Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RP.2016.52 |
Datum: | 20.10.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an Polen. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). |
Schlagwörter | Auslieferung; Recht; Polen; Verfahren; Entscheid; Behandlung; Staat; Bundesstrafgericht; Verfahren; Gefängnis; Beschwerdekammer; Urteil; Bundesstrafgerichts; Justiz; Rechtshilfe; Gericht; Schweiz; Bericht; StBOG; Bundesamt; Auslieferungsentscheid; Auslieferungsersuchen; Vollzug; Menschenrecht; Person; Urteil; Rüge; Erwägung |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BV ;Art. 25 BV ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 126 II 324; 133 IV 76; 135 I 191; 136 IV 82; 136 IV 88; 138 III 217; 139 II 65; 140 IV 123; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2016.190 Nebenverfahren: RP.2016.52 |
| Entscheid vom 20. Oktober 2016 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner | |
| Parteien | A. , zzt. im Kanton Solothurn in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung , Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Auslieferung an Polen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG ) | |
Sachverhalt:
A. Am 6. April 2016 wurde A. durch Polen international zur Verhaftung zwecks Auslieferung ausgeschrieben (act. 4.1 SIS-Ausschreibung).
Das Justizministerium der Republik Polen übermittelte der Schweiz mit Schreiben vom 13. Juni 2016 das per 20. April 2016 datierte Ersuchen um Auslieferung von A.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Gliwice vom 27. Dezember 2011 wurde A. wegen Betäubungsmittelhandels in Schlesien (Handel mit Amphetaminen) verurteilt (i) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, mit einer Probezeit von vier Jahren, (ii) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, (iii) zum Verfall des Wertäquivalents des Vermögensvorteils aus dem Betäubungsmittelhandel. Für die Dauer der Probezeit wurde A. unter Aufsicht eines Bewährungshelfers gestellt und er hatte einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. An die Geldstrafe wurde die Dauer der vom 2. November 2006 bis 21. September 2007 durch A. erstandenen Haft angerechnet (act. 4.2 Urk. 7E, Ziff. 39-44 des Urteilsauszugs).
Das Berufungsgericht Katowice bestätigte am 18. Oktober 2012 das vorinstanzliche Urteil in den A. betreffenden Punkten (act. 4.2 Urk. 7G, Ziff. 8 des Dispositivs). Das Bezirksgericht Gliwice beschloss am 25. Februar 2014, die bedingt ausgesetzte Freiheitsstrafe vollziehen zu lassen, da A. das verfallene Wertäquivalent des Vermögensvorteils aus dem Betäubungsmittelhandel und die restliche Summe der auferlegten Geldstrafe nicht bezahlt habe sowie sich der Aufsicht eines Bewährungshelfers durch Ausreise ins Ausland entzogen habe (act. 4.2 Urk. 7I).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess am 22. Juni 2016 gegen A. den Auslieferungshaftbefehl (act. 4.3).
A. wurde am 30. Juni 2016 von der Kantonspolizei Solothurn einvernommen (act. 4.5). Er lehnte dabei eine vereinfachte Auslieferung ab, wie auch einen Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz (act. 4.5 Prot. EV vom 30.06.2016, 06.50 Uhr, S. 4). A. wurde eine Frist von 14 Tagen angesetzt, um zum Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen (act. 4.5 Prot. EV vom 30.06.2016, 11.30 Uhr, S. 2).
A. ersuchte daraufhin am 3. Juli 2016 persönlich um Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 4.6), am 5./7. Juli 2016 auch durch seine Rechtsanwältin (act. 4.7/4.9).
Das BJ lehnte mit Verfügung vom 8. Juli 2016 eine Haftentlassung für A. ab (act. 4.10). Es setzte ihm gleichentags per 5. Juli 2016 die von ihm gewünschte amtliche Rechtsbeiständin ein (act. 4.11).
C. Das BJ bewilligte am 8. August 2016 die Auslieferung von A. an Polen (act. 4.13). Auf die Stellungnahme vom 2. August 2016 der Rechtsvertreterin (act. 4.12) wurde dabei wegen Verspätung nicht eingetreten.
D. Gegen den Auslieferungsentscheid liess A. am 9. September 2016 Beschwerde erheben (act. 1), mit den Anträgen:
"1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 08.08.2016 sei aufzuheben und das Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 13.06.2016 abzuweisen bzw. zu verweigern.
2. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung zurückzuweisen.
3. Sub-Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und der stellvertretende Strafvollzug vorzunehmen.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Das BJ beantragte am 22. September 2016, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 4). Die Replik vom 6. Oktober 2016 erneuerte die gestellten Anträge (act. 6). Sie wurde dem BJ am 7. Oktober 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die beiden hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) bzw. vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien aufgrund bilateraler Abkommen geltenden weitergehenden Bestimmungen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG ). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip sodann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde vom 9. September 2016 wurde der Auslieferungsentscheid vom 8. August 2016 (Versand: 9. August 2016) innert Frist angefochten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gerügt ist zunächst, dass in Polen sein bedingter Strafvollzug in Abwesenheit des Beschwerdeführers widerrufen worden sei. Er sei weder ordentlich vorgeladen, noch über die Verhandlung oder das ergangene Urteil informiert worden, obwohl dem Gericht sein Aufenthaltsort hätte bekannt sein müssen. Er habe sich somit im Widerrufsverfahren nicht zu den Anschuldigungen gegen ihn äussern können und habe keine Gelegenheit gehabt, sich zu verteidigen oder einen Rechtsbeistand beizuziehen. Folglich sei mit dem Abwesenheitsverfahren der durch Art. 6 EMRK garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör und angemessene Verteidigung verletzt. Da das dem Auslieferungsverfahren zugrundeliegende polnische Urteil somit ein grundlegendes Menschenrecht verletze, hätte das Auslieferungsersuchen Polens abgewiesen werden müssen (act. 1 S. 5-7).
In strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur Anwendung, in welchen "über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage" entschieden wird. Entscheidungen welche erst nach Rechtskraft der Verurteilung anfallen, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies sind etwa Verfahren, welche den Widerruf der Strafaussetzung oder die Strafvollstreckung zum Gegenstand haben ( Gollwitzer , Menschenrechte im Strafverfahren MRK und IPBPR, Berlin 2005, Art. 6 EMRK N. 41 m.w.H.). Auch Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wortlaut nur auf das dem Strafurteil vorangehende Verfahren (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.4 vom 12. Februar 2013, E. 4.2.1; RR.2011.208 vom 8. November 2011, E. 5.2; RR.2008.64 vom 22. Mai 2008, E. 4.5; RR.2007.172 vom 29. November 2007, E. 3.4).
3.2 Der Beschwerdeführer ist vorliegend bereits rechtskräftig verurteilt, weshalb in einem Widerrufsverfahren eine Anrufung von Art. 6 EMRK und damit die erhobene Rüge von vornherein fehl geht.
4.
4.1 Die Auslieferung sei weiter unzulässig, so die zweite Rüge der Beschwerde, weil dem Beschwerdeführer in Polen aufgrund der Verhältnisse in den Haftanstalten eine unmenschliche Behandlung drohe (act. 1 S. 7-10; act. 6 S. 3 f.). Sie verweist dafür auf (Jahres-)Berichte des US Departments of State (USDOS), des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) und des Commissioner for Human Rights (Commissaire aux droits de l'homme) des Europarates, welche in Polen Misshandlungen und schlechte Strafvollzugsbedingungen moniert hätten.
4.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV , Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [ SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV). Die Schweiz behält sich vor, Auslieferungen zu verweigern, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung eines vom internationalen ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten nicht gewährleistet erscheint (BGE 126 II 324 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1A.17/2005 vom 11. April 2005, E. 3.1; vgl. auch obige Erwägung 1.2 zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).
Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann - und vor allem - ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 139 II 65 E. 5.4; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2; Zimmermann , a. a. O., N. 315, 653).
Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur - insbesondere jenen Westeuropas - bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer die EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]).
4.3 Der vom Beschwerdeführer angerufene Jahresbericht 2015 des USDOS enthält Hinweise (section 1, lit. c) auf aufgetretene Misshandlungen in Polen durch Gefängnispersonal. Anders der Bericht des CPT vom 25. Juni 2014 (S. 24): Die Beziehungen zwischen Personal und Insassen erschienen allgemein gut zu sein und nur in einem Gefängnis erwähnten Insassen vereinzelte Vorkommnisse.
Demgegenüber führt der CPT-Bericht bezüglich Infrastruktur detailliert auf, in welchen Gefängnissen was zu verbessern sei. Regelmässig wurde Überbelegung festgestellt. Hierzu wiederum anders und positiver das Fazit des USDOS ("Prison and detention center conditions were adequate.", section 1, lit. c). Die in der polnischen Gesetzgebung vorgesehene Zellenmindestgrösse sei mit europäischen Standards indes nicht vereinbar.
Der EGMR führt Polen betreffend kein Pilotverfahren, das auf systematische Konventionsverletzungen in Gefängnissen hindeuten würde (vgl. das "country profile" des EGRM, www.echr.coe.int/Documents/CP_Poland_ENG.pdf, Stand Juli 2016).
4.4 Polen - Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europarates und zahlreicher Menschenrechtsübereinkommen - ist eine Demokratie mit stark international eingebundener Rechtsstaatskultur. Im "Freedom House Index" hat Polen die beste Gesamtnote "frei", in der Unterkategorie Grundrechte ("civil liberties") erhält das Land 55 von 60 Punkte, wovon 13 von 16 im Teil "rule of law".
Einer Auslieferung nach Polen steht die allgemeine menschenrechtliche Situation mit dem Gesagten nicht entgegen. Dementsprechend verlangen weder das BJ (act. 4 S. 3) noch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bei Auslieferungen nach Polen in der Regel Garantien (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.287 vom 12. Januar 2015, E. 5; RR.2013.136 vom 19. Juli 2013, E. 3; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 8.4).
4.5 Die Vorbringen und Verweise des Beschwerdeführers sind nicht geeignet aufzuzeigen, dass er einer Personengruppe zugehöre, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet wäre, wie es z.B. politische Aktivisten in der Türkei sind (vgl. dazu BGE 133 IV 76 E. 4.6; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.10 vom 3. März 2016, E. 4.3/4.4).
Die EMRK gewährt einem Verurteilten nicht die bestmöglichen Haftbedingungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_268/2016 vom 6. Juli 2016, E. 2.1) - dass der Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der ernsthaften Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. Im Gegenteil: Die Ausführungen zu den früheren CIA-Gefängnissen in Polen in der Beschwerde betreffen den Beschwerdeführer nicht persönlich. Die Gefängnisbedingungen in Polen sind nicht in allen Anstalten gleich und die vom Beschwerdeführer angerufenen Berichte kommen auch nicht zu deckungsgleichen Einschätzungen (vgl. obige Erwägung 4.3). Das BJ hat im Zusammenhang mit dem CPT-Bericht die beständigen Anstrengungen der polnischen Behörden für Verbesserungen zusammengefasst (act. 4 S. 3 f.). Dem Beschwerdeführer können insbesondere die vom BJ erwähnten Entlastungsmassnahmen für Gefängnisanstalten, das Electronic Monitoring wie auch ein Absehen des Strafvollzugs aufgrund Bezahlung resp. anderen Umständen, eine eventuelle vorzeitige Entlassung oder auch nur eine reduzierte Betroffenheit aufgrund eines kürzeren Gefängnisaufenthaltes zu Gute kommen. Er weist überdies keine spezielle Haftempfindlichkeit auf, ist vielmehr jung und gesund.
Eine spezifische, gerade den Beschwerdeführer treffende ernsthafte Gefährdung in Polen ist demnach nicht zu erkennen. Das BJ war mithin nicht verpflichtet, von Polen Garantien einzuholen. Die Rüge ist somit unbegründet.
5. Schliesslich rügt die Beschwerde, die Auslieferung missachte Art. 37 Abs. 1 IRSG , wonach die Auslieferung abgelehnt werden könne, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen könne und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheine (act. 1 S. 10-13; act. 6 S. 5).
Wie das BJ in der Beschwerdeantwort korrekt ausführt (act. 4 S. 4 Ziff. 2), geht die grundsätzliche Auslieferungsverpflichtung von Art. 1 und 2 EAUe dem Art. 37 Abs. 1 IRSG vor. Auch diese Rüge geht so fehl.
6. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig. Andere Auslieferungshindernisse sind nicht erkennbar. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Beantragt ist die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (act. 1 S. 13 f.; RP. 2016.52).
7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1).
7.3 Anhand des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG . Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 20. Oktober 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwältin Bernadette Gasche
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
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