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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2015.23 vom 10.05.2016

Hier finden Sie das Urteil BV.2015.23 vom 10.05.2016 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2015.23

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat am 10. Mai 2016 einen Beschluss gefällt, in dem sie die Hausdurchsuchung von Räumlichkeiten des Club C in Z durchgeführt wurde und die beschlagnahmten Vermögenswerte an die Beschwerdeführerinnen A GmbH und B zurückgegeben hat. Die Beschwerde der Geschäftsführerin der H GmbH, Beschwerdeführerin 2, wird abgelehnt, da sie nicht berechtigt war, eine Siegelung der sichergestellten Unterlagen zu verlangen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2015.23

Datum:

10.05.2016

Leitsatz/Stichwort:

Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR). Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Schlagwörter

VStrR; Bundesstrafgericht; Durchsuchung; Bundesstrafgerichts; Hausdurchsuchung; Beschwerdeführerinnen; Beschlag; Beschluss; Beschlagnahme; Vermögenswerte; Recht; Siegelung; Sicherstellung; Beschwerdekammer; Bargeld; Unterlagen; Geschäftsführerin; Mehrwertsteuer; Aufzeichnungen; Einziehung; Sinne; MWSTG; Räumlichkeiten; Apos;; Akten; Stellung; Person

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 103 MWSTG ;Art. 24 StPO ;Art. 66 BGG ;Art. 9 MWSTG ;

Referenz BGE:

118 IV 67; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BV.2015.22 , BV.2015.23

Beschluss vom 10. Mai 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. GmbH,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,

Beschwerdeführerinnen

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Hausdurchsuchung (Art. 48 f . VStrR );

Beschlagnahme (Art. 46 f . VStrR )


Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 15. September 2015 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») gegen B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 f . des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG ; SR 641.20]), evtl. des Abgabebetrugs (Art. 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [ VStrR ; SR 313.0]), und der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG ), begangen in der Zeit vom 1. Januar 2010 an im Rahmen des Betriebs und der Geschäftsführung des Club C. in Z. als verantwortliches Organ der A. GmbH sowie allfälliger weiterer Gesellschaften insbesondere durch Nichtdeklaration und Nichtverbuchen bzw. Nichtdeklarieren- und Nichtverbuchenlassen mehrwertsteuerpflichtiger bzw. den steuerpflichtigen Firmen zuzurechnender Umsätze, durch Verletzung des Bruttoprinzips und Führen einer unvollständigen Buchhaltung (act. 3.9). Im selben Zusammenhang eröffnete die ESTV bereits am 11. September 2015 Strafuntersuchungen gegen D. (act. 3.7) und E. (act. 3.8) sowie - am 15. September 2015 - gegen F. (act. 3.10).

B. Am 27. November 2015 erliess der Direktor der ESTV einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, mit welchem er die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Club C., der G. AG und der A. GmbH in Z., die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Beschlagnahme von Unterlagen und Gegenständen, die als Beweismittel im Verfahren gegen die eingangs erwähnten Beschuldigten von Bedeutung sein können, sowie Gegenstände und Vermögenswerte, welche voraussichtlich der Einziehung unterliegen, anordnete (act. 3.3). Die entsprechende Hausdurchsuchung im Club C. erfolgte am 2. Dezember 2015. Hierbei wurden eine Reihe von Unterlagen, der Inhalt verschiedener elektronischer Datenträger sowie Bargeld im Betrag von Fr. 99'970.- «sichergestellt» (vgl. act. 3.4, 3.5, 3.6).

C. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2015 gelangten die A. GmbH und B. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen Folgendes (act. 1):

1. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl des Direktors der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. November 2015 (...) sei aufzuheben.

2. Die gemäss Sicherstellungsprotokoll der ESTV (...) vom 2. Dezember 2015 sichergestellten Gegenstände seien zu versiegeln.

3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte, «Bargeld Tresor» im Betrag von Fr. 45'475.70 und «Bargeld Handtasche Frau B.» von Fr. 54'495.-, seien der Beschwerdeführerin Ziff. 2 (B.) herauszugeben.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 schliesst der Direktor der ESTV auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). Mit Replik vom 15. Januar 2016 halten die A. GmbH und B. an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 9). Die Replik wurde der ESTV am 18. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG ; vgl. auch Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst , Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugssteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG ).

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG ). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR ). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR ). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR ).


2.

2.1 Die Beschwerde richtet sich u. a. explizit gegen die bereits erfolgte Hausdurchsuchung (act. 1, Rz. 5.2). Durchsucht wurden die Räumlichkeiten des Club C. in Z. (vgl. act. 3.4 und 3.5). Die Durchsuchung stützte sich auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, mit welchem die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Club C., der G. AG und der A. GmbH angeordnet wurde (act. 3.3).

2.2 Auf Grund der Akten wird somit nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin 2 von der Hausdurchsuchung persönlich und direkt betroffen sein soll. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen wird der durchsuchte Club C. seit 1. Juli 2013 durch die H. GmbH betrieben (act. 1, Rz. 8.3; act. 9, S. 8). Die Beschwerdeführerin 2 ist Geschäftsführerin der H. GmbH (act. 1.6) und erachtet sich als solche persönlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. act. 1, Rz. 4.2). Für die Annahme einer persönlichen Betroffenheit der Beschwerdeführerin 2 genügt ihre Stellung als Geschäftsführerin der Betriebsgesellschaft (oder auch als beschuldigte Person im Verwaltungsstrafverfahren) jedoch nicht.

2.3 Sofern es sich bei der Beschwerdeführerin 1 lediglich um eine ehemalige Betreiberin des durchsuchten Saunaclub handelt, erscheint auch deren Legitimation zur Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung fraglich. Immerhin aber befindet sich deren im Handelsregister eingetragene Domiziladresse in den durchsuchten Räumlichkeiten (vgl. act. 1.5). Ein Eintreten auf die gegen die Hausdurchsuchung gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist jedoch bereits aus einem anderen Grund nicht möglich.

Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.14 vom 16. Juni 2014, E. 1.3 und 1.4). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung als solche richtet, ist festzuhalten, dass Letztere bereits abgeschlossen ist, weshalb es an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Hausdurchsuchung fehlt. Eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchung drängt sich vorliegend nicht auf, da die mit der Beschwerde gerügten Mängel der angefochtenen Zwangsmassnahme nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und an deren Beurteilung kein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d; TPF 2004 34 E. 2.2). Die diesbezügliche Rechtsweggarantie der Beschwerdeführerin 1 ist vorliegend jedoch gewahrt, da ihr andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, welche eine Überprüfung der Rechtmässigkeit auch der Hausdurchsuchung erlauben würden (siehe hierzu ausführlich den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.14 vom 16. Juni 2014, E. 1.3 m.w.H.).

3.

3.1 Im Rahmen der Beschwerde wird weiter verlangt, die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände seien zu versiegeln (act. 1, S. 2). Zur Begründung dieses Antrages wird ausgeführt, die bei der Hausdurchsuchung anwesende Geschäftsführerin des Club C. sei nicht auf ihr Recht aufmerksam gemacht worden, eine Siegelung zu verlangen. Damit sei Art. 50 Abs. 3 VStrR verletzt worden (act. 1, Rz. 5.2).

3.2 Dem Inhaber der zu durchsuchenden Papiere und Datenträger ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 VStrR ). Diese Einsprache hat sofort zu erfolgen, das heisst in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Sicherstellung der Aufzeichnungen oder Gegenstände, allenfalls auch noch einige wenige Stunden nach deren Abschluss (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013, E. 2.3; 1B_516/2012 vom 9. Januar 2013, E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.26 vom 3. Februar 2016, E. 3.1; jeweils m.w.H.).

3.3 Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerinnen dürfte die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Stellung als Geschäftsführerin der H. GmbH berechtigt gewesen sein, für diese Gesellschaft Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen zu erheben (vgl. act. 9, S. 5). Die Legitimation der beiden eingangs erwähnten Beschwerdeführerinnen erscheint demgegenüber auch in diesem Punkt fraglich bzw. nicht vorhanden. Die vorliegenden Akten zeigen zudem auf, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Hausdurchsuchung persönlich anwesend war (act. 1.2). Das von dieser eigenhändig unterzeichnete Sicherstellungsprotokoll enthält ausserdem den ausdrücklichen Hinweis auf das Recht, die Siegelung der sichergestellten Aufzeichnungen zu verlangen. Hinsichtlich sämtlicher Positionen des Sicherstellungsprotokolls steht in der Spalte mit dem Betreff «Siegelung» ein «nein» (act. 1.3). Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin 2 sei nicht auf ihr Recht auf Siegelung aufmerksam gemacht worden, wird durch die Akten somit widerlegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie auf eine Siegelung verzichtet hat. Das erst fünf Tage nach der Hausdurchsuchung im Rahmen einer Beschwerde gestellte Gesuch um Siegelung der sichergestellten Unterlagen erweist sich somit als offensichtlich verspätet (vgl. auch schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.26 vom 3. Februar 2016, E. 3.2).

4.

4.1 Mit Blick auf den Beschwerdeantrag Ziff. 3 scheinen sich die Parteien bezüglich des Anfechtungsobjekts offensichtlich im Unklaren zu befinden. So führt die Beschwerdegegnerin aus, die Vermögenswerte seien nicht beschlagnahmt, sondern sichergestellt worden. Eine derartige Sicherstellung könne nicht Gegenstand einer Beschwerde bilden (act. 3, Ziff. I.2 mit Verweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.51 vom 18. November 2014). Die Beschwerdeführerinnen halten den Hinweis nicht für einschlägig und erachten die Vermögenswerte als beschlagnahmt (act. 9, S. 2 f.).

4.2 Die Durchsuchung von Räumlichkeiten dient der Auffindung der beschuldigten Person, von Gegenständen oder Vermögenswerten, die der Beschlagnahme unterliegen, oder von Spuren der Widerhandlung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VStrR ). Von einer Durchsuchung von Papieren und Datenträgern (oder Aufzeichnungen im Sinne des Art. 246 StPO ) im Sinne von Art. 50 VStrR wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2015.1 vom 17. November 2015, E. 3; BE.2014.13 vom 5. November 2014, E. 2; siehe auch BV.2014.51 vom 18. November 2014, E. 2.2). Können die so durchsuchten Aufzeichnungen als Beweismittel von Bedeutung sein, so ergeht diesbezüglich eine sog. Beweismittelbeschlagnahme gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR . Demgegenüber sind Vermögenswerte in erster Linie mit Beschlag zu belegen, wenn sie voraussichtlich der Einziehung unterliegen (sog. Einziehungsbeschlagnahme, vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR ). Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder Gegenständen (siehe hierzu zuletzt u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.47 vom 27. November 2014, E. 3.1.1 m.w.H.).

4.3 Im von der Beschwerdegegnerin angeführten Beschluss BV.2014.51 vom 18. November 2014 ging es nicht um Vermögenswerte, sondern um die Herausgabe von Unterlagen im Hinblick auf deren Durchsuchung. Erlangt die Strafbehörde vor der eigentlichen Durchsuchung die physische Kontrolle über diese Unterlagen, so spricht man von einer Sicherstellung oder Verwahrung, gegen welche die Beschwerde grundsätzlich nicht offen steht (siehe u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.21 vom 11. Dezember 2013, E. 2.2 m.w.H.). Die betroffene Person kann jedoch gegen die Durchsuchung (= Sichtung des Inhalts und der Beschaffenheit dieser Unterlagen im Hinblick auf deren Beweiseignung) die Siegelung verlangen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.51 vom 18. November 2014, E. 2.4). Im Falle von festgestellten Vermögenswerten, welche voraussichtlich der Einziehung unterliegen, ist eine solche Differenzierung grundsätzlich nicht notwendig. Diese können umgehend beschlagnahmt werden. Anders läge der Fall wohl lediglich im Falle von handschriftlichen Aufzeichnungen auf Geldscheinen oder anderen ähnlichen Konstellationen. Nur dann würde auch die Siegelung von Bargeld allenfalls Sinn machen.

4.4 Vorliegend wurde das fragliche Bargeld anlässlich der Hausdurchsuchung gestützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl physisch behändigt und somit - im Hinblick auf eine spätere Einziehung - entgegen dem Wortlaut des diesbezüglichen «Sicherstellungsprotokolls» (act. 3.6) sofort beschlagnahmt. Eine inhaltliche Prüfung des Bargelds zwecks Feststellung der Beweiseignung und damit ein allfälliges Recht des Inhabers, zwecks Schonung von Privatgeheimnissen oder Wahrung von Geheimnissen im Sinne von Art 50 Abs. 2 VStrR die Siegelung zu verlangen, kam vorliegend wohl nicht in Frage. Die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte vorläufige provisorische Sicherstellung der Vermögenswerte (siehe act. 3, Ziff. I.2) erfolgt in der Form der Beschlagnahme, welche ihrerseits lediglich provisorischer Natur ist (siehe oben E. 4.2).

4.5 Nach dem Gesagten wurde das von den Beschwerdeführerinnen mit ihrer Beschwerde herausverlangte Bargeld beschlagnahmt. Die Beschwerde richtet sich somit gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt und ist keineswegs per se ausgeschlossen.

4.6

4.6.1 Das für die Beschwerdelegitimation erforderliche schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR liegt im Falle einer Beschlagnahme von Vermögenswerten in erster Linie bei deren Inhaber. Bloss wirtschaftlich daran berechtigte Personen sind demgegenüber nur in Ausnahmefällen beschwerdelegitimiert (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.54 vom 14. Oktober 2014, E. 2.2 m.w.H.).


4.6.2 Bei den ausdrücklich als solchen bezeichneten Beschwerdeführerinnen handelt es sich um die Beschuldigte B. und um die ehemalige Betreiberin des durchsuchten Club C., die A. GmbH, wobei B. deren Geschäftsführerin ist. Die Beschwerdeführerinnen führen hierzu aus, die A. GmbH sei gegen die Beschlagnahme von Vermögenswerten als Direktbetroffene zur Beschwerdeführung berechtigt. B., die Beschwerdeführerin 2, sei demgegenüber als Geschäftsführerin zur Beschwerde legitimiert (act. 1, Rz. 4.1 und 4.2). An anderer Stelle machen die Beschwerdeführerinnen jedoch wiederholt geltend, der Club C. werde seit dem 1. Juli 2013 durch die H. GmbH geführt und die beschlagnahmten Barmittel stünden vollumfänglich in deren Eigentum bzw. es handle sich beim Bargeld um deren Betriebseinnahmen (act. 1, Rz. 8.3; act. 9, S. 8).

4.6.3 Gestützt auf deren eigene Vorbringen fehlt es den eingangs erwähnten Beschwerdeführerinnen somit an der Legitimation zur Anfechtung der vorliegenden Vermögensbeschlagnahme. Stehen die entsprechenden Barmittel im Eigentum der H. GmbH, so wäre gegebenenfalls diese zur Beschwerdeerhebung berechtigt gewesen. Die Legitimation der beiden Beschwerdeführerinnen lässt sich demgegenüber weder aus deren Stellung als ehemalige Betreiberin des durchsuchten Club C. bzw. als ihre Geschäftsführerin noch aus der Stellung als beschuldigte Person im Verwaltungsstrafverfahren ableiten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.54 vom 14. Oktober 2014, E. 2.2).

5. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist auf die Beschwerde in allen ihren Punkten nicht einzutreten.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. act. 8; Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 10. Mai 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Felix Barmettler

- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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