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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2016.18 vom 02.06.2016

Hier finden Sie das Urteil RP.2016.18 vom 02.06.2016 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2016.18

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Entscheidung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2016, bei der es um eine Strafuntersuchung wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung, Betrugs und Erpressung ging, aufschiebende Wirkung gegeben. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Entscheidung wegen Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften nichtig sei, da sie den Kanton Basel-Stadt ausschliessen würde, der zuständige Behörde desjenigen Kantons wäre, welche die entsprechenden Zwangsmassnahmenbefehle ausgestellt hatte. Die Beschwerdekammer hat jedoch festgestellt, dass die Entscheidung nicht wegen Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften, sondern wegen Verletzung der Rechtsprechung und des Gesetzes selbst angefochten wurde. Die Beschwerde ist daher abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer kann sich gegen den Entscheidungsprozess nicht wehren, da die Beschwerdekammer festgestellt hat, dass die Entscheidung wegen Verletzung der Rechtsprechung und des Gesetzes selbst angefochten wurde. Die Kosten für das Verfahren sind dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Restbetrag beträgt Fr. 2'500.-, der vom Bundesstrafgericht zurückgezahlt werden muss.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2016.18

Datum:

02.06.2016

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 80/ IRSG).

Schlagwörter

ändig; Entscheid; Rechtshilfe; Kanton; Bundesstrafgericht; Staatsanwaltschaft; Kantons; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Nichtigkeit; Unzuständigkeit; Zwangsmassnahmen; Apos;; Entsiegelung; Verfügung; Durchsuchung; Zwischenverfügung; Nichtigkeitsgr; Höhe; Zwischenentscheid; Tribunal; Obergericht; Zwangsmassnahmengericht; Sachen; Rechtshilfeersuchen; Beschlagnahme; Vollzug

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 24 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

126 II 495; 137 III 217; 138 IV 40; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2016.76
RP.2016.18

Entscheid vom 2. Juni 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons

Zürich,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Gegenstand

Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht,

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO ); aufschiebende Wirkung (Art. 80 l IRSG)


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Köln (Deutschland) eine Strafuntersuchung gegen mehrere Beschuldigte wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung, Betrugs und Erpressung führt (s. act. 1.1);

- in diesem Zusammenhang die deutschen Strafverfolgungsbehörden die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Juli 2014 um Durchsuchung, Beschlagnahme und Herausgabe von Geschäftsunterlagen in den Räumlichkeiten des Beschuldigten A. ersuchten (s. act. 1.1);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") den Kanton Zürich als Leitkanton für den Vollzug des Rechtshilfeersuchens bestimmte (s. act. 1.1);

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") am 3. und 9. Oktober 2014 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt u.a. darum ersuchte, die Durchsuchung am Wohnort von A. und an dessen Arbeitsort in Z. anzuordnen und durchzuführen sowie die erforderlichen Sicherstellungen vorzunehmen;

- anlässlich der Hausdurchsuchung am 23. Oktober 2014 am Wohnort von A. in Z. diverse Unterlagen sowie zwei Notebooks sichergestellt wurden; A. am Folgetag die Aufrechterhaltung der Siegelung verlangte (s. act. 1.1);

- die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht am Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend "ZMG") am 10. November 2014 die Entsiegelung und Durchsuchung der versiegelten Unterlagen beantragte (s. act. 1.1);

- mit Verfügung vom 13. April 2016 das ZMG entschied, die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten und gesiegelten Positionen vorzunehmen und eine sachverständige Person beizuziehen (act. 1.1);

- dagegen der Rechtsvertreter von A. mit Eingabe vom 2. Mai 2016 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung beantragt; er den prozessualen Antrag stellt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 1 S. 2);

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80 e Abs. 1 IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; Art. 19 Abs. 1 BStGerOG);

- gemäss Art. 80 e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwi-schenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:

a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenstän-

den; oder
b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess

beteiligt sind;

- n ach der bundesgerichtlichen Auslegung die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen in lit. a und b von Art. 80 e Abs. 2 IRSG grundsätzlich abschliessend ist (s. BGE 126 II 495 ):

- der Entscheid über die Entsiegelung von Papieren nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren darstellt, welche zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (s. Art. 80 e Abs. 2 lit. a und b IRSG e contrario; BGE 138 IV 40 E. 2.3.1, 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 3 und E. 5e/bb-dd S. 503 ff.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.17 vom 10. Februar 2016; RR.2014.47 vom 6. Juni 2014) ;

- der Beschwerdeführer argumentiert, dass vorliegend eine Ausnahme von der restriktiven gesetzlichen Regelung in Art. 80 e Abs. 2 lit. a und b IRSG zulässig sei, weil er darlege, der angefochtene Entscheid sei wegen Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften nichtig (act. 1 S. 2);

- zur angeblichen Unzuständigkeit des ZMG der Beschwerdeführer ausführt, die Staatsanwaltschaft habe mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 den Erlass und den Vollzug der Zwangsmassnahmen an die im Kanton Basel-Stadt zuständigen Strafbehörden übertragen; der Vollzug von Zwangsmassnahmenbefehlen, zu dem auch die Entsiegelung der sichergestellten Unterlagen gehöre, ausschliesslich den zuständigen Behörden desjenigen Kantons, welche die entsprechenden Zwangsmassnahmenbefehle ausgestellt habe, obliege (act. 1 S. 5);

- die örtliche Unzuständigkeit in der Regel kein Nichtigkeitsgrund ist; die funk-tionelle und sachliche Unzuständigkeit zumeist einen Nichtigkeitsgrund darstellt ( Häfelin/Müller/Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, , S. 216 f., mit weiteren Hinweisen); die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit keinen Nichtigkeitsgrund darstellt, wenn der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 127 II 32 E. 3g S. 47 f.);

- die vom Beschwerdeführer behauptete örtliche Unzuständigkeit somit keinen Nichtigkeitsgrund darstellt; der Beschwerdeführer zwar die sachliche Unzuständigkeit des ZMG erwähnt, sie aber darüber hinaus mit keinem Wort begründet; eine solche auch nicht im Ansatz ersichtlich ist;

- dem beschwerdeweise gestellten Antrag, es sei festzustellen, dass die Verfügung des ZMG vom 13. April 2016 nichtig sei, somit nicht zu folgen ist; die Anzeige der Nichtigkeit die selbständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung ohnehin nicht per se hätte zu begründen vermögen;

- auf die Beschwerde nach dem Gesagten nicht einzutreten ist;

- das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wir-kung mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ); für die Berech-nung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren ( SR 173.713.162) zur Anwen-dung gelangt;

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzulegen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag in der Höhe von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.

.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag in der Höhe von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 3. Juni 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Konrad Jeker

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe


Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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