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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2016.19 vom 04.05.2016

Hier finden Sie das Urteil RP.2016.19 vom 04.05.2016 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2016.19

Hier ist eine Zusammenfassung des Entscheidens: Der Bundesstrafgericht hat den Antrag der Gesuchstellerin A. auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgelehnt. Die Beschwerdekammer hat die folgenden Gründe genannt: * Die Bundesanwaltschaft hatte eine Strafuntersuchung wegen Bestechung, Falschbeurkundung und qualifizierter Geldwäscherei gegen A. durchgeführt. * Sie hatte am 16. Juli 2015 an die brasilianischen Strafverfolgungsbehörden um Rechtshilfe ersucht. * Die rechtshilfeweise beantragten Untersuchungsmassnahmen, die auch die Befragung von A. vorgesehen waren. * Der Gesuchsteller hatte am 3. Mai 2016 eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingebracht und die Aufhebung der Rechtshilfeersuchen an Brasilien verlangt. * Es wurde festgestellt, dass A. mit dem angefochtenen Rechtshilfeersuchen Unterlagen aus dem Geheimbereich des Gesuchstellers übermittelt worden waren und daher keine aufschiebende Wirkung oder vorsorgliche Massnahmen geltend machten. Der Instruktionsrichter hat jedoch die folgenden Punkte in Betonung gesetzt: * Die Beschwerdekammer muss nicht aufgrund der angefochtenen Rechtshilfeersuchen eine aufschiebende Wirkung oder vorsorgliche Massnahmen erlassen. * Es gibt keine Beweise dafür, dass Unterlagen aus dem Geheimbereich des Gesuchstellers an die brasilianischen Behörden übermittelt wurden. * Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache. Der Instruktionsrichter hat daher den Antrag abgewiesen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2016.19

Datum:

04.05.2016

Leitsatz/Stichwort:

Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG) und aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG).

Schlagwörter

Gesuch; Rechtshilfe; Entscheid; Bundesstrafgericht; Instruktionsrichter; Gesuchsteller; Massnahmen; Bundesstrafgerichts; Rechtshilfeersuchen; Geheimbereich; Tribunal; Beschwerdekammer; Andrea; Bundesanwaltschaft; Gesuchsgegnerin; Untersuchung; Verfahren; Erlass; Übermittlung; «entraide; Unterlagen; Einvernahme; Hauptsache; Telefax; Zwischenentscheid; Gerichtsschreiber; Rechtsanwälte; Davide

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 5 VwVG ;Art. 93 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RP.2016.19

Zwischenentscheid vom 4. Mai 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller,

Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. , vertreten durch die Rechtsanwälte Davide Corti und Andrea Simoni,

Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG) und aufschiebende Wirkung (Art. 80 l IRSG )


Der Instruktionsrichter hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer SV.15.0775 u. a. gegen A. eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts der Bestechung, der Falschbeurkundung und der qualifizierten Geldwäscherei (vgl. RR.2016.77 , act. 1.5);

- sie im Rahmen dieser Untersuchung die brasilianischen Strafverfolgungsbehörden am 16. Juli 2015 um Rechtshilfe ersuchte;

- sie dieses Ersuchen am 29. Februar 2016 ergänzte (vgl. RR.2016.77 , act. 1.2, Ziff. 2);

- im Rahmen der rechtshilfeweise beantragten Untersuchungsmassnahmen auch die rechtshilfeweise Befragung von A. vorgesehen ist (vgl. RR.2016.77 , act. 1.2, Ziff. 4);

- der in der Schweiz domizilierte Vertreter von A. mit Schreiben vom 8. April 2016 über das eingangs erwähnte Verfahren und die beantragten Schritte informiert wurde (vgl. RR.2016.77 , act. 1.2);

- A. diesbezüglich mit Beschwerde vom 3. Mai 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Aufhebung der Rechtshilfeersuchen an Brasilien verlangt (act. 1);

- er gleichzeitig die aufschiebende Wirkung bzw. den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragt, mit welchen sämtliche in Brasilien anberaumten rechtshilfeweise Einvernahmen abgesagt werden sollen (act. 1).

Der Instruktionsrichter zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG ), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG );

- nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung haben (Art. 80 l Abs. 1 IRSG);

- die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen (Art. 56 VwVG);

- der Gesuchsteller im Rahmen seiner Beschwerde ausführt, die Ausführung der von der Gesuchsgegnerin rechtshilfeweise beantragten Untersuchungsmassnahmen seien als eine Form der «entraide déguisée» bzw. der «entraide sauvage» zu betrachten (dies u. a. mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.236 vom 20. Januar 2016);

- im angeführten Entscheid lediglich die im konkreten Fall mit einem aktiven Rechtshilfeersuchen erfolgte Herausgabe von den Geheimbereich betreffenden Beweismitteln als eine Form der verpönten «entraide sauvage» taxiert worden ist (vgl. dort E. 5.5);

- sich die für die diesbezügliche Beschwerdelegitimation erforderliche persönliche und direkte Betroffenheit aus der Übermittlung von Unterlagen aus dem Geheimbereich der betroffenen Person ergibt und sich nicht nach der von der Gesuchsgegnerin rechtshilfeweise verlangten Einvernahme richtet (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.236 vom 20. Januar 2016, E. 5.5);

- vorliegend weder vom Gesuchsteller geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich wird, dass mit den angefochtenen Rechtshilfeersuchen Unterlagen aus dem Geheimbereich des Gesuchstellers an die brasilianischen Behörden übermittelt werden bzw. worden sind;

- sich diesbezüglich daher weder die Gewährung der aufschiebenden Wirkung noch der Erlass vorsorglicher Massnahmen aufdrängt;

- selbst im Falle einer bereits erfolgten Übermittlung von Unterlagen dieser Art eine nachträgliche Heilung von hierzulande allenfalls erfolgten Verfahrensfehlern möglich ist (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.236 vom 20. Januar 2016, E. 6.3);

- weiter nicht ersichtlich wird, wie auf Seiten des Gesuchstellers bei Durchführung der rechtshilfeweise beantragten Einvernahmen selbst bei einer Aufhebung der angefochtenen Rechtshilfeersuchen mit Entscheid in der Hauptsache ein nicht wieder gutzumachender Nachteil eintreten sollte;

- das Gesuch nach dem Gesagten abzuweisen ist;

- die Kosten dieses Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;


und verfügt:

1. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass von vorsorglichen Massnahmen wird abgewiesen.

2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 4. Mai 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwälte Davide Corti und Andrea Simoni (vorab per Telefax)

- Bundesanwaltschaft (vorab per Telefax)

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (vorab per Telefax)

Rechtsmittelbelehrung

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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