 18. Juni 2002, E. 5.2; Fiolka, a.a.O., Art. 32 IRSG N. 7 ff.) . Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Rechtshilferichter die Zuständigkeit des ersuchenden Staates nicht abzuklären. Nur in Fällen, in denen der ersuchte Staat offensichtlich unzuständig ist, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben, könne die Auslieferung verweigert werden (BGE 126 II 212 E. 6. c) bb); Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2002 vom 18. Juni 2002, E. 5.2; Fiolka, a.a.O., Art. 32 IRSG N. 9; so auch die Praxis des hiesigen Gerichts, vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.158 vom 17. Juli 2013, E. 2.3) . Ähnliches gilt im Übrigen auch für die Prüfung der Strafbarkeit und Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates (vgl. zur Strafbarkeit BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 4.3.1; die Verjährung betreffend Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 5.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.333 vom 21. Januar 2015, E. 3.6 ; RR.2013.175 vom 23. Oktober 2013, E. 3.1; RR.2009.117 vom 17. Juli 2009, E. 5.1).
7.6 Wie die Ausführungen unter E. 7.4 zeigen, ist davon auszugehen, dass die Strafgewalt der USA gestützt auf das Territorialitätsprinzip aufgrund der dort genannten Zahlungen gegeben ist. Somit kann auch keine Rede von willkürlich bejahter Zuständigkeit seitens der US-amerikanischen Behörden sein. Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
8.
8.1 Als letzte Rüge bringt der Beschwerdeführer schwere Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der US-amerikanischen Strafuntersuchung vor. Namentlich sei die Unschuldsvermutung durch die US-amerikanischen Behörden verletzt worden. Diese hätten einen sog. "Perp Walk" eingefädelt, indem sie den Ort und den Zeitpunkt der Festnahme vom 27. Mai 2015 Journalisten der New York Times mitgeteilt hätten. Diese seien auch entsprechend vor Ort gewesen und hätten Bilder und Videos von der Festnahme gemacht. Es würde die Gefahr bestehen, dass nach der Auslieferung auch in den USA ein "Perp Walk" vollzogen würde. Solch ein "Perp Walk" führe dazu, dass Laienrichter beeinflusst würden, weswegen ihn kein faires Verfahren erwarte (act.1, S. 19 ff.). Aus diesem Grund sei auch der internationale ordre public verletzt (act. 1, S. 33). Zudem sei auch der nationale ordre public verletzt. Diesbezüglich beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 1 a IRSG und führt aus, dass die US-amerikanischen Behörden die Schweizerischen Hoheitsrechte (Territorialitätsprinzip) verletzt hätten, indem sie den Journalisten der New York Times den Ort und den Zeitpunkt der Festnahme vom 27. Mai 2015 mitgeteilt haben (act. 1, S. 31 f.).
8.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG ). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000, E. 3b). Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1).
8.3 Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, namentlich BGE 121 II 296 E. 3b, geht nicht eindeutig hervor, inwiefern der Schutzgehalt von Art. 2 IRSG im Auslieferungsverkehr mit den USA ein Auslieferungshindernis darstellen kann. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da vorliegend keine Rede von einem Strafverfahren sein kann, das insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt: Die Unschuldsvermutung ergibt sich aus Art. 32 Abs. 1 BV , Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (siehe auch Art. 10 StPO ). Sie bedeutet, dass jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Es ist das Recht, als unschuldig behandelt zu werden, bis ein zuständiges Gericht nach Durchführung eines fairen Verfahrens die strafrechtliche Schuld in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen und festgestellt hat. Für den vorliegenden Sachzusammenhang heisst das insbesondere, dass ohne entsprechendes Verfahren niemand einer strafbaren Handlung bezichtigt werden darf (BGE 137 I 31 E. 5.1). Die Unschuldsvermutung verbietet den Strafbehörden nicht, die Öffentlichkeit über hängige Strafverfahren zu informieren. Bei der Art und Weise ist jedoch dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen. Sie hat insofern mittelbare Drittwirkung für die Medien, als die staatlichen Behörden durch positive Massnahmen Vorverurteilungen möglichst zu verhindern dem Grundsatz bei der Auslegung der Bestimmungen des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes Nachachtung zu verschaffen haben ( Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N. 30-31 m.w.H.).
Sollten die US-amerikanischen Strafbehörden - indem sie den Medien Informationen über das laufende Strafverfahren zuspielten - die Unschuldsvermutung verletzt haben, wird es Aufgabe der zuständigen US-amerikanischen Behörden sein, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschwerdeführer trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Dasselbe gilt mit Bezug auf die behauptete Gefahr eines zukünftigen "Perp Walks", wobei nicht davon ausgegangen werden muss, dass jede Art eines "Perp Walk" bereits für sich eine Verletzung der Unschuldsvermutung darstelle und die Gewährung eines fairen Verfahrens i.S.v. Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gefährde.
Nach dem Gesagten vermögen die Darlegungen des Beschwerdeführers keinen Ausschluss der Auslieferung zu rechtfertigen.
8.4 Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ebenfalls eine Verletzung des inländischen ordre public geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Art. 1 a IRSG sieht vor, dass bei der Anwendung dieses Gesetzes u.a. der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen ist. Es ist an dieser Stelle allerdings einschränkend zu berücksichtigen, dass Art. 17 Abs. 1 IRSG den Entscheid über die Anwendung von Art. 1 a IRSG dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement vorbehält und dessen Entscheide der Beschwerde an den Bundesrat unterliegen (Art. 26 IRSG ). Insofern lässt sich der gesetzlichen Regelung entnehmen, dass in erster Linie die politischen Behörden darüber entscheiden sollen, ob wesentliche Interessen der Schweiz einer Zusammenarbeit entgegenstehen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie im Rahmen des den Vollzugsbehörden zustehenden Entscheidungsspielraums unberücksichtigt bleiben müssten (BGE 123 II 595 E. 5a m.w.H.).
Die Verletzung von Hoheitsrechten der Schweiz kann zur Verweigerung der Rechtshilfe führen (vgl. Niggli/Göhlich , Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 1 a IRSG N. 2 ff.) . Vorliegend wird diese jedoch lediglich durch den Beschwerdeführer behauptet, was keinesfalls zur Ablehnung der Auslieferung genügt. Mithin zielt auch diese Rüge ins Leere.
9. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA ist daher zulässig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 3. März 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Grégoire Mangeat
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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