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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2016.5 vom 10.02.2016

Hier finden Sie das Urteil RP.2016.5 vom 10.02.2016 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2016.5

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat in ihrem Urteil vom 10. Februar 2016 festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen mehrere Beschuldigte wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung, Betrugs und Erpressung führt und dass sie die deutschen Strafverfolgungsbehörden mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Juli 2014 um Durchsuchung, Beschlagnahme und Herausgabe von Geschäftsunterlagen in den Räumlichkeiten der A. AG in Liquidation (A. AG) ersuchte. Die Beschwerdekammer hat die Entsiegelungsentscheidung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2016 aufgehoben, da sie angenommen hat, dass die Löschung irrtümlich erfolgt sei und ihre Verfügung vom 25. Januar 2016 auf einer unzutreffenden Feststellung des Sachverhalts in einer behördlichen Publikation beruhe. Die Beschwerdegegnerin hat vorgetragen, dass sie des Rechts verlustig geworden sei, sich gegen die Durchsuchung schützenswerter Unterlagen wehren zu können und dass es keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gegeben habe. Die Beschwerdekammer hat jedoch festgestellt, dass die vorliegende Beschwerde mutmasslich nicht einzutreten gewesen wäre.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2016.5

Datum:

10.02.2016

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Entsiegelungsentscheid (Art. 80e Abs. 2 IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 80/ IRSG).

Schlagwörter

Verfügung; Entscheid; Rechtshilfe; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaft; Kantons; Verfahren; Entsiegelung; Bundesstrafgerichts; Liquidation; Durchsuchung; Zwischenentscheid; Tribunal; Obergericht; Zwangsmassnahmengericht; Sachen; Beschlagnahme; Unterlagen; Entschädigungsfolgen; Gericht; Verfahrens; Zwischenverfügung; Zwischenentscheide; ühren

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

118 Ia 488; 125 V 373; 126 II 495; 138 IV 40; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2016.17 + RP.2016.5

Entscheid vom 10. Februar 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. AG in Liquidation , vertreten durch Rechtsanwalt Nathan Landshut,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons

Zürich ,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht ,

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Entsiegelungsentscheid (Art. 80e Abs. 2 IRSG ); aufschiebende Wirkung (Art. 80 l IRSG )


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Köln (Deutschland) eine Strafuntersuchung gegen mehrere Beschuldigte wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung, Betrugs und Erpressung führt (s. act. 1.2);

- in diesem Zusammenhang die deutschen Strafverfolgungsbehörden die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Juli 2014 um Durchsuchung, Beschlagnahme und Herausgabe von Geschäftsunterlagen in den Räumlichkeiten der A. AG in Liquidation (nachfolgend "A. AG") ersuchten (s. act. 1.2);

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") am 23. Oktober 2014 die beantragte Durchsuchung anordnete; die Hausdurchsuchung am 24. Oktober 2014 erfolgte und gleichentags die A. AG die Siegelung der sichergestellten Unterlagen verlangte (s. act. 1.2);

- die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht am Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend "ZMG") am 10. November 2014 die Entsiegelung und Durchsuchung der versiegelten Unterlagen beantragte (s. act. 1.2);

- mit Verfügung vom 25. Januar 2016 das ZMG das Entsiegelungsgesuch guthiess; zur Begründung sich das ZMG auf den Tagesregistereintrag vom 29. Dezember 2015 des Schweizerischen Handelsamtsblatts stützte, wonach die Liquidation der A. AG beendet sei, weshalb mangels Rechtspersönlichkeit und Parteifähigkeit auf die Begehren und Anträge der A. AG nicht einzugehen sei (act. 1.2);

- dagegen der Rechtsvertreter der A. AG mit Eingabe vom 5. Februar 2016 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin; er den prozessualen Antrag stellt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 1 S. 2);

- die Beschwerdeführerin vorbringt, das Handelsregisteramt habe die Löschung versehentlich veranlasst; die irrtümlich gelöschte Gesellschaft zum Zwecke der Liquidation wieder in das Handelsregister eingetragen worden sei; aufgrund der vorgenommenen Berichtigung davon auszugehen sei, sie habe nie ihre Rechtspersönlichkeit verloren; sie damit parteifähig gewesen sei und noch sei, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei (act. 1 S. 4 f.);

- mit Verfügung vom 8. Februar 2016 das ZMG seine Verfügung vom 25. Januar 2016 aufhob und das Entsiegelungsverfahren fortführt (act. 3 und 4); es davon ausging, dass die Löschung irrtümlich erfolgt sei und seine Verfügung vom 25. Januar 2016 auf einer unzutreffenden Feststellung des Sachverhalts in einer behördlichen Publikation beruhe (act. 3 und 4 S. 3);

- bei dieser Sachlage die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Januar 2016 gegenstandslos und infolgedessen vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.116 -118 vom 13. Mai 2015); damit auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;

- f ür den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit im Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten Art. 72 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 ( BZP ; SR 273) sinngemäss zur Anwendung gelangt (anstelle vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.133 vom 3. September 2008);

- gemäss Art. 72 BZP das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet;

- b ei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist; die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.);

- nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf allgemein zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen ist, wenn sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen lässt; danach in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f.; Verfügung des Bundesgerichts 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008, E. 2.3);

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80 e Abs. 1 IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG ; Art. 19 Abs. 1 BStGerOG);

- gemäss Art. 80 e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwi-schenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:

a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenstän-

den; oder

b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess

beteiligt sind;

- n ach der bundesgerichtlichen Auslegung die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen in lit. a und b von Art. 80 e Abs. 2 IRSG grundsätzlich abschliessend ist (s. BGE 126 II 495 ):

- der Entscheid über die Entsiegelung von Papieren nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren darstellt, welche zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (s. Art. 80 e Abs. 2 lit. a und b IRSG e contrario; BGE 138 IV 40 E. 2.3.1, 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 3 und E. 5e/bb-dd S. 503 ff.) ;

- die Beschwerdeführerin zwar vorbrachte, sie würde einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden, da sie des Rechts verlustig gehen würde, sich gegen die Durchsuchung schützenswerter Unterlagen wehren zu können, wenn die angefochtene Verfügung geschützt würde (act. 1 S. 3 f.); sie aber damit nicht darlegte, inwiefern vorliegend eine Ausnahme von der restriktiven gesetzlichen Regelung in Art. 80 e Abs. 2 lit. a und b IRSG zulässig sein soll (s. act. 1);

- nach dem Gesagten auf die vorliegende Beschwerde mutmasslich nicht einzutreten gewesen wäre;

- es sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles rechtfertigt, auf eine Kostenauflage an die Beschwerdeführerin zu verzichten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2016.17 und RP.2016.5 werden als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 10. Februar 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Nathan Landshut

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG ). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG ). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

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