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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2016.37 vom 31.05.2016

Hier finden Sie das Urteil BP.2016.37 vom 31.05.2016 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2016.37

Der Bundesstrafgericht hält fest, dass die Beschwerde von A und B wegen Strafanzeige vom 29. März 2016 an den Präsidenten des Bundesstrafgerichts gelangt ist. Die Bundesanwaltschaft hat diese Anzeige als ungenügend für eine Strafuntersuchung eingestuft, da keine Informationsmaterialien vorliegen, die eine Straftat nahelegen. A und B haben daher ihre Vorwürfe substantiieren müssen, was nicht der Fall ist. Der Bundesstrafgericht entscheidet daher abgewiesen, dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet angesehen wird und keine vorsorglichen Massnahmen erledigt werden können. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren tragen A und B selbst, da der Bundesstrafgericht feststellt, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen. Der Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern mit solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2016.37

Datum:

31.05.2016

Leitsatz/Stichwort:

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).

Schlagwörter

Bundes; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Anzeige; Anzeige; Gesuch; Tribunal; Rechtspflege; Gerichtsschreiber; Parteien; Verfahrenshandlung; Verfahrensakten; Eröffnung; ­untersuchung; Bundes­straf­gerichts­barkeit; Behörden; Massnahmen; Entscheid; Gesuche; Geschäftskontrolle; Gerichtsgebühr; Beschwerdeführern; Rechtsmittel; énal; édéral

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 136 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 309 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 7 BGG ;

Referenz BGE:

138 III 217; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.101 -102

BP.2016.34 -37

Beschluss vom 31. Mai 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,

Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A. und B. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. und B. mit Strafanzeige vom 29. März 2016 an den Präsidenten des Bundesstrafgerichts gelangten (Verfahrensakten, Schreiben vom 29. März 2016);

- das Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts die obgenannte Anzeige zuständigkeitshalber am 8. April 2016 an die Bundesanwaltschaft (nachfol­gend BA") weiterleitete (Verfahrensakten, Schreiben vom 8. April 2016);

- die BA am 27. April 2016 diese als ungenügend für die Eröffnung einer Straf­untersuchung einstufte und A. und B. mitteilte, dass sie ihre Vorwürfe - falls sie an der Anzeige festhalten möchten - substantiieren müssten; die BA zu­dem festhielt, dass aufgrund der Anzeige nicht einzusehen sei, inwiefern Bundes­straf­gerichts­barkeit vorliege (act. 1.1);

- A. und B. dagegen mit Beschwerde vom 9. Mai 2016 (zunächst per Fax und dann per Einschreiben am 17. Mai 2016) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen und sinngemäss die Eröffnung einer Straf­untersuchung beantragen (act. 1);

- die Beschwerdeführer in der Folge unaufgefordert verschiedene Dokumente per Post, Telefax und E-Mail einreichten.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]) ;

- nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf­anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tat­ver­dacht ergibt;

- die Beschwerdeführer in ihrer Strafanzeige davon ausgehen, dass Kon­kurrenten ihrer Firmen versuchen, den Durchbruch ihrer UHD-Audio-Tech­nologie mit diversen Mitteln, namentlich organisatorischer Art, durch Abhaltung von Investoren und auch Korruption zu vereiteln;

- der Strafanzeige und den zahlreichen Unterlagen indessen keine Informa­tionen zu entnehmen sind, die eine Straftat, die der Bundes­straf­gerichts­barkeit unterliegt, nahe legen;

- mithin die Beschwerdegegnerin zurecht festhielt, dass gestützt auf diese Anzeige kein Verfahren eröffnet werden kann;

- nach dem Gesagten die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzu­weisen ist, was zu einem Kurzverfahren ohne Schriftenwechsel führt;

- die Beschwerdeführer zudem 12 verschiedene vorsorgliche Massnahmen beantragen;

- mit dem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um vorsorgliche Mass­nahmen als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden können;

- jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aus­sichts­los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV ; Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ; BGE 138 III 217 E. 2.2.4);

- gemäss obiger Ausführungen die Beschwerde sich zum Vornherein als aussichtslos erweist, infolgedessen das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer als unterliegende Parteien die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen haben (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO );

- die Gerichtsgebühr auf das reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern mit solidarischer Haft­bar­keit auferlegt wird (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundes­straf­ge­richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent­schä­di­gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen werden als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern mit solidari­scher Haftbarkeit auferlegt.

Bellinzona, 31. Mai 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A. und B.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).

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