Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RP.2015.73 |
Datum: | 24.03.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Weiterlieferung an Deutschland (Art. 15 EAUe). Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). |
Schlagwörter : | Beschwerde; Recht; Rechtshilfe; Beschwerdeführerin; Behörde; Schlussverfügung; Siegelung; Konto; Bundes; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Rechtshilfeersuchen; Verfügung; Unterlag; Aktie; Aktien; Behörden; Staat; Belgische; Entscheid; Verfahren; Siegelungsgesuch; Belgischen; Ausführende; Rechtshilfeverfahren; Bundesstrafgericht; Bankunterlagen; Unterlagen; |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 146 StGB ; Art. 169 StPO ; Art. 24 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 29 VwVG ; Art. 3 VwVG ; Art. 30 VwVG ; Art. 32 StGB ; Art. 49 VwVG ; Art. 58 VwVG ; Art. 61 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 103 Ia 206; 108 Ib 296; 118 Ib 547; 122 II 367; 123 II 134; 124 II 124; 124 II 132; 126 II 111; 126 II 258; 126 IV 165; 127 I 133; 127 V 431; 128 II 407; 129 II 462; 129 II 97; 130 II 14; 130 II 302; 130 II 337; 133 IV 76; 135 IV 212; 136 IV 82; 138 I 61; 138 IV 40; 140 IV 123; 140 IV 28; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2015.273 |
Entscheid vom 24. März 2016 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
Parteien | A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Sutter, Beschwerdeführerin | |
gegen | ||
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien Beschwerde gegen Schlussverfügung (Herausgabe von Beweismitteln, Art. 74 IRSG ) Beschwerde gegen nachträgliche Verfügung betreffend Siegelungsgesuch (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO ) |
Sachverhalt:
A. Die belgischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen den Versicherungsmakler und Anlageberater B. ein Strafverfahren wegen Betrugs. Davon ist auch die schweizerische Gesellschaft A. AG betroffen. Auf ein auf die A. AG lautendes deutsches Bankkonto sollen im Jahre 2011 rund 40 mutmassliche Geschädigte insgesamt ca. EUR 3 Millionen einbezahlt haben. Von diesem Konto seien in der Folge mehrere Überweisungen auf schweizerische Konten der A. AG erfolgt.
B. In diesem Zusammenhang ersuchte der zuständige Untersuchungsrichter beim Gericht Erster Instanz Antwerpen mit Rechtshilfeersuchen vom 30. Januar 2015 den Kanton Uri, welcher das Ersuchen an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") weiterleitete, um Bankenermittlungen betreffend drei genau bezeichnete schweizerische Konten bei - wie sich später herausstellte - der Bank C. AG und der Bank D. AG (Rechtshilfeakten RHI 2015 26, Urk. 1, 3).
C. In der Folge übertrug das BJ mit Verfügung vom 16. März 2015 das belgische Rechtshilfeersuchen nach dessen summarischer Prüfung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") zum Vollzug (Rechtshilfeakten, Urk. 1).
D. Mit "Eintretensverfügung vom 8. Juni 2015" entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und verpflichtete die Banken C. AG und D. AG, die Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge sowie Einzelbelege betreffend die im Rechtshilfeersuchen genannten Konten einzureichen (Rechtshilfeakten, Urk. 5). Mit Schreiben je vom 22. Juni 2015 reichten die Banken C. AG und D. AG die betreffenden Bankunterlagen ein (Rechtshilfeakten).
E. Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 übermittelte das BJ der Staatsanwaltschaft ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen vom 13. April 2015, das am 9. Juni 2015 beim BJ eingegangen war (Rechtshilfeakten, Urk. 7, 4). Mit diesem ergänzenden Rechtshilfeersuchen ersuchten die belgischen Behörden um Bankenermittlungen betreffend ein viertes Konto in der Schweiz, das auf die Bank E. AG laute (Rechtshilfeakten, Urk. 4).
F. Mit "Ergänzung vom 22. Juli 2015 der Eintretensverfügung vom 8. Juni 2015" entsprach die Staatsanwaltschaft dem (ergänzenden) Rechtshilfeersuchen und verpflichtete die Bank E. AG zur Edition der Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge und Einzelbelege betreffend das im Rechtshilfeersuchen genannte Konto (Rechtshilfeakten, Urk. 9). Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 teilte die Bank E. AG der Beschwerdegegnerin mit, dass es sich bei diesem Konto um ein Nostro-Konto der Bank E. AG bei der Bank C. AG handle, über welches in der Vergangenheit Kundentransaktionen abgewickelt worden seien (Rechtshilfeakten, Urk. 10). Die im Rahmen dieser Transaktionen auf das Konto der Bank E. AG überwiesenen Gelder seien anschliessend den Konti der A. AG gutgeschrieben worden. Die Bank E. AG reichte mit ihrem Schreiben die entsprechenden Bankunterlagen betreffend das Kontoverhältnis zwischen der Bank E. AG und der A. AG ein (Rechtshilfeakten, Urk. 10).
G. Mit Schlussverfügung vom 27. August 2015 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und ordnete die Herausgabe der von den Banken C. AG, D. AG und E. AG eingereichten Bankunterlagen an die belgischen Behörden an (Rechtshilfeakten, Urk. 11).
H. Mit Schreiben vom 8. September 2015 teilte Rechtsanwalt Urs Sutter der Staatsanwaltschaft mit, die A. AG zu vertreten, und ersuchte um Einsicht in die vollständigen Rechtshilfeakten und die herauszugebenden Unterlagen (Rechtshilfeakten, Urk. 13). Mit Schreiben vom 9. September 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter der A. AG die Bankunterlagen sowie Kopien ihrer Verfügungen und Kopien der belgischen Rechtshilfeersuchen (Rechtshilfeakten, Urk. 14).
I. Mit Schreiben vom 11. September 2015 stellte der Rechtsvertreter der A. AG das Gesuch um Siegelung der von den drei Banken edierten Bankunterlagen (Rechtshilfeakten, Urk. 15).
J. Mit Verfügung vom 15. September 2015 wies die Staatsanwaltschaft das Siegelungsgesuch der A. AG ab, weil diese nicht Gewahrsamsinhaberin im engsten Sinne und daher nicht legitimiert sei, die Siegelung zu beantragen. Zudem stellte sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass der rund drei Monate nach Edition der Unterlagen gestellte Siegelungsantrag verspätet und folglich unbeachtlich sei (Rechtshilfeakten, Urk. 16).
K. Mit Schreiben vom 30. September 2015 liess die A. AG der Staatsanwaltschaft mitteilen, dass sie am Siegelungsbegehren vom 11. September 2015 festhalte (Rechtshilfeakten, Urk. 18).
L. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 lässt die A. AG gegen die Verfügung vom 15. September 2015 sowie gegen die Schlussverfügung vom 27. August 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Sie stellt folgende Anträge:
"1. In Nachachtung des Siegelungsgesuchs vom 11. September 2015 seien die gesamten von der Staatsanwaltschaft Zug unter der Verfahrensnummer RHI 2015 26 edierten Bank-Unterlagen unverzüglich an die Berechtigte herauszugeben.
2. Es sei die Schlussverfügung vom 27. August 2015 vollständig aufzuheben und die rechtshilfeweise Herausgabe der edierten Kontounterlagen zu verweigern.
3. Eventualiter sei die Schlussverfügung vom 27. August 2015 aufzuheben und über den Rechtshilfeumfang wie folgt neu zu entscheiden:
- Kontounterlagen Bank E. AG: Partielle Herausgabe der ausgeschwärzten Unterlagen.
- Kontounterlagen Bank D. AG: Partielle Herausgabe der ausgeschwärzten Unterlagen.
- Kontounterlagen der Bank C. AG (Konto Nr. 1 und 2): Gesamthaft verweigern.
4. Subeventualiter sei die Schlussverfügung vom 27. August 2015 vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung des Rechtshilfeumfangs an die Beschwerdegegnerin/Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Es sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin eventualiter der Eidgenossenschaft."
M. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2015 stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 7). Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2015, auf die Teilbeschwerde gegen die Verfügung vom 15. September 2015 sei mangels Legitimation nicht einzutreten (act. 8 S. 3). Was die Teilbeschwerde gegen die Schlussverfügung vom 27. August 2015 anbelange, so sei die Beschwerde abzuweisen (act. 8 S. 5). Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 30. November 2015 an ihren Anträgen fest (act. 10), welche mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 der Gegenseite zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).
N. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2.
2.1 Anfechtungsobjekte
2.1.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren in Strafsachen abge-schlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver-fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-richts (Art. 80 e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]).
Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können ge-mäss Art. 80 e Abs. 2 IRSG selbständig angefochten werden, sofern sie ei-nen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Pro-zess beteiligt sind (lit. b).
Gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2.1.2 Was die angefochtene Schlussverfügung vom 27. August 2015 anbelangt, handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80 e Abs. 1 IRSG.
2.1.3 Was die Verfügung vom 15. September 2015 betrifft, stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es handle sich in prozessualer Hinsicht um eine Zwischenverfügung, weil die Schlussverfügung vom 27. August 2015 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin unterliege diese Zwischenverfügung zusammen mit der Schlussverfügung vom 27. August 2015 der Beschwerde im Sinne von Art. 80 e Abs. 1 IRSG und sei demgegenüber nicht selbständig anfechtbar im Sinne von Art. 80 e Abs. 2 IRSG (act. 1.7 S. 3).
2.1.4 Der Entscheid, mit welchem die ausführende Behörde im Rechtshilfeverfah-ren den Antrag auf Siegelung ablehnt, stellt im Normalfall eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80 e Abs. 2 IRSG dar, welche zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 127 II 151 E. 4c/bb; 126 II 495 ; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.70 vom 20. April 2015). Dies trifft in der vorliegenden Konstellation aus den nachfolgenden Gründen allerdings nicht zu:
2.1.5 Zunächst ist festzuhalten, dass die Schlussverfügung zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde gemäss Art. 80 e Abs. 1 IRSG unterliegt. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging indes nach der Schlussverfügung. Daran ändert der Umstand nichts, dass zu diesem Zeitpunkt die Schlussverfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war.
Wie im Bundesverwaltungsverfahren auch, unterscheidet sich die Zwischenverfügung von der Endverfügung bzw. Schlussverfügung sodann dadurch, dass sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern lediglich einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung darstellt (s. für das Bundesverwaltungsverfahren Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 905; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär , in VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 45 N. 3, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Rechtshilfeverfahren tritt mit Eintretens- und Zwischenverfügung die ausführende Behörde auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an (Art. 80 a Abs. 1 IRSG ). Mit Schlussverfügung entscheidet sie über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe und schliesst das Rechtshilfeverfahren ab (Art. 80 d IRSG). Wurde das Rechtshilfeverfahren mit Erlass der Schlussverfügung bereits abgeschlossen, fällt im Allgemeinen eine nachgehende Verfügung als Zwischenverfügung per definitionem nicht in Betracht.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die nach Erlass der Schlussverfügung vom 27. August 2015 erlassene Verfügung vom 15. September 2015 sich nach dem Gesagten nicht als Zwischenverfügung qualifizieren lässt, welche im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 80 e Abs. 1 IRSG gegen die Schlussverfügung vom 27. August 2015 angefochten werden kann.
2.1.6 Die ausführende Behörde kann lite pendente auf ihre Schlussverfügung zurückkommen, wenn sich diese, allenfalls im Lichte der Vorbringen in der Beschwerde, als unrichtig erweist (vgl. Art. 58 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ; s. auch nachfolgend E. 5.3 f.). Davon ausgehend werden nach Erlass der Schlussverfügung bis zu ihrer Vernehmlassung unter Umständen sogar auch Abklärungsmassnahmen der ausführende Behörde zugelassen, wenn diese zur Wiedererwägung und Aufhebung der ursprünglichen Schlussverfügung führen können (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.116 -118 vom 13. Mai 2015, lit. I). In diesem Sinne bilden nachträgliche Abklärungsmassnahmen Zwischenverfügungen im Verfahren zum Erlass der zweiten Endverfügung (Aufhebung der ursprünglichen Schlussverfügung). Dies gilt auch dann, wenn in der zweiten Endverfügung die ursprüngliche Schlussverfügung bestätigt wird.
Entsprechend kann die ausführende Behörde grundsätzlich unter Umständen auch vor Einreichung der Beschwerde zusätzliche Abklärungen vornehmen, welche auf eine allfällige Änderung der bereits eröffneten Schlussverfügung durch Erlass einer neuen abzielen. Dies setzt allerdings ebenfalls die Bereitschaft der ausführenden Behörde voraus, eine Wiedererwägung ihrer Schlussverfügung zu prüfen (s. ebenfalls nachfolgend und E. 5.3 ff.).
2.1.7 Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin vor Eingang des Siegelungsgesuchs die Übermittlung der zu siegelnden Bankunterlagen mittels Schlussverfügung bereits verfügt. Bei Eingang des Siegelungsgesuchs war das Rechtshilfeverfahren somit erledigt. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdegegnerin mit einer nachträglichen Siegelung der herauszugebenden Beweismittel einstweilen entgegen ihrem früheren Herausgabeentscheid gehandelt. Die Beschwerdegegnerin hat sich aber grundsätzlich an ihre eigene Anordnung zu halten (zur zweiseitigen Rechtsverbindlichkeit der Verfügung s. Markus Müller , in VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 N. 19). Geht nach Erlass der Schlussverfügung und damit nach Erledigung des Rechtshilfeverfahrens ein Siegelungsgesuch ein, so kann die Rechtshilfebehörde das Siegelungsgesuch erst dann an Hand nehmen und materiell bearbeiten, d.h. abweisen oder die Siegelung vornehmen, wenn sie zuvor ihre Schlussverfügung in Wiedererwägung gezogen hat. Andernfalls fehlt die verfahrensrechtliche Grundlage für eine Siegelung.
Im Siegelungsgesuch der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist ein expliziter Antrag auf Wiedererwägung der Schlussverfügung nicht enthalten (s. act. 1.6). In ihrer Beschwerde berief sie sich auch nicht darauf, sie hätte implizit einen solchen Antrag gestellt (s. act. 1). Aus den Erwägungen in der Verfügung vom 15. September 2015 lässt sich weiter nicht den Schluss ziehen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Schlussverfügung von Amtes wegen in Wiedererwägung gezogen. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Verfügung vom 15. September 2015 nicht ihre Schlussverfügung vom 27. August 2015, sondern wies vorliegend ausschliesslich das Siegelungsgesuch mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei mangels Legitimation nicht berechtigt, das Siegelungsgesuch zu stellen, und dieses sei zudem drei Monate nach der Edition der Bankunterlagen und damit verspätet gestellt worden (act. 1.7).
2.1.8 Zusammenfassend ist vorliegend hinzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Siegelungsantrags verfügt hat, ohne das betreffende Rechtshilfeverfahren wieder aufgenommen zu haben. Zur Verfügung vom 15. September 2015 ist weder eine (bestätigende) Schlussverfügung ergangen noch soll nach dem geplanten Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine solche ergehen. Die angefochtene Verfügung stellt somit weder - trotz ihrer materiellen Typologie - eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80 e Abs. 2 (da die Verfahrenserledigung bereits zuvor erfolgt ist und das Verfahren nicht wieder aufgenommen wurde) noch eine Schlussverfügung im Sinne von Art. 80 e Abs. 1 IRSG dar (da sie das Rechtshilfeverfahren nicht abschliesst; vgl. Art. 80 d IRSG ). Unter diesen Umständen unterliegt die Verfügung vom 15. September 2015 in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 IRSG als eigenständige Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (zu den Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes der Anfechtbarkeit der erstinstanzlichen Verfügungen vgl. Sabine Gless/Daniel Schaffner , Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 12).
2.2 Beschwerdelegitimation
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80 h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9 a lit. a IRSV ; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin ist Kontoinhaberin der von der angefochtenen Schlussverfügung betroffenen Kontobeziehungen. Als Kontoinhaberin gilt sie durch die verfügte Herausgabe dieser Kontounterlagen als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80 h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 a lit. a IRSV . Sie ist damit zur Anfechtung der Schlussverfügung legitimiert.
2.2.3 Was die Anfechtung der Verfügung vom 15. September 2015 anbelangt, beruft sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation ebenfalls auf Art. 80 h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 a lit. a IRSV (act. 1 S. 3).
Das BJ bestreitet demgegenüber die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (act. 8 S. 2 f.). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin - nach Auffassung des BJ - nicht berechtigt sein soll, die Siegelung der Bankunterlagen zu verlangen, schliesst das BJ, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin "mangels Legitimation" nicht einzutreten sei (act. 8 S. 3). Die Beschwerdegegnerin schweigt sich über die Beschwerdelegitimation aus und beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 7).
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 15. September 2015 in erster Linie damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt sei, die Siegelung zu verlangen (s. supra lit. J). Gleichzeitig steht fest, dass die angefochtene Verfügung im Zusammenhang mit der Rechtshilfemassnahme der Beschlagnahme von Kontounterlagen sowie deren Herausgabe steht. Sowohl die angefochtene Verfügung vom 15. September 2015 wie auch die vorgenannten Rechtshilfemassnahmen beziehen sich auf Unterlagen von Konten, welche auf die Beschwerdeführerin lauten. Soweit vorliegend die Legitimationskriterien von Art. 80 h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 a lit. a IRSV auch bei Beschwerden gegen Verfügungen, welche im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Kontounterlagen sowie deren Herausgabe stehen, angewandt werden, hat die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin folgerichtig ebenfalls betreffend die Ablehnung ihres Siegelungsantrags bezüglich ihrer Kontounterlagen als legitimiert zu gelten. Ein solches Ergebnis ist allerdings dann als inkongruent einzustufen, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht berechtigt ist, die Siegelung zu beantragen. Hat sie keine Möglichkeit, sich der Durchsuchung der Bankunterlagen zu widersetzen und deren Versieglung zu beantragen, erscheint es als folgewidrig, wenn sie gegen die Verweigerung der Siegelung sowie gegen einen allfälligen Entsiegelungsentscheid aber Beschwerde führen kann (vgl. mutatis mutandis Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005, E. 2). Darauf ist nachfolgend nicht weiter einzugehen, da darüber hinaus zur Beschwerde grundsätzlich berechtigt ist, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu unrecht verneint (BGE 124 II 124 E. 1b S. 126; 122 II 130 E. 1 S. 132; je mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt in casu vor. Unter diesem Aspekt ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Anfechtung der Ablehnung ihres Siegelungsantrags zu bejahen.
Aktuelles Rechtsschutzinteresse
2.2.4 Mit Bezug auf die Verfügung vom 15. September 2015 wirft die Beschwerdegegnerin die Frage nach dem aktuellen Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin auf, da sie bereits die fraglichen Bankunterlagen gesichtet und triagiert habe. Es seien insoweit Fakten geschaffen worden (act. 7 S. 1 f.).
2.2.5 Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass der mit der Siegelung bezweckte vorsorgliche Rechtsschutz gegenüber verfrühter Durchsuchung nachträglich nicht mehr gewährleistet werden kann. Zu bedenken ist aber, dass im Unterschied zum Strafverfahren im Rechtshilfeverfahren die untersuchende ausländische Strafverfolgungsbehörde auch ohne Siegelung noch keinen Einblick in die fraglichen Aufzeichnungen erhält . Darüber hinaus verhindert auch eine nachträgliche Siegelung einstweilen die Verwendung der betreffenden Informationen (s. Stefan Heimgartner , Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 192). Gleichzeitig schafft die nachträgliche Siegelung die Voraussetzungen dafür, dass die gesetzlich hiefür bestimmte Behörde über den "Schutz des Geheimbereichs" entscheidet und nicht die ausführende Behörde selber. So steht bei Entsiegelungsersuchen es jener Behörde zu, darüber zu entscheiden, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche vom Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren Verwendung durch die ausführende Behörde entgegenstehen. Zudem gilt es zu beachten, dass die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen mit Beschwerde gegen die Schlussverfügung angefochten werden können (Art. 80 e Abs. 1 IRSG ). Im Standardfall ist es somit grundsätzlich möglich, die Verweigerung der Siegelung oder der positive Entsiegelungsentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen die Schlussverfügung gerade nach erfolgter Durchsuchung anzufechten. Zwar steht es der Beschwerdeführerin offen, den Schutz des Geheimbereichs rügeweise im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die Schlussverfügung vorzubringen, die Überprüfung der Verfügung vom 15. September 2015 an sich ist ihr aber im betreffenden Verfahren nicht möglich. Im Lichte dieser Erwägung darf bei der Beschwerdeführerin daher grundsätzlich von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse ausgegangen werden.
2.3 Nach dem Gesagten ist sowohl auf die Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 27. August 2015 als auch auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. September 2015, beide jeweils innert Frist erhoben, einzugehen.
3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu-sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80 i Abs. 1 IRSG . Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2).
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Rechtshilfevoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; Robert Z IMMERMANN , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 522, S. 519).
N ach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
5. Beschwerde gegen Verfügung vom 15. September 2015
5.1 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin in einem ersten Punkt ein, die Beschwerdegegnerin hätte richtigerweise ein Nichteintreten auf das Siegelungsgesuch verfügen müssen und gleichzeitig gemäss BGE 130 II 302 die Eingabe vom 11. September 2015 zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht überweisen müssen.
In einem zweiten Punkt bringt sie vor, eine Weigerung der ausführenden Behörden, dem Siegelungsgesuch zu folgen, könne nur in liquiden Fällen in Frage kommen. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden (act. 1 S. 5). So sei sie über die Edition der Bankunterlagen weder von der Beschwerdegegnerin noch von den Banken in Kenntnis gesetzt worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihr das Siegelungsrecht abgeschnitten. Es sei auf die Kenntnisnahme der Editionen abzustellen, weshalb ihr Siegelungsgesuch als rechtzeitig erfolgt zu beurteilen sei (act. 1 S. 7). Sodann folge ihre Siegelungsberechtigung zum einen aus Art. 9 a lit. a IRSV . Zum anderen ergebe sich diese aus der Auslegung von Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 ff. Das Bundesgericht habe sich in BGE 140 IV 28 für einen weiten Inhaberbegriff ausgesprochen, weshalb an ihrer Siegelungsberechtigung keine Zweifel mehr bestehen dürften (act. 10 S. 6 f.).
5.2 Wie einleitend ausgeführt, wurde das Siegelungsgesuch nach Erlass der Schlussverfügung gestellt. Da die Herausgabe der fraglichen Beweismittel somit bereits angeordnet worden und das Rechtshilfeverfahren erledigt war, fehlte die verfahrensrechtliche Grundlage für eine Siegelung und der mit der Siegelung als Massnahme des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgte Zweck konnte nunmehr nicht mehr erreicht werden. Bereits aus diesem Grund kam nach Erlass der Schlussverfügung eine nachträgliche Siegelung grundsätzlich nicht in Frage. Dies gilt auch dann, soweit der gesetzlich gewährleistete Rechtsschutz zuvor nicht wirksam wahrgenommen werden konnte und das Siegelungsgesuch daher als rechtzeitig (in Anlehnung an das in einem nationalen Strafverfahren ergangene Urteil des Bundesgerichts 1B_309/2012 vom 6. November 2012, E. 5.1 ff.) beurteilt würde. Auf ein nach Erledigung des Rechtshilfeverfahrens gestelltes Siegelungsgesuch ist nach dem Gesagten grundsätzlich nicht einzutreten. Wollte die Rechtshilfebehörde auf das Siegelungsgesuch der Beschwerdeführerin eintreten und das Siegelungsgesuch abweisen oder die Siegelung vornehmen, hätte sie zuvor ihre Schlussverfügung in Wiedererwägung ziehen müssen. Dies ist, wie bereits erläutert, vorliegend nicht erfolgt (vgl. supra E. 2.1.6 f.). Zu prüfen bleibt, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung bestand.
5.3 Nach den allgemeinen Bestimmungen zum Bundesverwaltungsverfahren kann im Beschwerdeverfahren die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Es versteht sich aber von selbst, dass die Wiedererwägung nach den gleichen Normen zu erfolgen hat wie die angefochtene Verfügung. Handelt es sich bei der Vorinstanz um eine Bundesbehörde als ausführende Behörde, wendet diese im Rechtshilfeverfahren bereits das VwVG an, soweit das IRSG nicht anderes bestimmt; handelt es sich bei der Vorinstanz um eine kantonale Behörde als ausführende Behörde, so wendet diese im Rechtshilfeverfahren die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG ; zur problematischen Anwendung von VwVG auch in diesem Bereich vgl. Miro Dangubic/Tornike Keshelava , Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N. 5). Die Wiedererwägung ist in § 29 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zug ( Verwaltungsrechtspflegegesetz ; VRG; BGS 162.1) geregelt. Danach kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken.
5.4 Die Wiedererwägung ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, der keinen Anspruch auf materielle Behandlung durch die Behörden einräumt. Unter qualifizierten Voraussetzungen kann jedoch von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Anpassung aufgrund nachträglicher und wesentlicher Änderung bestehen. Nach der zu Art. 4 aBV entwickelten bundesgerichtlichen Praxis, die im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 BV auch weiterhin gilt (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137), ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand ( BGE 138 I 61 E. 43 S. 72 f.; 124 II 1 E. 3a S. 6; jeweils mit Hinweisen).
5.5 In Missachtung von Art. 80 m Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 80 h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 a lit. a IRSV unterliess es die Beschwerdegegnerin, ihre "Eintretensverfügung vom 8. Juni 2015" und ihre "Ergänzung vom 22. Juli 2015 der Eintretensverfügung vom 8. Juni 2015" der Beschwerdeführerin zuzustellen (dazu im Einzelnen auch nachfolgend). Hinweise, dass die Beschwerdeführerin über Dritte von der Bankenedition erfuhr, sind nicht aktenkundig. Es war der Beschwerdeführerin aufgrund dieser mangelhaften Eröffnung nicht möglich, die Siegelung unmittelbar nach der Edition zu verlangen. Weder dieser Umstand noch die geltend gemachten Siegelungsgründe vermögen einen Wiedererwägungsanspruch (s.o.) zu begründen. Festzuhalten bleibt, dass die Feststellung der mangelhaften Eröffnung die Frage nach der Berechtigung der Beschwerdeführerin, die Siegelung zu beantragen, nicht beantwortet.
5.6 Auf das nach Erledigung des Rechtshilfeverfahrens gestellte Siegelungsgesuch war daher nicht einzutreten.
Unter diesen Umständen ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin, es habe kein liquider Fall für eine Abweisung des Siegelungsgesuchs vorgelegen, nicht weiter einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin sodann unter Hinweis auf BGE 130 II 302 vorbringt, die Beschwerdegegnerin hätte richtigerweise ein Nichteintreten auf das Siegelungsgesuch und die Überweisung der Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht verfügen müssen, ist sie auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Gemäss dem angerufenen Bundesgerichtsurteil ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über das Entsiegelungsgesuch der Oberzolldirektion im Rechtshilfeverfahren zuständig, also dann, wenn sich Prozesshandlungen einer ausführenden Behörde gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG nach VStrR und nicht nach StPO richten. Bereits daraus erhellt, dass dieses Urteil in mehrfacher Hinsicht hier nicht einschlägig ist.
5.7 Da die Abweisung des Siegelungsgesuchs - wie das Nichteintreten auf das Siegelungsgesuch auch - zur Folge hat, dass jedenfalls die Siegelung unterbleibt, ist die angefochtene Verfügung mit der substituierten Begründung zu schützen. So würde eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, dass das Siegelungsgesuch abgewiesen worden statt dass darauf nicht eingetreten worden sei, vorliegend zu einem überspitzten Formalismus führen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. September 2015 ist daher abzuweisen.
6. Beschwerde gegen Schlussverfügung vom 27. August 2015
Nachfolgend ist auf die diversen Rügen gegen die Schlussverfügung einzugehen (E. 7 bis 12).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche und willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Beschwerdegegnerin.
Diese gehe in der Schlussverfügung ohne nähere Prüfung, mithin ohne sichtliche Abklärungen oder Sachverhaltsfeststellung davon aus, dass eine Zustimmung im Sinne von Art. 80 c IRSG nicht beibringlich gewesen wäre (act. 1 S. 8). Die Beschwerdeführerin hätte sich vielmehr durchaus bereit erklärt, einen gewissen Teil der edierten Unterlagen herauszugeben, wenn sie in die Auswahl der Kontoinformationen miteinbezogen werden wäre. Voraussetzung hierfür wäre aber gewesen, dass die Beschwerdegegnerin sie frühzeitig, respektive überhaupt in das Verfahren miteinbezogen hätte (act. 1 S. 8 f.).
7.2 Die Beschwerdegegnerin erwägt in ihrer Schlussverfügung Folgendes: "Vorliegend kommt eine vereinfachte Ausführung der Rechtshilfe im Sinne von Art. 80 c IRSG nicht in Frage, weil eine diesbezügliche Zustimmung der Betroffenen fehlt" (act. 1.4 S. 4). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin, erklärte die Beschwerdegegnerin damit nicht, dass eine Zustimmung im Sinne von Art. 80 c IRSG "nicht beibringlich gewesen wäre". Sie hielt lediglich fest, dass eine solche Zustimmung fehlt, was auch zutrifft. Zu den Gründen hiefür äussert sich die Beschwerdegegnerin nicht. Eine falsche oder willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt in diesem Zusammenhang nicht vor. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe in der Schlussverfügung angegeben, über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe entschieden zu haben. Es gehe aus den Akten aber in keiner Weise hervor, dass die Beschwerdegegnerin inhaltlich geprüft hätte, welche Unterlagen herausgegeben werden dürfen und welche nicht. Das das Verwaltungsrecht beherrschende Grundprinzip der Verhältnismässigkeit, welches zweifelsohne auch für die kleine Rechtshilfe gelte, hätte verlangt, dass eine eigentliche Auseinandersetzung über den Umfang der zu leistenden Rechtshilfe stattfinden würde. Das habe die Beschwerdegegnerin aber unterlassen. Die Nichtausübung von gesetzlichem Ermessen sei ihrerseits ein Ermessensmissbrauch und damit eine Rechtsverletzung (act 1 S. 9 f.).
8.2 In der angefochtenen Schlussverfügung wird erwogen, dass die auf die Beschwerdeführerin lautenden Konten bei den Banken C. AG, D. AG sowie E. AG, über welche Auskunft verlangt werde, in einem objektiven Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straftaten stehe, weil auf diesen Konten gemäss den Erkenntnissen der ersuchenden Behörde Geldbeträge ab dem deutschen Konto der A. AG, auf welchem Konto keine Aktienkäufe hätten festgestellt werden könne, eingegangen seien (act. 1.4). Zur Abklärung des Geldflusses bzw. der Verwendung der Kundengelder sei es unumgänglich, dass die bei den Banken erhobenen Bankunterlagen der ersuchenden Behörde zur Verfügung gestellt würden. Aus diesem Grund sei - so die Beschwerdegegnerin weiter - der ersuchenden Behörde vollumfänglich Auskunft über die erwähnten Konten zu erteilen (act. 1.4).
Diese Erwägungen der Beschwerdegegnerin zeigen, dass der Vorwurf der Beschwerdeführerin, jene habe die Prüfung unterlassen, welche Unterlagen herausgegeben werden dürfen und welche nicht, unbegründet ist. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ist ebenso wenig der geltend gemachte Ermessensmissbrauch erkennbar. Ob die Überlegungen der Beschwerdegegnerin zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu untersuchen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert, sie habe erst mit der Zustellung der Schlussverfügung Kenntnis von den Editionen und dem sie dadurch direkt tangierenden Rechtshilfeverfahren Kenntnis erhalten (act. 1 S. 6 f.; act. 10 S. 4).
Die drei Bankinstitute, welche zwar gemäss Art. 80 n Abs. 1 IRSG berechtigt gewesen wären, die Beschwerdeführerin über die Editionen zu informieren, seien ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen (act. 10 S. 4; act. 1 S. 7). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und des BJ (act. 7 S. 2; act. 8 S. 3) könne es aber nicht die Idee von Art. 80 n Abs. 1 IRSG sein, amtliche Aufträge stellvertretend über vertragliche Nebenpflichten auf Vertragsparteien der von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Rechtsunterworfenen abzuwälzen (act. 10 S. 4). Gemäss Art. 80 m Abs. 1 lit. a IRSG wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die Verfügung von sich aus ihr zuzustellen (act. 10 S. 4).
9.2 Gemäss Art. 80 m Abs. 1 lit. a IRSG stellen die ausführenden Behörden und die Rechtsmittelinstanzen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaf-ten Berechtigten (lit. a) und dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz (lit. b) zu. Ist der Berechtigte in der Schweiz wohnhaft, erhält er spätestens mit der Zustellung der Eintretens-verfügung vom Rechtshilfeverfahren Kenntnis (Art. 80 m Abs. 1 lit. a IRSG ). Das Recht auf Zustellung bezweckt nichts anderes, als diejenigen Personen, welche zur Beschwerdeführung berechtigt sind, von den im Rechtshilfeverfahren getroffenen Verfügungen in Kenntnis zu setzen ( L AURENT M OREILLON , Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 80 m IRSG N. 2).
9.3 Vorliegend stand spätestens nach Eingang der angeforderten Bankunterlagen fest, dass es sich bei der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Beschwerdeführerin um eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Y. (Schweiz) handelt (s. auch Ausdruck aus dem schweizerischen Handelsregister vom 8. Juni 2015 betreffend die Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin, Rechtshilfeakten, Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin hätte demnach in der Folge die "Eintretensverfügung vom 8. Juni 2015" und die "Ergänzung vom 22. Juli 2015 der Eintretensverfügung vom 8. Juni 2015" in Anwendung von Art. 80 m Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 80 h lit. IRSG i.V.m. Art. 9 a lit. a IRSV der Beschwerdeführerin zustellen müssen. Gemäss Mitteilungssatz der beiden Rechtshilfeverfügungen wurden diese der Beschwerdeführerin aber nicht eröffnet, sondern lediglich den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankinstituten und dem BJ. Eine nachträgliche Zustellung ist ebenfalls unterblieben. Die Eröffnung an die Banken vermag im vorliegenden Fall die Eröffnung an die Beschwerdeführerin als betroffene Kontoinhaberin mit Sitz in der Schweiz nicht zu ersetzen. Daran vermögen weder das Informationsrecht der betreffenden Bankinstitute gemäss Art. 80 n Abs. 1 IRSG noch deren obligationsrechtliche Sorgfaltspflicht zur Information etwas zu ändern. Indem die Beschwerdegegnerin diese Mitteilung unterliess, hat sie Bundesrecht verletzt.
9.4 Nach der Rechtsprechung darf einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen (vgl. auch Art. 38 VwVG ). Wurde eine Verfügung eröffnet, aber nicht allen Parteien, so kann einer Anfechtung der Fristablauf nicht entgegengehalten werden (s. Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank , in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 38 N. 10) . Vorliegend wurde die Schlussverfügung der Beschwerdeführerin eröffnet, welche jene gemäss Art. 80 e Abs. 1 IRSG zusammen mit den ihr nicht eröffneten Zwischenverfügungen hat anfechten können. Der Beschwerdeführerin ist insofern aus der Nichteröffnung kein Nachteil erwachsen und demzufolge ist sie im Grundsatz auch nicht beschwert. Allerdings ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass durch die Nichteröffnung es ihr zunächst verunmöglicht wurde, ein Siegelungsgesuch in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der angeordneten Edition der Bankunterlagen zu stellen. Da die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, auch nicht in der Folge in das Rechtshilfeverfahren einbezogen hat, hatte Letztere zudem keine Möglichkeit, vor der Erlass der Schlussverfügung nachträglich eine Siegelung zu beantragen. Ob die Beschwerdeführerin überhaupt berechtigt war, die Siegelung zu beantragen, ist damit nicht beantwortet. Soweit dies zutrifft, bleibt indes festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin alle ihre unter dem Titel Geheimnisschutz vorgebrachten Einwände gegen die Durchsuchung der Bankunterlagen und nunmehr gegen deren rechtshilfeweise Herausgabe im Rahmen der vorliegenden Beschwerde hat vorbringen können (s. nachfolgend). Auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, hat die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in der Sache keinen Nachteil erlitten. Dass die Beschwerdegegnerin jeweils bewusst oder gar systematisch die Verfahrensregeln missachtet (vgl. auch infra E. 10.4.2), lässt sich aufgrund des vorliegenden Falles nicht annehmen. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des Eröffnungsfehlers kein Nachteil entstanden ist, weshalb dieser Formfehler folgenlos bleibt.
10.
10.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, sie habe nicht am Rechtshilfeverfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen können (act. 1 S. 9). Dabei hätte die Beschwerdegegnerin ihr vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben müssen, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen nicht herauszugeben seien (act. 10 S. 5).
10.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör zum einen im Rechtshilfegesetz selber und zum anderen aufgrund des Verweises von Art. 12 Abs. 1 IRSG im Verwaltungsverfahrensgesetz, namentlich in Art. 26 ff . und Art. 29 ff . VwVG konkretisiert. Das Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren ist in Art. 80 b Abs. 1 IRSG festgelegt. Danach können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80 b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80 h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 , mit weiteren Hinweisen). I n concreto muss d ie ausführende Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem gemäss Art. 80 h lit. b IRSG und Art. 9 a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.1).
10.3 Das BJ führt in seiner Vernehmlassung zwar aus, die ausführende Behörde sei verpflichtet, der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Person vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit zu geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen nicht herauszugeben seien. Betreffend das Vorgehen der Beschwerdegegnerin hält es dann lediglich fest, es könne der Schlussverfügung nicht entnommen werden, ob eine Einigungsverhandlung stattgefunden habe (act. 8 S. 4). Demgegenüber räumt die Beschwerdegegnerin unumwunden ein, dass sie die Auswahl der Akten ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin durchgeführt habe (act. 7 S. 3). Dies entspricht auch der Aktenlage. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung keine Gelegenheit gegeben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen nicht herauszugeben sind. Bei dieser Sachlage liegt mit Bezug auf das Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin eine klare Gehörsverletzung vor.
10.4
10.4.1 Das BJ trägt vor, eine allfällige - nicht schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs würde im Beschwerdeverfahren geheilt werden, da die Beschwerdeinstanz mit umfassender Kognition über die Herausgabe der erhobenen Beweismittel an den ersuchenden Staat entscheide (act. 8 S. 5). Ebenfalls nach Ansicht der Beschwerdegegnerin wäre die Beschwerdeinstanz aufgrund ihrer umfassenden Kognition, sollte sich dies tatsächlich als notwendig erweisen, in der Lage, die seitens der Beschwerdeführerin in besagtem Zusammenhang geltend gemachten Mängel zu heilen (act. 7 S. 3).
10.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 3.3; Z IMMERMANN , a.a.O., S. 477 N. 472; Peter P OPP , Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 460 m.w.H.).
Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition ( TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007, E. 2.1). Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt demnach grundsätzlich die Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs, welche durch die ausführenden Behörden begangen wurden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.94 vom 13. Oktober 2008 E. 4.2). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage; die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr missachteten Verfahrensrechte systematisch nachträglich geheilt werden, ansonsten die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.). Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte in Frage (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 V 130 E. 2b S. 132). Eine schwere Verletzung von Verfahrensrechten hat nach ständiger Praxis des Bundesgerichts die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge (Art. 61 Abs. 1 VwVG ; TPF 2009 49 E. 4.3; Philippe Weissenberger , in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 61 N. 18).
10.4.3 Die Beschwerdeführerin konnte sich sowohl im Rahmen der Beschwerdeeingabe als auch im Rahmen der Replik mit den herauszugebenden Unterlagen auseinandersetzen. Da die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt, sind der Beschwerdeführerin keine schwerwiegenden Nachteile durch die erfolgte vorinstanzliche Gehörsverletzung erwachsen. Unter diesen Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden. Soweit den Beschwerdeführern die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Festlegung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tragen sein ( TPF 2008 172 E. 6).
Zu betonen bleibt, dass d ie Möglichkeit der Heilung, welche dem Gebot der raschen Erledigung des Rechtshilfeersuchens gemäss Art. 17 a IRSG und der Prozessökonomie Rechnung trägt, von der ausführenden Behörde allerdings nicht als Einladung missverstanden werden darf, den Anspruch auf rechtliches Gehör systematisch zu verletzen ( BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123/124 mit Hinweisen; Zimmermann , a.a.O. ). Dass die Beschwerdegegnerin dies tun soll, kann allein aufgrund des vorliegenden Falles jedoch nicht angenommen werden. Sollten sich Fälle wie hier allerdings häufen und damit tatsächlich Grund zur Annahme bestehen, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör regelmässig verletzt, sind die Konsequenzen zu ziehen und eine Heilung abzulehnen (s. BGE 124 II 132 E. 2d S. 139; Urteile des Bundesgerichts 1C_127/2012 vom 29. Februar 2012, E. 2.2; 1C_560/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 2.2; Zimmermann , a.a.O., S. 478).
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Einbezug des Berechtigen ins Rechtshilfeverfahren die in Art. 80 c IRSG vorgesehene Möglichkeit eröffnet, das Rechtshilfeverwahren teilweise oder ganz gütlich mit dem Einverständnis der betroffenen Person zu beenden, und damit auch dem Gebot der raschen Erledigung des Rechtshilfeersuchens gemäss Art. 17 a IRSG dient.
11.
11.1 In der Sache bringt die Beschwerdeführerin vor, dem Rechtshilfeersuchen vom 30. Januar 2015 sei keine haltbare Begründung für die Substantiierung eines Tatverdachts zu entnehmen (act. 1 S. 10).
Das Rechtshilfeersuchen werde damit begründet, dass der Zweck einzelner Überweisungen vage sei und es keinen Hinweis darauf gegeben habe, dass Gelder für den Kauf von Aktien der Gesellschaft F. Inc. bestimmt gewesen seien. Es sei aber in keiner Weise ersichtlich, weshalb zwischen den Überweisungen und den Aktienverkäufen ein Zusammenhang hätte bestehen müssen. Ähnliches gelte für das zweite Rechtshilfeersuchen vom 13. April 2015. Dort werde ausgeführt, dass aus den Gründen der Überweisung nicht ersichtlich sei, ob diese Überweisungen mit dem Handeln der Aktien der F. Inc. im Zusammenhang stünden. Inwiefern sich hieraus ein Tatverdacht oder die Notwendigkeit von Rechtshilfemassnahmen ergeben sollte, sei nicht ersichtlich. Sodann könne aus dem Umstand, dass dem ersuchenden Staat offensichtlich die Gründe der Überweisungen vorgelegen hätten, geschlossen werden, dass er über die aus seiner Sicht fraglichen Transaktionen bereits hinreichend dokumentiert gewesen sei.
Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin von B. hinsichtlich seiner Zahlungsfähigkeit hinters Licht geführt worden sei. Sie habe gegenüber B. und den betreffenden Aktienkäufern alle ihre vertraglichen Verpflichtungen vollständig erfüllt. Sie habe, soweit es ihr möglich gewesen sei, auch alle verkauften Aktien an die Käufer herausgegeben (act. 1 S. 12). Dies sei dort nicht möglich, wo sich die Käufer trotz entsprechender Aufforderung nicht gemeldet hätten. Die Beschwerdeführerin habe ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber B. und den betreffenden Aktienkäufern vollständig erfüllt (act. 1 S. 12). B. seinerseits sei seinen vertraglichen Verpflichtungen ihr gegenüber in keiner Weise nachgekommen. Namentlich sei das vereinbarte Honorar nicht ausgerichtet worden. Dieses habe sie klageweise im Zivilprozess geltend machen müssen. Bei diesem Forderungsstreit habe sie obsiegt, wobei sie trotzdem für ihre Forderung bis heute nicht befriedigt worden sei (act. 1 S. 13). Die Beschwerdeführerin reichte hierzu den unbegründeten Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 20. November 2014 und eine Vollstreckbarkeitserklärung vom 19. Dezember 2014 (act. 1.10, 1.12)
11.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen-stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR ). Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab, welches sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl" richtet. Eine sogenannte "fishing expedition" dient der Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Person bestünden (vgl. BGE 103 Ia 206 E. 6; 125 II 65 E. 6a). Das Ersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR ). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR ), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR ) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande-ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).
11.3 Die ausländischen Strafverfolgungsbehörden ermitteln vorliegend wegen Betrugs. Das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit ist an sich nicht bestritten. Zur Untersuchung der Frage, ob die Angaben im Rechtshilfeersuchen ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen (Art. 14 Ziff. 2 EUeR ; Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV ), hat der Rechtshilferichter die Sachverhaltsschilderung mit Blick auf die konkrete Straftat, d.h. vorliegend Betrug, zu würdigen.
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Das Merkmal der Arglist wurde in die genannte Gesetzesbestimmung eingefügt, um die Fälle qualifizierter Täuschung von den Verhaltensweisen abzugrenzen, bei welchen der Täter jemanden lediglich durch eine einfache, leicht durchschaubare Lüge irregeführt hat (BGE 108 Ib 296 E. 7; 101 Ia 610 E. 3 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je m.w.H.; Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 15 N. 18).
11.4 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 30. Januar 2015 soll B. im Jahre 2011 an G. herangetreten sein, damit dieser in Aktien anlege. Zwischen B. als Versicherungsmakler sowie Anlageberater und G. als Kunden habe damals schon seit Jahren eine Vertrauensbeziehung bestanden. Es habe sich in der Folge herausgestellt, dass B. in Belgien keine Genehmigung für die Anlageberatung habe. B. habe G. den Vorschlag gemacht, in Aktien der kanadischen Gesellschaft F. Inc. in Z. (Kanada) anzulegen. Die F. Inc. sei damals im Begriffe gewesen, an die Börse zu gehen. Nach den von B. gemachten Angaben hätte die schweizerische Gesellschaft A. AG in Y. (Schweiz) und deren Geschäftsführer H. die Aktientransaktion begleiten sollen. Es habe sich herausgestellt, dass es noch weitere, ähnliche Geschädigte wie G. gebe. Diese hätten einen Kaufvertrag zwischen der F. Inc. und sich selbst für den Kauf von Aktien zum Preis von EUR 1.50 pro Aktie unterschrieben. Im Zeitraum vom 2. Februar 2011 bis zum 6. Dezember 2011 hätten 40 Geschädigte insgesamt EUR 3'188'371.00 auf das auf die A. AG lautende deutsche Bankkonto Nr. 3 der A. AG überwiesen. Diese Einzahlungen seien als Subskriptionen auf den Kauf der Aktien betrachtet worden. Die Kaufverträge hätten eine Auflösungsklausel enthalten. Danach wäre der Vertrag aufgelöst worden, wenn bis zum 30. September 2011 weder eine Börsennotierung noch nach erfolgter Börsennotierung eine Preisfestlegung von EUR 2.00 stattgefunden hätte. Wäre die Bedingung eingetreten, wäre der Vertrag als überflüssig erachtet worden, was zur Folge gehabt hätte, dass die Gesellschaft nicht verpflichtet gewesen wäre, die Aktien zu übertragen, und der Käufer den Kaufpreis samt Zinsen vom Trustee zurück erhalten hätte. Die F. Inc. sei schliesslich erst am 8. Dezember 2011 an die Börse gegangen. Im Februar 2012 hätten einige Geschädigte die erforderlichen Angaben der A. AG erhalten, "um die Aktien zu übertragen", während andere gar nichts erhalten hätten. Ab dem Börsengang am 8. Dezember 2011 hätten die Geschädigten während eines längeren Zeitraums nicht die Möglichkeit gehabt, die Aktien zu verkaufen, obwohl der Vertrag mit B. darin bestanden habe, dass sofort nach dem Börsengang die Aktien zu einem Gewinn von 33 % hätten verkauft werden sollen und/oder die Preisfestlegung mindestens EUR 2.00 betragen hätte. Diese Bedingung sei aber sofort nach dem Börsengang erfüllt gewesen. Im Namen verschiedener Geschädigten sei ein Dokument erfasst worden mit dem Vermerk: "Hiermit beauftrage ich den Verkauf meiner Aktien der F. Inc. bei der ersten Notierung. Dieser Verkauf hat nur zu erfolgen, wenn ich eine Rendite von mindestens 33 % habe". Dieses von den Geschädigten unterschriebene Dokument sei nicht für jemanden spezifisch bestimmt gewesen und erwähne auch keinen Auftraggeber.
Bei der Auswertung der "Verdichtungen" betreffend das auf die A. AG lautende deutsche Bankkonto Nr. 3 seien keine Geldbewegungen festgestellt worden, die vermuten liessen oder woraus hervorgehe, dass Aktien gekauft worden wären. Gemäss den belgischen Behörden habe sich herausgestellt, dass grosse Geldbeträge auf schweizerische Konten überwiesen worden seien. So seien vom deutschen Bankkonto der A. AG insgesamt EUR 1'520'000.-- auf das auf die A. AG lautende schweizerische Bankkonto Nr. 2 überwiesen worden. Der Überweisungszweck habe jeweils "Kontoübertrag" gelautet. Vom deutschen Bankkonto seien des Weiteren insgesamt EUR 350'000.-- auf das auf die A. AG lautende schweizerische Bankkonto Nr. 1 überwiesen worden. Der Überweisungszweck habe ebenfalls jeweils Kontoübertrag gelautet. Sodann seien vom deutschen Bankkonto insgesamt EUR 137'000.-- auf das schweizerische Konto Nr. 4 der A. AG überwiesen worden. In drei Fällen sei dies ohne Angabe des Überweisungszweckes erfolgt und einmal habe der Überweisungszeck wiederum "Kontoübertrag" gelautet. Nach Ansicht der belgischen Behörden seien die angegebenen Zwecke der Überweisungen auf die verschiedenen schweizerische Konten vage und würden keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Gelder für den Kauf von Aktien der F. Inc. bestimmt gewesen seien.
Vor diesem Hintergrund beantragten die belgischen Behörden Bankermittlungen betreffend die drei genannten schweizerischen Konten, namentlich Feststellung der Identität des Kontoinhabers, Feststellung der Identität des/der Bevollmächtigten, eine Verdichtung zu den Geschäften mit den entsprechenden Unterlagen für den Zeitraum vom 9. November 2011 bis zum 31. August 2014.
Gemäss dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 13. April 2015 haben die belgischen Behörden zudem festgestellt, dass im November 2011 insgesamt EUR 400'000.-- vom deutschen Konto jeweils mit dem Vermerk "Kunde 5 Konto Nr. 6, A. AG" auf das auf die Bank E. AG lautende Konto Nr. 7 überwiesen worden seien. Am 7. November seien zweimal EUR 50'000.--, am 10. November dreimal EUR 50'000.--, am 16. November zweimal EUR 50'000.-- und am 21. November 2011 einmal EUR 50'000.-- überwiesen worden. Aus dem Überweisungsgrund sei nicht ersichtlich, ob die Überweisungen mit dem Handel mit den Aktien der F. Inc. im Zusammenhang stünden. Überweisungen vom Konto der Bank E. AG auf das deutsche Konto der A. AG seien nicht vorgefunden worden.
Entsprechend beantragten die belgischen Behörden mit dem Ergänzungsersuchen auch Bankenermittlungen betreffend das vorgenannte Konto der Bank E. AG.
11.5 Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als in der Sachverhaltsdarstellung der belgischen Behörden diverse Unklarheiten bestehen. Auf der einen Seite beziehen sich die belgischen Behörden auf einen Kaufvertrag zwischen der F. Inc. und den Geschädigten über den Kauf von Aktien zum Preis von EUR 1.50 pro Aktie. Diese Kaufverträge hätten eine Auflösungsklausel enthalten, wonach bei Verwirklichung der Bedingung die Käufer den Kaufpreis samt Zinsen von einem nicht näher bezeichneten Trustee zurück erhalten hätten. Auf der anderen Seite nennen sie einen Vertrag der Geschädigten mit B., wonach sofort nach dem Börsengang die Aktien zu einem Gewinn von 33 % hätten verkauft werden sollen und/oder die Preisfestlegung mindestens EUR 2.00 betrage. Die Vertragsverhältnisse zwischen den im Ersuchen genannten Personen und Gesellschaften wurden insgesamt nicht oder nur sehr rudimentär dargestellt. In welchem Verhältnis B., die F. Inc., die A. AG sowie der erwähnte Trustee zueinander stehen sollen, wurde sodann nicht direkt ausgeführt. Ebenso wenig wurde eindeutig festgehalten, wer aus welchem Grund welcher vertraglichen Leistungspflicht teilweise oder ganz nicht nachgekommen sein soll. Es werden auch keine Angaben zu allfälligen Mahnungen zuhanden der leistungspflichtigen Partei gemacht. Ob denjenigen Geschädigten, die erst später über ihre Aktien hätten verfügen können, dadurch einen Schaden in Form eines entgangenen Gewinns entstanden sei, lässt sich der Sachverhaltsschilderung ebenfalls nicht eindeutig entnehmen.
Auch wenn mehrere Unklarheiten und durchaus offene Fragen bestehen, erlauben die Angaben im Rechtshilfeersuchen die Prüfung, ob ausreichende Anhaltspunkte für einen Betrug vorliegen und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Der Kern des Sachverhaltsvorwurfs im Rechtshilfeersuchen genügt noch knapp den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 1 lit. b und Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG . So sollen gemäss der Sachdarstellung der belgischen Behörden die mutmasslichen 40 Geschädigten auf Wirken des Anlageberaters B., zu dem die Geschädigten eine mehrjährige Vertrauensbeziehung gehabt hätten, den Kaufpreis für die Aktien bezahlt, die gekauften Aktien entgegen der vertraglichen Vereinbarung aber nie oder erst nach längerer Zeit erhalten haben. Die Geschädigten hätten über EUR 3 Mio. als Subskriptionen auf den Kauf der Aktien auf das deutsche Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt. Daraus ist zu folgern, dass für diejenigen Geschädigten, welche nichts erhalten haben sollen, der mutmassliche Schaden der für die Aktien bezahlte Kaufpreis und der entgangene Gewinn umfasst. Gestützt auf die Bankunterlagen betreffend das deutsche Konto der Beschwerdeführerin gebe es nach den belgischen Behörden sodann keine Hinweise, dass die von den Geschädigten einbezahlten Beträge für den Kauf der Aktien der F. Inc. verwendet worden seien. Die belgischen Behörden äussern damit im Umkehrschluss den Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin die von den Geschädigten einbezahlten EUR 3 Mio. nicht, wie von jenen angenommen, für den Kauf der Aktien der F. Inc., sondern für andere Zwecke verwendet habe. Aufgrund der ganzen Sachverhaltsschilderung und der von B. gemäss dem Rechtshilfeersuchen mutmasslich verletzten Strafnormen darf angenommen werden, dass für die belgischen Behörden das Vorgehen der Beschwerdeführerin (die Entgegennahme des Kaufpreises, ohne die Gegenleistung zu erbringen) von B. eingefädelt worden sei.
Die Bestreitungen und die Gegendarstellung der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, diesen Sachverhaltsvorwurf zu entkräften. Was den ins Recht gelegten Entscheid des Kantonsgerichts Zug anbelangt, ist der Beschwerdeführerin grundsätzlich entgegenzuhalten, dass der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat. Der eingereichte Entscheid ist darüber hinaus unbegründet und enthält lediglich das Dispositiv, wonach B. verpflichtet werde, der Beschwerdeführerin EUR 109'087.40 nebst Zinsen zu bezahlen. Aus welchem Rechtsverhältnis diese Verpflichtung herrührt und auf welchem Rechtsgrund sie fusst, lässt sich dem Entscheid nicht entnehmen, weshalb dieser die Bestreitungen der Beschwerdeführerin ohnehin nicht zu stützen vermöchte. Da nach der Darstellung der belgischen Behörden der von den Geschädigten einbezahlte Kaufpreis nicht zur Gegenleistung geführt hat, liegt es auf der Hand, dem Geldfluss ab dem fraglichen Konto nachzugehen. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin kann dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung auf nachvollziehbare Weise entnommen werden, welcher Sachzusammenhang zwischen dem belgischen Strafverfahren und den schweizerischen Konti der Beschwerdeführerin bestehen soll. Was die Beschwerdeführerin gegen den Sachverhaltsvorwurf einwendet, vermag keine offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche zu begründen, welche diesen sofort entkräften würden. Entgegen ihrem Einwand, das Rechtshilfeersuchen sei derart vage begründet und deshalb unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht haltbar, erlaubt der geschilderte Sachverhaltsvorwurf, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, die Prüfung der Verhältnismässigkeit. Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, dem Rechtshilfeersuchen sei "keine haltbare Begründung für die Substantiierung eines Tatverdachts" zu entnehmen, geht ihre Rüge nach dem Gesagten fehl.
12.
12.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Herausgabe der Bankunterlagen in diversen Punkten als unverhältnismässig.
12.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (Z IMMERMANN , a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; P OPP , a.a.O., N. 404; siehe statt vieler zuletzt u. a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.143 -144 vom 6. November 2014, E. 4.3). Dabei kann die internationale Zusammenarbeit nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und of fensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können ( TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken. Er hat allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1). Konnte die Beschwerdeführerin aus den bereits genannten Gründen dieser Obliegenheit im Rahmen der Ausführung des Rechtshilfeersuchens gar nicht nachkommen (E. 9 und 10), ist sie ihr im Beschwerdeverfahren mit den nachfolgenden Einschränkungen grundsätzlich nachgekommen.
12.3 Wie vorstehend erläutert, kann dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung auf nachvollziehbare Weise entnommen werden, welcher Sachzusammen hang zwischen dem belgischen Strafverfahren und den schweizerischen Konti der Beschwerdeführerin bestehen soll (vgl. supra E. 11.5). Zu den einzelnen Einwänden ist Folgendes auszuführen.
12.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Rechtshilfeersuchen würden indirekt darauf abzielen, herauszufinden, ob B. über Konten in der Schweiz verfüge und ob jener allenfalls - falls er sich habe etwas zuschulden kommen lassen - Gelder für sich in der Schweiz verwahre. Dies komme geradezu als unbestimmte Suche nach Beweismitteln und damit als klar gesetzeswidrig daher (act. 1 S. 10).
Wie vorstehend wiedergegeben, zielt das belgische Rechtshilfeersuchen darauf ab, den Geldfluss vom deutschen Konto, worauf die mutmasslichen Geschädigten mehr als EUR 3 Mio. einbezahlt haben, auf genau bezeichnete Konten in der Schweiz abzuklären. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als nicht stichhaltig.
12.3.2 Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, es sollen Kontoeröffnungsdaten und die Detailbelege zu den Konti Nr. 8, Nr. 9, Nr. 10 herausgegeben werden, welche aber von den belgischen Behörden nicht verlangt worden seien. Dies sei klar nicht zulässig (act 1 S. 11).
Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 13. April 2015 die belgischen Behörden um Bankermittlungen betreffend das auf die Bank E. AG lautende Konto Nr. 11 ersucht haben. Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 teilte die Bank E. AG der Beschwerdegegnerin mit, dass es sich bei diesem Konto um ein Nostro-Konto der Bank E. AG bei der Bank C. AG handle, über welches in der Vergangenheit Kundentransaktionen abgewickelt worden seien (Rechtshilfeakten, Urk. 10). Die im Rahmen dieser Transaktionen auf das Konto der Bank E. AG überwiesenen Gelder seien anschliessend den Konti der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden. Weiter teilte die Bank mit, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin des Kontos mit der Nummer 12 sei und folgende Währungskonten existieren würden (Nr. 8, Nr. 9, Nr. 10). Es ist offensichtlich, dass sich das Ermittlungsinteresse der belgischen Behörden auch auf die fraglichen drei Konten der Beschwerdeführerin richtet, auf welche die Gelder vom im Ergänzungsersuchen genannten Konto der Bank E. AG weiter überwiesen wurden. Von einer Verletzung des Übermassverbots kann keine Rede sein.
12.3.3 Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, in den Unterlagen betreffend die Konten bei den Banken E. AG und D. AG würden teilweise Käufe und Verkäufe mit dem Transaktionstitel Börsentransaktion "F. Inc." vermerkt sein, weshalb sie eine losen Bezug zum abzuklärenden Vorgang haben können. Dies ändere jedoch nichts daran, dass darin auch Drittdaten enthalten seien, an deren Schutz die Beschwerdeführerin ein legitimes Interesse habe. Diese könnten demzufolge nur (teilweise) ausgeschwärzt herausgeben werden (act. 1 S. 11).
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Untersuchungsinteresses der belgischen Behörden richtet sich auch nach dem Verbleib der von den Geschädigten einbezahlten EUR 3 Mio., weshalb nicht nur die mit Bankunterlagen mit dem Transaktionstitel Börsentransaktion "F. Inc." zu übermitteln sind. Dass die abzudeckenden Bankunterlagen für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind, hat die Beschwerdeführerin mit ihrer pauschalen Argumentation nicht dargelegt, und ist auch nicht ersichtlich.
12.3.4 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, beim Kontokorrent Nr. 1 handle es sich anhand der Bewegungen und der Höhe der Bewegungen um ein Zahlungskonto der Beschwerdeführerin, von welchem keinerlei Transaktionen mit dem in Belgien abzuklärenden Vorgang in Verbindung zu bringen seien. Insbesondere seien keine gesamthaften Überweisungen von EUR 350'000.-- mit dem angeblichen Zahlungsgrund "Kontoübertrag" erfolgt. Dies lege einerseits die unzureichende Begründung des Rechtshilfeersuchens offen und weise nach, dass die betreffenden Kontounterlagen keinerlei Zusammenhang zu allenfalls abzuklärenden Straftat aufweisen würden. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin gelte für das Kontokorrent der Beschwerdeführerin Nr. 2 dasselbe. Das Rechtshilfeersuchen behaupte, es seien von einem deutschen Konto hierauf insgesamt ein Betrag von rund EUR 1,5 Mio. mit dem Vermerk "Kontoübertrag" überwiesen worden. Mit anderen Worten sei ein Zusammenhang zu allenfalls deliktischen Tätigkeiten eines Dritten nicht ersichtlich. Die Sichtung der edierten Unterlagen weise klar nach, dass diese Behauptung nicht bestätigt werden könne. Weder der Anfangs- noch der Schlusssaldo liessen solche Rückschlüsse zu. Auch die zwischenzeitlichen Bewegungen würden einen behaupteten Gesamtbetrag von mehr als EUR 1,5 Mio. an "Kontoüberträgen" nicht ansatzweise plausibilisieren. Die diesbezüglichen Mutmassungen der ersuchenden Behörden würden sich somit als schlicht falsch erweisen.
Auch hier ist der Beschwerdeführerin zu widersprechen, da für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (vgl. supra E. 12.2). Entsprechend sind auch die vorgenannten Bankunterlagen für die belgischen Strafverfolgungsbehörden potentiell erheblich.
12.3.5 Im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Verweigerung der Siegelung bringt die Beschwerdeführerin vor, durch die Editionsaufforderungen sei direkt ihr Geschäftsgeheimnis betroffen. Sodann sei sie aufgrund ihrer fiduziarischen Tätigkeit auf eine gute Reputation bei Finanzinstituten angewiesen. Da sie im Falle einer angekündigten rechtshilfeweisen Preisgabe der einverlangten Kontodaten und -belege von ihren weiteren Kunden zivilrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden dürfte, mache sie das Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutze im Sinne von Art. 169 Abs. 1 lit. b StPO geltend. Es wäre nicht ersichtlich, dass das Strafverfolgungsinteresse das evidente Schutzinteresse der Beschwerdeführerin am Schutz ihrer unbehelligten anderen Kunden und an der eigenen Reputation in dieser Konstellation überwiegen würde (act 1 S. 7 f.).
Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich gemäss Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246 -248 StPO sinngemäss. Zur Zeugnisverweigerung berechtigen nicht einfache Geschäftsgeheimnisse, sondern nur qualifizierte Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 321 StGB . Geschäftsgeheimnisse stehen im Allgemeinen weder der Durchsuchung noch der Gewährung von Rechtshilfe absolut entgegen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.26 -28 vom 3.Juli 2013, E. 5.6, mit weiteren Hinweisen). Geschäftsgeheimnisse sind dann zu wahren, wenn eine Interessenabwägung ihre Herausgabe unverhältnismässig erscheinen lässt (Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2011 vom 6. Juni 2011, E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.37 vom 17. Mai 2011, E. 4). Analoges gilt auch, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 169 Abs. 1 lit. b StPO beruft. So entbindet die Gefahr einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit den Zeugen nur dann von seiner Zeugnispflicht, wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (lit. b).
Die Beschwerdeführerin begnügt sich vorliegend damit zu behaupten, ihr "evidentes" Schutzinteresse überwiege. Weshalb die geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse und Gefahr einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit dem Interesse der belgischen Strafverfolgungsbehörden an der Ermittlung des Sachverhalts, das grundsätzlich ein höheres Gewicht hat, im vorliegenden Fall vorgehen sollen, wurde nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag nach dem Gesagten die Verweigerung der Rechtshilfe unter dem Titel Geheimnisschutz nicht zu rechtfertigen.
12.4 Die Herausgabe der strittigen Bankunterlagen an die ersuchende Behörde erweist sich als verhältnismässig, weshalb die betreffenden Eventualanträge abzuweisen sind.
13. Zusammenfassend ergibt sich, dass in der Sache sich alle Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beweismittelherausgabe als unbegründet erweisen. Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 27. August 2015 ist demnach abzuweisen.
14.
14.1 Hinsichtlich der Kostentragung des Beschwerdeverfahrens beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin, eventuell dem Staate aufzuerlegen, und es sei ihr eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdegegnerin habe ihr mehrmals ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Verfahrensteilnahme abgeschnitten. Die Beschwerdegegnerin habe ihr keine einzige Möglichkeit zur Rechtswahrung gelassen, als den Schutz ihrer Verfahrensrecht im Beschwerdeverfahren zu suchen (act. 1 S. 13). Die Rechtsverletzungen durch die Beschwerdegegnerin hätten die anwaltliche Interessenwahrung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens notwendig gemacht. Es sei ihr demnach eine Parteienschädigung in einer der Sache angemessenen Höhe zuzusprechen (act. 1 S. 13).
Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sie in der Beschwerde sich nicht darauf beschränkte, die fraglichen Gehörsverletzungen zu rügen. Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, unterlag die Beschwerdeführerin mit all ihren Rügen betreffend die Beweismittelherausgabe. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ) und die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an ihr sind nicht gegeben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ; TPF 2008 172 E. 7.2).
14.2 Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162 ) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR ). Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist sodann die vorinstanzliche Gehörsverletzung zu berücksichtigen, welche vorliegend eine Reduktion der Gerichtsgebühr rechtfertigt. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 des Reglements), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. September 2015 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 27. August 2015 wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 24. März 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Urs Sutter
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
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