Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BP.2016.37 |
Datum: | 31.05.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). |
Schlagwörter | Bundes; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Anzeige; Anzeige; Gesuch; Tribunal; Rechtspflege; Gerichtsschreiber; Parteien; Verfahrenshandlung; Verfahrensakten; Eröffnung; untersuchung; Bundesstrafgerichtsbarkeit; Behörden; Massnahmen; Entscheid; Gesuche; Geschäftskontrolle; Gerichtsgebühr; Beschwerdeführern; Rechtsmittel; énal; édéral |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 136 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 309 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 7 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 III 217; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BB.2016.101 -102 BP.2016.34 -37 |
| Beschluss vom 31. Mai 2016 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic | |
| Parteien | A. und B. , Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesanwaltschaft , Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) | |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. und B. mit Strafanzeige vom 29. März 2016 an den Präsidenten des Bundesstrafgerichts gelangten (Verfahrensakten, Schreiben vom 29. März 2016);
- das Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts die obgenannte Anzeige zuständigkeitshalber am 8. April 2016 an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend BA") weiterleitete (Verfahrensakten, Schreiben vom 8. April 2016);
- die BA am 27. April 2016 diese als ungenügend für die Eröffnung einer Strafuntersuchung einstufte und A. und B. mitteilte, dass sie ihre Vorwürfe - falls sie an der Anzeige festhalten möchten - substantiieren müssten; die BA zudem festhielt, dass aufgrund der Anzeige nicht einzusehen sei, inwiefern Bundesstrafgerichtsbarkeit vorliege (act. 1.1);
- A. und B. dagegen mit Beschwerde vom 9. Mai 2016 (zunächst per Fax und dann per Einschreiben am 17. Mai 2016) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen und sinngemäss die Eröffnung einer Strafuntersuchung beantragen (act. 1);
- die Beschwerdeführer in der Folge unaufgefordert verschiedene Dokumente per Post, Telefax und E-Mail einreichten.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]) ;
- nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
- die Beschwerdeführer in ihrer Strafanzeige davon ausgehen, dass Konkurrenten ihrer Firmen versuchen, den Durchbruch ihrer UHD-Audio-Technologie mit diversen Mitteln, namentlich organisatorischer Art, durch Abhaltung von Investoren und auch Korruption zu vereiteln;
- der Strafanzeige und den zahlreichen Unterlagen indessen keine Informationen zu entnehmen sind, die eine Straftat, die der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterliegt, nahe legen;
- mithin die Beschwerdegegnerin zurecht festhielt, dass gestützt auf diese Anzeige kein Verfahren eröffnet werden kann;
- nach dem Gesagten die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, was zu einem Kurzverfahren ohne Schriftenwechsel führt;
- die Beschwerdeführer zudem 12 verschiedene vorsorgliche Massnahmen beantragen;
- mit dem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden können;
- jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV ; Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ; BGE 138 III 217 E. 2.2.4);
- gemäss obiger Ausführungen die Beschwerde sich zum Vornherein als aussichtslos erweist, infolgedessen das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer als unterliegende Parteien die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen haben (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO );
- die Gerichtsgebühr auf das reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern mit solidarischer Haftbarkeit auferlegt wird (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen werden als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern mit solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Bellinzona, 31. Mai 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A. und B.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

