Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BP.2016.30 |
Datum: | 31.05.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). |
Schlagwörter | Recht; Bundes; Beschwerdekammer; Gericht; Rechtsverweigerung; Bundesanwaltschaft; Frist; Bundesstrafgericht; Tribunal; Verfahrensakten; Behörden; Negativverfügung; Rechtspflege; Gerichtsschreiber; Anzeige; Verfügungen; Bundesstrafgerichts; StBOG; Beschwerdeinstanz; Keller; Beschwerdefrist; Beschwerdeführers; Zustellung; Schweizerischen; Person; Gesuch; Gerichtsgebühr; Rechtsmittel; énal |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 136 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 384 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 7 BGG ;Art. 91 StPO ; |
Referenz BGE: | 108 Ia 205; 138 III 217; ; |
Kommentar: | Keller, Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Kommentar StPO, Art. 396 StPO, 2014 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BB.2016.95 , BP.2016.30 |
| Beschluss vom 31. Mai 2016 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic | |
| Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesanwaltschaft , Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO ) | |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- am 1. April 2014 A. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") Anzeige erstattete; er darin geltend machte, Opfer von elektromagnetischen Waffen zu sein (Verfahrensakten RD-0002);
- die BA A. am 15. Mai 2014 mitteilte, dass sie sachlich nicht zuständig sei und auf eine Weiterleitung der Strafanzeige verzichte, da A. diese ebenfalls bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich einreichte (Verfahrensakten RD-0006);
- A. bei der BA am 7. Januar 2016 erneut einen ähnlichen Sachverhalt wie am 1. April 2014 zur Anzeige brachte (Verfahrensakten RD-0002);
- die BA darauf nicht reagierte;
- A. mit Beschwerde vom 3. Mai 2016 an das hiesige Gericht gelangt, Rechtsverweigerung durch die BA geltend macht und sinngemäss beantragt, die BA sei anzuweisen eine Strafuntersuchung in obgenannter Angelegenheit zu eröffnen (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]);
- die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO ); Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden sind (Art. 396 Abs. 2 StPO);
- eine Rechtsverweigerung vorliegt, wenn sich die Behörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen; bei einer ausdrücklich erklärten Weigerung tätig zu werden eine Negativverfügung vorliegt und keine Rechtsverweigerung (vgl. BGE 108 Ia 205 ; Keller , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 396 N 9 );
- bei Negativverfügungen die Beschwerdefrist von 10 Tagen gilt ( Keller , a.a.O. );
- das Schreiben der BA vom 15. Mai 2014 eine Negativverfügung darstellt;
- die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2016 unbeantwortet blieb; die Beschwerdegegnerin dies - zu Recht - damit begründet, dass eine Wiederholung der im Schreiben vom 15. Mai 2014 enthaltenen Erläuterungen unnötig sei;
- die Beschwerdefrist bei Beschlüssen oder Verfügungen mit deren Zustellung an den Adressaten zu laufen beginnt (Art. 384 lit. b StPO );
- die zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung mithin schon im Jahr 2014 abgelaufen ist;
- die Frist gewahrt ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Beschwerdeinstanz, der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von inhaftierten Personen der Anstaltsleitung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO);
- die Beschwerde am 3. Mai 2016 bei der Schweizerischen Post - daher verspätet - eingereicht worden ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
- jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV; Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 138 III 217 E. 2.2.4);
- gemäss obiger Ausführungen die Beschwerde sich zum Vornherein als aussichtslos erweist, infolgedessen das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;
- aus diesem Grund auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 31. Mai 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).
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