E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2016.55 vom 05.10.2016

Hier finden Sie das Urteil RP.2016.55 vom 05.10.2016 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2016.55

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde des A. gegen das Verfahren der Bundesanwaltschaft an Luxemburg abgelehnt, da es sich um einen unzulässigen Vor- und Zwischenentscheid handelt, der den Ausgang des Rechtsverfahrens beeinflusst. Der Beschwerdeführer hat die Entscheidung der Bundesanwaltschaft aufgehoben und eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht eingebracht. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass das Verfahren von Anfang an unzulässig war, da es sich um einen Vor- und Zwischenentscheid handelte, der den Ausgang des Rechtsverfahrens beeinflusst. Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde abgelehnt und die Gerichtsgebühr für die Beschwerde auferlegt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2016.55

Datum:

05.10.2016

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxemburg. Ablehnung des Siegelungsgesuchs. Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG).

Schlagwörter

Bundesanwaltschaft; Mitteilung; Entscheid; Beschwerdekammer; Rechtshilfe; Bundesstrafgericht; Vertreter; Zustellung; Siegelung; Bundesstrafgerichts; Zwischenentscheid; Verfahren; Tribunal; Sachen; Wohnung; Wertgegenständen; Gesuch; Verfügung; Verfahrens; Zwischenentscheide; Gerichtsschreiber; Luxemburg; Materials; Gewährung; Beschlagnahme

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 11 VwVG ;Art. 57 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

141 II 429; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: RR.2016.196 , RR.2016.197 ,
RP.2016.54 , RP.2016.55

Entscheid vom 5. Oktober 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. ,

2. B. AG,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxemburg

Ablehnung des Siegelungsgesuchs; Aufschiebende Wirkung (Art. 80 l IRSG )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft am 7. Juli 2016 auf Ersuchen des Bezirksgerichts Luxemburg in der Wohnung von A. und am Sitz der B. AG Hausdurchsuchungen vornahm, anlässlich derer eine Reihe von elektronischen Daten, Unterlagen und Wertgegenständen sichergestellt wurden;

- Rechtsanwalt C. als Vertreter der B. AG namens und auftrags seiner Klientin am selben Tag bei der Bundesanwaltschaft die vollumfängliche Siegelung des sichergestellten Materials verlangte;

- A. ebenfalls am selben Tag bei der Bundesanwaltschaft die vollumfängliche Siegelung des in seiner Wohnung und am Sitz der B. AG sichergestellten Materials verlangte;

- die Bundesanwaltschaft dem Vertreter der B. AG am 14. Juli 2016 mitteilte, das Gesuch um Siegelung enthalte keinerlei Begründung und werde abgelehnt;

- dem Vertreter der B. AG diese Mitteilung am 19. Juli 2016 eröffnet worden ist;

- die Bundesanwaltschaft A. am selben Tag eine entsprechende Mitteilung betreffend die in seiner Wohnung sichergestellten Gegenstände zugehen liess;

- A. dieses eingeschriebene Schreiben jedoch nicht abgeholt hat;

- A. auch bei einem weiteren Zustellversuch vom 12. August 2016 die an ihn adressierte Sendung nicht abgeholt hat;

- eine weitere - am 8. September 2016 - erfolgte Übermittlung der Mitteilung vom 14. Juli 2016 offenbar erfolgreich war (act. 1.2);

- A. und die B. AG mit gemeinsamer Eingabe vom 17. September 2016 (Postaufgabe 18. September 2016) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben, mit welcher sie - nebst der Gewährung der aufschiebenden Wirkung - in erster Linie die Aufhebung der Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 8. September 2016 bzw. 14. Juli 2016 verlangen (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die diesbezüglichen Verfahrensakten übermachte (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- der Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, vorangehende Zwischenverfügungen selbstständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80 e Abs. 2 IRSG);

- die diesbezügliche Beschwerdefrist zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung beträgt (Art. 80 k IRSG );

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter einer Partei macht, solange diese die Vollmacht nicht widerruft (Art. 11 Abs. 3 VwVG);

- die angefochtene Mitteilung dem Vertreter der Beschwerdeführerin 2 am 19. Juli 2016 zugestellt werden konnte, womit sich die am 18. September 2016 in ihrem Namen der Post aufgegebene Beschwerde als offensichtlich verspätet erweist;

- eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift eines Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2 bis VwVG );

- diese Zustellungsfiktion u. a. voraussetzt, dass der Adressat mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431 f.; 134 V 49 E. 4 S. 52; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.189 vom 17. Juli 2014);

- vorliegend die Mitteilung an den Beschwerdeführer 1 als Reaktion auf seinen schriftlich gestellten Antrag vom 7. Juli 2016 erfolgte, er somit zweifelsohne mit deren Zustellung hat rechnen müssen;

- am 15. Juli 2016 der Beschwerdeführer durch Avis im Postfach zur Abholung der Mitteilung eingeladen wurde, er die entsprechende Frist jedoch ungenutzt verstreichen liess;

- bei dieser Ausgangslage die Zustellfiktion von Art. 20 Abs. 2 bis VwVG zur Anwendung gelangt, weshalb sich auch die im Namen des Beschwerdeführers 1 am 18. September 2016 der Post aufgegebene Beschwerde als offensichtlich verspätet erweist;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 500.- (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

Bellinzona, 6. Oktober 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- B. AG

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.