Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BV.2015.25 |
Datum: | 10.05.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). |
Schlagwörter | VStrR; Bundesstrafgericht; Vermögenswerte; Durchsuchung; Bundesstrafgerichts; Beschlag; Beschlagnahme; Bargeld; Beschluss; Beschwerdekammer; Sicherstellung; Mehrwertsteuer; Vermögenswerten; Einziehung; MWSTG; Beweismittel; Sinne; Verletzung; Durchsuchungs; Aufzeichnungen; Unterlagen; Verfahren; Apos;; Barmittel; Person; Hinblick; Siegelung |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 103 MWSTG ;Art. 24 StPO ;Art. 66 BGG ;Art. 9 MWSTG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummern: BV.2015.24 , BV.2015.25 |
| Beschluss vom 10. Mai 2016 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
| Parteien | 1. A. , 2. B. GMBH, beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Beschlagnahme (Art. 46 f . VStrR ) | |
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 11. September 2015 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 f . des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]), evtl. des Abgabebetrugs (Art. 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), und der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG), begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 im Rahmen des Betriebs und der Geschäftsführung der Clubs C. (in Z.), D. (in Y.), E. (in X.) als verantwortliches Organ der F. AG, G. GmbH, H. GmbH, I. GmbH, J. AG, B. GmbH, L. AG, M. GmbH, N. AG, O. Sàrl, P. Sàrl, Q. GmbH und R. GmbH sowie allfälliger weiterer Gesellschaften insbesondere durch Nichtdeklaration und Nichtverbuchen bzw. Nichtdeklarieren- und Nichtverbuchenlassen mehrwertsteuerpflichtiger bzw. den steuerpflichtigen Firmen zuzurechnender Umsätze, durch Verletzung des Bruttoprinzips und Führen einer unvollständigen Buchhaltung (act. 3.8). Im selben Sachzusammenhang eröffnete die ESTV ebenfalls am 11. September 2015 bzw. am 15. September 2015 Strafuntersuchungen gegen S. (act. 3.9) bzw. gegen T. und AA. (act. 3.10, 3.11).
B. Am 27. November 2015 erliess der Direktor der ESTV einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, mit welchem er die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten des Club C. und der I. GmbH sowie der Wohnräume von A. in Z., die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Beschlagnahme von Unterlagen und Gegenständen, die als Beweismittel im Verfahren gegen die eingangs erwähnten Beschuldigten von Bedeutung sein können, sowie von Gegenständen und Vermögenswerten, welche voraussichtlich der Einziehung unterliegen, anordnete (act. 3.3). Die entsprechende Hausdurchsuchung im Club C. erfolgte am 2. Dezember 2015. Dabei wurde in verschiedenen Räumlichkeiten Bargeld im Betrag von insgesamt Fr. 99'360.- und EUR 50.- aufgefunden. Das Geld wurde einem der anwesenden Vertreter der Kantonspolizei Schwyz übergeben, damit es dieser auf das Konto der ESTV überweise (vgl. hierzu act. 3.4, S. 3). Vor Ort wurden diesbezüglich drei «Sicherstellungsprotokolle Bargeld» erstellt (vgl. act. 3.7).
C. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2015 gelangten A. und die B. GmbH an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen Folgendes (act. 1):
1. Die gemäss Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll der ESTV vom 2. Dezember 2015 im Club C. beschlagnahmten Vermögenswerte, bestehend aus Barmitteln im Betrag von CHF 99'360.- und EUR 50.-, seien unverzüglich herauszugeben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 schliesst der Direktor der ESTV auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). Mit Replik vom 15. Januar 2016 halten A. und die B. GmbH an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 9). Die Replik wurde der ESTV am 18. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst , Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugssteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG ).
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR ). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR ).
1.3
1.3.1 Die Parteien scheinen sich bezüglich des vorliegenden Anfechtungsobjekts offensichtlich im Unklaren zu befinden. So führt die Beschwerdegegnerin aus, die Vermögenswerte seien nicht beschlagnahmt, sondern sichergestellt worden. Eine derartige Sicherstellung könne nicht Gegenstand einer Beschwerde bilden (act. 3, Ziff. I.4 mit Verweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.51 vom 18. November 2014). Die Beschwerdeführer halten den Hinweis nicht für einschlägig und erachten die Vermögenswerte als beschlagnahmt (act. 9, S. 3 f.). Nichtsdestotrotz machen sie im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift aber auch geltend, die anlässlich der Hausdurchsuchung festgestellten Barmittel seien in Verletzung von Art. 50 Abs. 3 VStrR nicht versiegelt worden (act. 1, Rz. 5.1). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits stellt sich wiederum die Frage, ob Bargeld unter das Siegelungsrecht gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR fällt bzw. fallen kann (act. 3, S. 2 f.).
1.3.2 Die Durchsuchung von Räumlichkeiten dient der Auffindung der beschuldigten Person, von Gegenständen oder Vermögenswerten, die der Beschlagnahme unterliegen, oder von Spuren der Widerhandlung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VStrR). Von einer Durchsuchung von Papieren und Datenträgern (oder Aufzeichnungen im Sinne des Art. 246 StPO ) im Sinne von Art. 50 VStrR wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2015.1 vom 17. November 2015, E. 3; BE.2014.13 vom 5. November 2014, E. 2; siehe auch BV.2014.51 vom 18. November 2014, E. 2.2). Können die so durchsuchten Aufzeichnungen als Beweismittel von Bedeutung sein, so ergeht diesbezüglich eine sog. Beweismittelbeschlagnahme gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR. Demgegenüber sind Vermögenswerte in erster Linie mit Beschlag zu belegen, wenn sie voraussichtlich der Einziehung unterliegen (sog. Einziehungsbeschlagnahme, vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR ). Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder Gegenständen (siehe hierzu zuletzt u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.47 vom 27. November 2014, E. 3.1.1 m.w.H.).
1.3.3 Im von der Beschwerdegegnerin angeführten Beschluss BV.2014.51 vom 18. November 2014 ging es nicht um Vermögenswerte, sondern um die Herausgabe von Unterlagen im Hinblick auf deren Durchsuchung. Erlangt die Strafbehörde vor der eigentlichen Durchsuchung die physische Kontrolle über diese Unterlagen, so spricht man von einer Sicherstellung oder Verwahrung, gegen welche die Beschwerde grundsätzlich nicht offen steht (siehe u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.21 vom 11. Dezember 2013, E. 2.2 m.w.H.). Die betroffene Person kann jedoch gegen die Durchsuchung (= Sichtung des Inhalts und der Beschaffenheit dieser Unterlagen im Hinblick auf deren Beweiseignung) die Siegelung verlangen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.51 vom 18. November 2014, E. 2.4). Im Falle von festgestellten Vermögenswerten, welche voraussichtlich der Einziehung unterliegen, ist eine solche Differenzierung - wie die Beschwerdegegnerin wahrscheinlich selbst erkannt hat (vgl. act. 3, S. 2 f.) - grundsätzlich nicht notwendig. Diese können umgehend beschlagnahmt werden. Anders läge der Fall wohl lediglich im Falle von handschriftlichen Aufzeichnungen auf Geldscheinen oder anderen ähnlichen Konstellationen. Nur dann würde auch die Siegelung von Bargeld allenfalls Sinn machen.
1.3.4 Vorliegend wurde das fragliche Bargeld anlässlich der Hausdurchsuchung gestützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl physisch behändigt und somit - im Hinblick auf eine spätere Einziehung - entgegen dem Wortlaut der diesbezüglichen «Sicherstellungsprotokolle» (act. 3.7) sofort beschlagnahmt. Wie dem Durchsuchungsprotokoll (act. 3.4, S. 3) entnommen werden kann, wurde das Bargeld sofort einem Polizisten übergeben, damit es dieser auf ein Konto der Beschwerdegegnerin überweise. Somit wurde das Bargeld offensichtlich nicht als Beweismittel zu den Akten genommen. Eine inhaltliche Prüfung des Bargelds zwecks Feststellung der Beweiseignung und damit ein allfälliges Recht des Inhabers, zwecks Schonung von Privatgeheimnissen oder Wahrung von Geheimnissen im Sinne von Art 50 Abs. 2 VStrR die Siegelung zu verlangen, kam somit von Beginn weg ebenfalls nicht in Frage. Die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte vorläufige provisorische Sicherstellung der Vermögenswerte (siehe act. 3, S. 3) erfolgt in der Form der Beschlagnahme, welche ihrerseits lediglich provisorischer Natur ist (siehe oben E. 1.3.2).
1.3.5 Nach dem Gesagten wurde das von den Beschwerdeführern mit ihrer Beschwerde herausverlangte Bargeld beschlagnahmt. Die Beschwerde richtet sich somit gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt und ist keineswegs per se ausgeschlossen.
1.4
1.4.1 Das für die Beschwerdelegitimation erforderliche schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR liegt im Falle einer Beschlagnahme von Vermögenswerten in erster Linie bei deren Inhaber. Bloss wirtschaftlich daran berechtigte Personen sind demgegenüber nur in Ausnahmefällen beschwerdelegitimiert (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.54 vom 14. Oktober 2014, E. 2.2 m.w.H.).
1.4.2 Bei den ausdrücklich als solchen bezeichneten Beschwerdeführern handelt es sich um den Beschuldigten A. und um die ehemalige Betreiberin des durchsuchten Club C., die B. GmbH, wobei A. deren Geschäftsführer ist. Die Beschwerdeführer führen hierzu aus, Letztere sei gegen die Beschlagnahme von Vermögenswerten als Direktbetroffene zur Beschwerdeführung berechtigt. Der Beschwerdeführer 1 sei demgegenüber als Geschäftsführer zur Beschwerde legitimiert (act. 1, Rz. 4.2). An anderer Stelle machen die Beschwerdeführer jedoch geltend, der Club C. werde seit dem 1. Juli 2013 durch die Q. GmbH geführt und die beschlagnahmten Barmittel stünden vollumfänglich in deren Eigentum (act. 1, Rz. 5.4; act. 9, S. 7 f.).
1.4.3 Gestützt auf deren eigene Vorbringen fehlt es den eingangs erwähnten Beschwerdeführern somit an der Legitimation zur Anfechtung der vorliegenden Vermögensbeschlagnahme. Stehen die entsprechenden Barmittel im Eigentum der Q. GmbH, so wäre gegebenenfalls diese zur Beschwerdeerhebung berechtigt gewesen. Die Legitimation der beiden Beschwerdeführer lässt sich demgegenüber weder aus deren Stellung als ehemalige Betreiberin des durchsuchten Club C. bzw. als ihr Geschäftsführer noch aus der Stellung als beschuldigte Person im Verwaltungsstrafverfahren ableiten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.54 vom 14. Oktober 2014, E. 2.2).
1.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. act. 8; Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 10. Mai 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Felix Barmettler
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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