Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BG.2016.23 |
Datum: | 25.11.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter | Basel; Kanton; Basel-Stadt; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Kantons; Gesuch; Geldwäscherei; Verdacht; Beschuldigten; Gesuchs; Kunde; Konto; Internet; Oberstaatsanwaltschaft; Lastschriften; Daten; Bundesstrafgericht; Gerichtsstand; Kunden; Beschwerdekammer; Behörden; Zuständigkeit; Akten; Vortat; Datenverarbeitung; Bundesstrafgerichts; ügerische |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 14 StGB ;Art. 3 StPO ;Art. 31 StPO ;Art. 32 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ; |
Referenz BGE: | 86 IV 222; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BG.2016.23 |
| Beschluss vom 25. November 2016 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Martin Stupf , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
| Parteien | Kanton Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller | |
| gegen | ||
| 1. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft , 2. Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner | ||
| Gegenstand | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO ) | |
Sachverhalt:
A. Mit Verdachtsmeldung vom 30. Dezember 2015 gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) erstattete die Bank A. AG in Z., Meldung bei der Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend «MROS») betreffend das Konto Nr. 1 der B. GmbH, wonach auf diesem Konto zwischen dem 16. und 18. Dezember 2015 umgerechnet Fr. 480'300.- von 8481 Zahlungsabsendern durch SEPA-DD-Lastschriften eingegangen und jeweils umgehend auf das Konto Nr. 2 der E. GmbH übertragen worden seien. Von diesem Konto seien die Gelder in der Folge nach Deutschland, Tschechien, Polen, in die Niederlande sowie in die Dominikanische Republik weitertransferiert worden. Die zweistelligen EUR-Beträge, welche dem Konto der B. GmbH gutgeschrieben worden seien, würden zwischen EUR 39.- und EUR 99.- variieren und im Mitteilungstext jeweils eine andere «Mitgliedsnummer» tragen. Da die Lastschriften eine Widerrufsquote von 18 % aufwiesen (durchschnittliche Widerrufsquote: 0.03 %), die B. GmbH den Besitz der entsprechenden Lastschriftmandate gegenüber der Bank A. AG nicht zu belegen vermochte und die in die Dominikanische Republik überwiesenen Gelder für den behördlich bekannten C. bestimmt waren, bestehe der begründete Verdacht, dass die Lastschriften deliktisch erlangt worden seien. Geschäftsführer, Bevollmächtigter, Zeichnungsberechtigter, Empfänger der Korrespondenz und einziges Organ der vorgenannten Firmen sei der deutsche Staatsangehörige D., welcher sich selber EUR 7'500.- als Lohn auf sein Eigenkonto bei der Bank A. AG überwiesen, dann bar bezogen und schliesslich Überträge auf sein Konto bei der Bank F. getätigt habe.
B. Da die Kundenbeziehung mit der B. GmbH am 21. Januar 2015 in Y. (KT BS) gegründet wurde, leitete die MROS mit Schreiben vom 6. Januar 2016 die Verdachtsmeldung an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weiter. Diese eröffnete eine Strafuntersuchung gegen D. wegen Verdachts der Geldwäscherei. Nebst der Sperre und Edition der betreffenden Konten bei der Bank A. AG zog die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafregisterauszüge von D. aus Deutschland, Österreich und Spanien sowie Handelsregisterauszüge der involvierten Firmen bei. Am 5. Februar 2016 gab der (angeblich) in X. (KT ZH) wohnhafte D. bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu Protokoll, ausschliesslich er habe die Lastschrifteingaben via Online-Bankportal mit seinem persönlichen Laptop getätigt. Der Zugriff sei jeweils aus X. oder auch aus Deutschland erfolgt. In X. befänden sich auch die Buchhaltungen der Firmen B. GmbH und E. GmbH, die er für beide Firmen selber führe. Die ersten drei Aufträge an die Bank A. AG habe er von X. aus getätigt. D. bestätigte, dass er sich mit der IP Nr. 3 einlogge und erklärte, in X. über einen Internet-Anschluss zu verfügen.
C. Am 8. März 2016 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erstmals mit einer Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, welche mit Schreiben vom 4. April 2016 die Übernahme des Strafverfahrens vorläufig ablehnte. Zur Begründung führte sie u. a. aus, es sei aufgrund der mehrfachen Tatorte bei den zuständigen deutschen Behörden zunächst abzuklären, ob dort ein Strafverfahren hängig sei, und allenfalls eine Strafübernahme zu prüfen. Zudem komme als Begehungsort auch der Erfolgsort Y. (KT BS) in Frage. Infolgedessen wandte sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 7. April 2016 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, welche die Zuständigkeit ebenfalls vorläufig ablehnte: Aufgrund der Akten werde dem Beschuldigten D. auch gewerbsmässiger Betrug bzw. betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vorgeworfen, die als schwerwiegendere Delikte statt Geldwäscherei allein gerichtsstandsrelevant seien. Das Gerichtsstandsersuchen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt äussere sich jedoch nicht zu diesen Vortaten. Zudem habe der Beschuldigte die Bank A. AG für die Einziehung der Geldforderungen bei den angeblichen Zahlungspflichtigen als Tatmittlerin benutzt, weshalb als Handlungsort auch derjenige des Tatbeitrags der Tatmittlerin in Betracht falle. Im Schreiben an die Oberstaatsanwaltschaft Zürich vom 19. Mai 2016 bejahte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einen begründeten Verdacht des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage als (mögliche) Vortat, verneinte jedoch einen örtlichen Anknüpfungspunkt im Kanton Basel-Stadt, da die Datenverarbeitung nicht in den einzelnen Filialen der Bank A. AG, sondern in deren Verarbeitungszentren erfolge. Im Antwortschreiben vom 15. Juni 2016 schloss die Oberstaatsanwaltschaft Zürich abermals auf eine vorläufige Ablehnung der Übernahme des Strafverfahrens, namentlich weil nicht geklärt sei, wo die Verarbeitung von Aufträgen mittels SEPA-DD-Lastschriften jeweils erfolge. Am 22. Juni 2016 hielt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegenüber der Oberstaatsanwaltschaft Zürich fest, dass drei der vom Beschuldigten D. erteilten Lastschriftaufträge automatisiert und die restlichen acht Aufträge (gemäss E-Mail der Bank A. AG) manuell verarbeitet worden seien. Im Antwortschreiben vom 21. Juli 2016 folgerte die Oberstaatsanwaltschaft Zürich, aufgrund der letzten Ausführungshandlung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin der Bank A. AG sei der Kanton Bern für die Strafuntersuchung örtlich zuständig und verneinte nun definitiv eine Verfahrensübernahme. Infolgedessen wandte sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 2. August 2016 an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, welche die Verfahrensübernahme am 10. August 2016 jedoch ablehnte. Sie betonte, dem Beschuldigten D. werde derzeit einzig Geldwäscherei vorgeworfen, wobei etwaige Anzeichen auf eine inkriminierte, durch D. begangene Vortat nicht ersichtlich seien. Eine Tatbeteiligung (durch Mitarbeiter) der Bank A. AG in der Form der mittelbaren Täterschaft erscheine ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Aktenzeichen V160106 200).
D. Hierauf gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Gesuch vom 15. August 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich, eventualiter des Kantons Bern, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung in der Strafsache gegen D. zu übernehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft Bern beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 19. August 2016 die Abweisung des Gesuchs, insoweit es auf eine bernische Zuständigkeit schliesst; im Übrigen seien die Behörden des Kantons Zürich, eventualiter jene des Kantons Basel-Stadt für zuständig zu erklären (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich erachtet gemäss Gesuchsantwort vom 29. August 2016 die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet (act. 4). Nach Einladung zur Gesuchsreplik hält der Kanton Basel-Stadt im Schreiben vom 31. August 2016 an seinem Antrag fest (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen, Zuständigkeit der Behörden, Frist und Form, vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.

