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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2015.290 vom 13.04.2016

Hier finden Sie das Urteil RR.2015.290 vom 13.04.2016 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2015.290

Die Beschwerde des AAG gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR2015289-290 wurde abgelehnt. Der Bundesstrafgericht hat die Beschlagnahme der Werke von D E aufgrund internationaler Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich abgelehnt, da es sich um eine Zwangsmassnahme handelt, bei der das Eigentum des AAG nicht direkt betroffen ist. Der Bundesstrafgericht hat auch die Beschwerde des BJ abgelehnt, da es sich um einen Einzelfall handelt und keine spezifischen Umstände vorliegen, die zu einer Verletzung von Grundsätzen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen führen würden.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2015.290

Datum:

13.04.2016

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich. Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).

Schlagwörter

Recht; Verfahren; Verfahrens; Bundes; Verfahrensakten; Rechtshilfe; Beschlagnahme; Museum; Staatsanwaltschaft; Graubünden; Bundesstrafgericht; Entscheid; Person; Apos;; Stiftung; Werke; Bundesstrafgerichts; Eigentümer; Zeichnungen; Hausdurchsuchung; Kultur; Beschwerdelegitimation; Beschwerdeführer; Kantons; Schlussverfügung; Dispositiv; Ziffer; Unterlagen

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 14 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

123 II 134; 123 II 268; 130 II 162; 135 IV 212; 137 IV 134; 140 IV 123; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2015.289 -290

Entscheid vom 13. April 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Giorgio Bomio und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A. AG,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Jann,

Beschwerdeführer 1 und 2

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich

Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (Art. 33 a IRSV )


Sachverhalt:

A. Die französischen Strafverfolgungsbehörden führen ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Diebstahls und Hehlerei. Dem Strafverfahren liegt die Strafanzeige des Präsidenten des Stiftungsrats der Stiftung C. mit Sitz in Paris zugrunde. Danach seien zusammengefasst der Stiftung ca. 100 Werke (Fotografien und Zeichnungen) von D. E. auf betrügerische Weise entwendet worden und würden sich in der Schweiz, mutmasslich im Museum F., befinden (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Graubünden [nachfolgend "Verfahrensakten"], Urk. 1.1).

B. Im diesem Zusammenhang ersuchte die zuständige Untersuchungsrichterin an der Cour d'Appel de Paris, Tribunal de Grande Instance de Paris, mit Rechtshilfeersuchen vom 19. September 2012 die Schweiz um folgende Rechtshilfemassnahmen: Überprüfung, ob sich die fraglichen Werke immer noch im Museum F. befinden, und gegebenenfalls deren Beschlagnahme; Einvernahme des Museumsdirektors G.; Einvernahme des Eigentümers der Werke B. sowie jeder Person, welche Auskunft über die Herkunft der bei der Ausstellung H. in Z. (Schweiz) ausgestellten Werke geben kann (Verfahrensakten, Urk. 1.1).

C. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") die zuständige französische Untersuchungsrichterin wiederholt um diverse Ergänzungen des Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten, Urk. 1.3, 1.4, 1.7, 1.8, 1.9, 1.10, 1.11, 2.2 und 2.3). Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 bzw. dessen Übersetzung vom 30. Juli 2013 reichte die französische Untersuchungsrichterin eine erste Ergänzung ihres Rechtshilfehilfeersuchens ein (Verfahrensakten, Urk. 1.5). Nach mehrfachem Nachfragen ging die zweite Ergänzung mit Schreiben vom 3. Februar 2015 ein (Verfahrensakten, Urk.1.12).

D. Noch vor Eingang der zweiten Ergänzung entsprach die Staatsanwaltschaft mit "Eintretensverfügung" vom 5. Februar 2014 dem französischen Rechtshilfeersuchen und wies die Kantonspolizei Graubünden an, beim Museum F. eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme gemäss ihrem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 5. Februar 2014 durchzuführen (Verfahrensakten, Urk. 3.1, 4.1). Am 24. und 26. Februar 2014 wurden 101 Lichtbilder und 16 Zeichnungen im Depot des Museums F. zunächst sichergestellt und die in 10 Schachteln aufbewahrte Sammlung amtlich versiegelt (Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll, Verfahrensakten, Urk. 4.6, 4.7 und 4.8). Mit Beschlagnahmebefehl vom 25. Februar 2014 ("mitgeteilt am 27. Februar 2014") wurden die sichergestellten Lichtbilder und Zeichnungen beschlagnahmt (Verfahrensakten, Urk. 4.3, 4.4).

E. Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 legitimierte sich Rechtsanwalt Dieter Jann gegenüber der Staatsanwaltschaft als Rechtsvertreter von B. resp. der A. AG (Verfahrensakten, Urk. 5.1). Darin teilte er mit, dass B. das Konvolut von Fotographien und Zeichnungen im Jahre 2009 auf Vermittlung des damaligen Direktors des Museums F. von I. zu einem Kaufpreis von Fr. 1'000'000.-- erworben und dem Museum als Leihgabe überlassen habe. B. habe die Sammlung später in die J. AG eingebracht, die heute als A. AG firmiere (Verfahrensakten, Urk. 5.1). Der Rechtsvertreter reichte den entsprechenden Kaufvertrag zwischen B. und I. sowie den Leihvertrag zwischen B. und der Stiftung K. ein (Verfahrensakten, Urk. 5.5).

F. Nach Eingang der zweiten Ergänzung des Rechtshilfeersuchens forderte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben je vom 26. Februar 2015 G. und B. zur Beantwortung des zugestellten Fragekatalogs im Sinne von Art. 145 StPO auf (Verfahrensakten, Urk. 5.8, 5.9, 5.10, 5.11). Mit Schreiben vom 13. März 2015 und 15. Mai 2015 reichte G. das ausgefüllte Personalienblatt und die Antworten zu den gestellten Fragen ein (Verfahrensakten, Urk. 5.13, 5.14, 5.15, 5.21). B. liess durch seinen Rechtsvertreter das Personalienblatt, die Beantwortung des Fragekataloges und die beiden Verträge von B. einreichen (Verfahrensakten, Urk. 5.16). Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 forderte die Staatsanwaltschaft I. auf, den zugestellten Fragekatalog im Sinne von Art. 145 zu beantworten (Verfahrensakten, Urk. 5.19, 5.20). I. reichte mit Schreiben vom 26. Mai 2015 das aufgefüllte Personalienblatt, seine Antworten zum Fragekatalog sowie drei Beweisstücke ein (Verfahrensakten, Urk. 5.23 bis 5.29). Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 übermittelte das Amt für Kultur des Kantons Graubünden die von der Staatsanwaltschaft angeforderten Beilagen mit einem Erklärungsschreiben von G. vom 21. Mai 2015 (Verfahrensakten, Urk. 5.30). Bei den Beilagen handle es sich um Erklärungen von L., Tochter von M., seinerseits Bruder von N. E. (Verfahrenakten, Urk. 5.32 bis 5.34). Danach habe L. am 8. März 2011 erklärt, sie habe in den Jahren 1984 bis 1985 diverse Dokumente ("quelques dessins non signés et des photos représentant N. et D. E.") von ihrer Tante als Schenkung erhalten. Weiter ist darin zu lesen, sie habe 1998 diese Dokumente I., einem grossen Kunstliebhaber, geschenkt (Verfahrensakten, Urk. 5.34).

G. Nach Eingang der entsprechenden Zustimmungserklärungen im Sinne von Art. 80 c IRSG übermittelte die Staatsanwaltschaft der zuständigen französischen Untersuchungsrichterin mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 folgende Unterlagen: die schriftliche Antworten und die Personalienblätter von G. und B. sowie das Schreiben und die Beilagen des Amtes für Kultur des Kantons Graubünden (Verfahrensakten, Urk. 1.13).

H. Mit Schlussverfügung vom 6. Oktober 2015 entsprach die Staatsanwaltschaft in Dispositiv Ziffer 1 dem französischen Rechtshilfeersuchen und ordnete in Dispositiv Ziffer 2 die Herausgabe der schriftlichen Antwort von I. vom 26. Mai 2015 samt aller Beilagen an die ersuchende Behörde an. In Dispositiv Ziffer 3 verfügte sie die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Lichtbilder und Zeichnungen bis ein rechtskräftiges Einziehungsurteil aus Frankreich vorliege und die Herausgabe der Lichtbilder und Zeichnungen mittels eines neuen Rechtshilfeersuchens verlangt werde (Verfahrensakten, Urk. 3.2).

I. Mit Eingabe vom 6. November 2015 lassen die A. AG und "vorsorglich" B. durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unter Kosten- und Entschädigungsfolgen erheben. Sie beantragen die Aufhebung von Dispositiv Ziffer 3 der angefochtenen Schlussverfügung, von Dispositiv Ziffer 1 der mitangefochtenen "Eintretensverfügung" und Dispositiv Ziffer 2 des ebenfalls angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls und die Freigabe der Lichtbilder und Zeichnungen. Im Eventualstandpunkt stellen sie den Antrag, die Beschlagnahme sei auf drei Monate zu befristen und die französischen Behörden seien einzuladen, den Antrag auf Beschlagnahme aufgrund der übermittelten Unterlagen innert dieser First detailliert zu begründen, damit über die Fortführung der Einziehungsbeschlagnahme erneut entscheiden werden könne. Als "oder"-Antrag formuliert verlangen sie schliesslich, dass Dispositiv Ziffer 3 der Schlussverfügung wie folgt zu ergänzen sei: "Die Beschlagnahme hindert nicht die Ausstellung der Lichtbilder und Zeichnungen im Museum F. Sie hindert auch nicht die Weitergabe als Leihgabe unter von der Staatsanwaltschaft Graubünden anzuordnenden Sicherungsmassnahmen."

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort vom 8. März 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6). Demgegenüber beantragt das BJ in seiner Beschwerdeantwort vom 14. März 2016 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit mangels Beschwerdelegitimation überhaupt darauf einzutreten sei (act. 7).

Mit Eingabe vom 17. März 2016 reichten die Beschwerdeführer ihre Beschwerdereplik ein (act. 9). Sowohl BJ als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten mit Schreiben je vom 23. März 2016 auf eine Duplik (act. 11 und 12), was den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13).

J. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Frankreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR.0351.1), der zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik abgeschlossene Vertrag vom 28. Oktober 1996 zur Ergänzung des EueR (SR.0.351.934.92) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG ). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den voran-gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80 e Abs. 1 IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156; TPF 2007 79 E. 1.6, je m.w.H.).

2.2.1 Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen (Art. 9 a lit. b IRSV i.V.m. Art. 21 Abs. 3 und 80 h IRSG ). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (s. BGE 137 IV 134 E. 6.2).

Werden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Unterlagen beschlagnahmt und deren rechtshilfeweise Herausgabe in der Folge angeordnet, ist zur Beschwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Unterlagen diejenige Person legitimiert, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste (zur eingeschränkten Anfechtbarkeit der mittels Zwischenverfügung erfolgten Beschlagnahmung s. aber Art 80 e Abs. 2 lit. a IRSG ). Massgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (s. BGE 137 IV 134, E. 6). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wurden, nicht zur Beschwerde befugt ( BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164 ; 123 II 161 E. 1d S. 164 f. ; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (BGE 137 IV 134 E. 5 und 6; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2- 2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007, E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist allein der Aufbewahrer und Besitzer (Lagerhalter) von beschlagnahmten Geschäftsunterlagen (und elektronischen Datenspeichern) beschwerdelegitimiert und nicht deren (von der Beschlagnahme nur indirekt betroffener) Hinterleger bzw. zivilrechtlicher Eigentümer (BGE 137 IV 134 E. 5.2.3; Urteile 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2 = Pra 2010 Nr. 22 S. 14; 1A.154/1995 vom 27. September 1995 = Rep 1995 S. 117; zuletzt bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_533/2014 vom 16. Dezember 2014 ).

Gleiches gilt, wenn anlässlich einer Hausdurchsuchung nicht Unterlagen, sondern (Wert-)Gegenstände sichergestellt und anschliessend beschlagnahmt wurden, an denen ein Dritter ein Eigentumsrecht geltend macht. Im Zusammenhang mit der Herausgabe dieser Gegenstände wird der Umfang der Rechte Dritter in Art. 74 Abs. 2 und Art. 74 a Abs. 4 und 5 IRSG präzisiert (zum Ganzen s. TPF 2014 113 E. 3.3 ff. [=Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014]).

Wie bereits in TPF 2014 113 E. 3.2 und 3.4 im Einzelnen erläutert, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_533/2014 vom 16. Dezember 2014, finden sich sowohl in der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch in derjenigen des Bundesstrafgerichts zwar ausgehend vom in BGE 123 II 134 beurteilten Einzelfall isolierte Entscheide, welche derjenigen Person, die behauptet, Eigentümerin oder gutgläubige Erwerberin der herauszugebenden (Wert-)Gegenstände zu sein, losgelöst von der Frage, ob sie sich unmittelbar einer Zwangsmassnahme unterziehen musste, und ohne weitergehende Begründung die Beschwerdelegitimation uneingeschränkt zuspricht. Diesen Entscheiden lagen allerdings jeweils besondere Konstellationen zugrunde, weshalb die vorstehend dargelegten Grundsätze davon unberührt bleiben (BGE 123 II 134 E. 1c; implizit BGE 123 II 268 E. 3 und 4; Urteile des Bundesgerichts 1A.117/2000 vom 26. April 2000, E. 1c; 1A.14/2000 und 1A.15/2000 vom 3. Januar 2001, E. 1 f; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.183 vom 21. Februar 2008, E. 1.3; zuletzt RR.2011.1 vom 18. Oktober 2011, E. 2.2.5, wonach die Behauptung von Eigentumsrechten am beschlagnahmten Objekt zur Bejahung der Beschwerdelegitimation ausreichend sei).

2.2.2 Die fraglichen Werke von D. E. wurden anlässlich der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Museums F. bzw. in dessen Depot sichergestellt (Verfahrensakten, Urk. 4.1 ff.). Soweit das Museum bzw. die Stiftung K. Eigentümerin oder Mieterin der durchsuchten Räumlichkeiten ist, kann sie durch die angefochtene Rechtshilfemassnahme als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80 h IRSG i.V.m. Art. 9 a lit. b IRSV gelten. In diesem Rahmen ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt. Soweit das Amt für Kultur des Kantons Graubünden Eigentümer oder Mieter der durchsuchten Räumlichkeiten ist, steht ihm das Beschwerderecht gemäss Art. 21 Abs. 3 und Art. 80 h IRSG i.V.m. Art. 9 a lit. b IRSV zu.

Die Schlussverfügung wurde vorliegend dem Amt für Kultur des Kantons Graubünden eröffnet, aber nicht der Stiftung K. (act. 1.2). Demgegenüber wurde der Beschlagnahmebefehl noch dem Museum F. eröffnet (Verfahrensakten, Urk. 4.3). Aufgrund der gesamten Umstände darf indes angenommen werden, dass auch das Museum F. bzw. die Stiftung K. Kenntnis vom Ausgang des Rechtshilfeverfahrens hatte.

In Kenntnis der Schlussverfügung haben in der Folge weder das Amt für Kultur des Kantons Graubünden noch das Museum F. bzw. die Stiftung K. Beschwerde gegen die angefochtene Beschlagnahme und deren Aufrechterhaltung betreffend die auszustellenden Werke von D. E. erhoben.

2.2.3 Der Beschwerdeführer 2 hat die fraglichen Werke gemäss undatiertem und für das Museum F. mitunterschriebenem Kaufvertrag im Jahre 2009 von I. für Fr. 1'000'000.-- gekauft. In der Folge überliess der Beschwerdeführer 2 die Werke der "Stiftung K., Museum F." für 15 Jahre zur Leihe (Verfahrensakten, Urk. 5.16). Gemäss eigenen Angaben wurden die Werke zwischenzeitlich an die Beschwerdeführerin 1 zu Eigentum übertragen (act. 1 S. 3).

Die Beschwerdegegnerin beantragt zwar die Abweisung der Beschwerde, äussert sich darüber hinaus aber nicht zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer. Sie führt in der angefochtenen Schlussverfügung aus, der Beschwerdeführer 2 habe den Gutglaubensbeweis im Sinne von Art. 74 a Abs. 4 lit. c IRSG erbracht (act. 1.2 S. 5).

Das BJ hält in seiner Beschwerdeantwort fest, dass eine Herausgabe der beschlagnahmten Objekte nach Art. 74 a IRSG , gegen welche dem gutgläubigen Erwerber eine Beschwerdelegitimation zukommen würde, noch nicht verfügt worden sei. Weiter erklärt es, dass eine übermässig lange Dauer der Beschlagnahme und ein unverhältnimässiger Eingriff in die Eigentumsrechte nicht vorzuliegen scheine, und verneint abschliessend die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer (act. 7).

Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerdelegitimation in ihrer Replik damit, dass ein ausserordentliches Beschwerdeverfahren vorliege, weil es um Kultur und damit um ideelle Werte gehe (act. 9 S. 2 f.). Sie würden sich "ja auch nicht wirklich gegen die vorläufige Beschlagnahme" wehren. Thema ihrer Beschwerde sei die "Nutzung" des Kulturgutes und daran dürften die Beschwerdeführer ohne Not nicht gehindert werden. E s gehe ihnen damit um ideelle Werte, welche einem Entscheid der Justiz zugänglich sein müssen (act. 9).

Das Bundesgericht trat in BGE 123 II 134 E. 1c zwar auf die Beschwerde eines Beschwerdeführers ein, welcher geltend machte, das gestohlene Bild gutgläubig erworben zu haben (zu den weiteren Einzelfällen s. supra Ziff. 2.2.1). Im Unterschied dazu ist aber vorliegend von der Beschwerdeberechtigung des Museums F. bzw. der Stiftung K. oder allenfalls des Amtes für Kultur des Kantons Graubünden auszugehen. Die von den Beschwerdeführern angeführten Interessen ideeller Natur an der Anfechtung der Rechtshilfemassnahme sind gegebenenfalls daher durch diese Stellen wahrzunehmen. Sie rechtfertigen es nicht, von den oben dargelegten Grundsätzen abzuweichen und der Beschwerdeführerin 1 ausnahmsweise ein Beschwerderecht einzuräumen. Was den Beschwerdeführer 2 anbelangt, ist er gemäss eigener Darstellung ohnehin nicht mehr der Eigentümer der fraglichen Werke. Besondere Umstände, weshalb vorliegend ausnahmsweise die Beschwerdelegitimation zu bejahen wäre, sind im heutigen Zeitpunkt demnach nicht dargetan.

2.2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten-pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent-schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 4 bis lit. b VwVG ; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 14. April 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Dieter Jann

- Staatsanwaltschaft Graubünden

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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