E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2016.13 vom 20.07.2016

Hier finden Sie das Urteil BG.2016.13 vom 20.07.2016 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2016.13

Der Bundesstrafgericht BG.2016.13 hat einen Gerichtsstandskonflikt zwischen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (StA BL) und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (OStA LU) im Rahmen der Strafsache gegen A., B. und C. wegen Diebstähle, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und grober Verletzung von Verkehrsregeln. Der Gesuchsteller argumentiert, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern für berechtigt und verpflichtet sind, die A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. Der Bundesstrafgericht hat jedoch festgestellt, dass es keine triftigen Gründe gibt, um den Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand zu rechtfertigen. Die Beschwerdekammer hat argumentiert, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet sind, die A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. Der Bundesstrafgericht hat daher den Gesuchsteller abgewiesen und festgestellt, dass es keine Gerichtskosten für ihn gibt. Der Präsident des Bundesstrafgerichts hat die Entscheidung bestätigt und die Beschwerdekammer anerkannt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2016.13

Datum:

20.07.2016

Leitsatz/Stichwort:

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Kanton; Gericht; Gerichtsstand; Gesuch; Luzern; Basel; Basel-Landschaft; Verfahren; Gesuchs; Delikt; Staatsanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Kantons; Beschuldigte; Abweichen; Delikte; Beschuldigten; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Ordner; Behörden; Verfolgung; Behörde; Gesuchsteller; Diebstahls; Verfahrensakten; Register; Schweizerischen; Recht

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 14 StPO ;Art. 3 StPO ;Art. 31 StPO ;Art. 33 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 4 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ;

Referenz BGE:

129 IV 202; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2016.13

Beschluss vom 20. Juli 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiber Yves Clerc

Parteien

Kanton Basel-Landschaft, Staatsanwaltschaft ,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Luzern, Oberstaatsanwaltschaft ,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO )


Sachverhalt:

A. Am 24. Juli 2015 entwichen A., B. und C. aus dem Massnahmezentrum für junge Erwachsene Arxhof (BL). Sie werden verdächtigt in der Folge gemeinsam in unterschiedlichen Konstellationen verschiedene Delikte in diversen Kantonen begangen zu haben (act. 1, S. 4). Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend "StA BL") hat in diesem Zusammenhang gegen A. am 27. Juli 2015 wegen Diebstahls (Verfahrensakten, Ordner A. 2/5, Register 8, Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister), gegen B. und C. am 22. September 2015 wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und grober Verletzung von Verkehrsregeln eine Strafuntersuchung eröffnet (Verfahrensakten, Ordner B. 2/6, Register 8, Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister; Verfahrensakten, Ordner C. 2/4, Register 8, Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister). Die Staatsanwaltschaft Luzern (nachfolgend "StA LU") eröffnete ihrerseits gegen B. am 21. Oktober 2015 wegen Diebstahls, gegen A. am 25. September 2015 wegen Diebstahls und am 9. Dezember 2015 gegen C. wegen Diebstahls eine Strafuntersuchung (Verfahrensakten, Ordner A. 2/5, Register 8; Ordner B. 2/6, Register 8; Ordner C. 2/4, Register 8, Auszüge aus dem Schweizerischen Strafregister). Gemäss Deliktstabellen wurden die Beschuldigten insbesondere wegen 27 Diebstahlsdelikten, 10 Entwendungen von Personenwagen zum Gebrauch und in 18 Fällen wegen betrügerischen Missbrauchs von Datenverarbeitungsanlagen angezeigt (Verfahrensakten KT LU, Ordner Gerichtsstand, Nr. 6 und 7).

B. Am 8. Oktober 2015 gelangte die StA BL erstmals mit einer Gerichtsstandsanfrage an die StA LU (act. 1.1). Mit Schreiben vom 2. November 2015 ersuchte die StA BL die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend "OStA LU") um Prüfung, ob das Verfahren gegen die drei Beschuldigten im Kanton Luzern zu führen sei (act. 1.3). Mit Schreiben vom 10. November 2015 zeigte die StA LU an, ein Sammelverfahren zu führen und erst hiernach über eine allfällige Verfahrensübernahme zu entscheiden (act. 1.4). Die Gerichtsstandsanfrage wurde sodann mit Schreiben vom 8. April 2016 abgelehnt (act. 1.5). In der Folge ersuchte die StA BL die OStA LU um nochmalige Prüfung der Zuständigkeit der StA LU sowie um Übernahme sämtlicher Verfahren gegen die Beschuldigten (act. 1.6). Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 hielt die OStA LU fest, dass der Kanton Luzern die Zuständigkeit für die Strafverfolgung nicht anerkenne (act. 1.7).

C. Hierauf gelangt die StA BL mit Gesuch vom 19. Mai 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Luzern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung in der Strafsache gegen die Beschuldigten zu übernehmen (act. 1). Die OStA LU beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 1. Juni 2016, das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 des Gesuchs der StA BL vom 19. Mai 2016 sei abzuweisen und es seien die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 3. Juni 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO ). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO ). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Kuhn , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 488; Galliani/Marcellini , Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist berechtigt (praxisgemäss die jeweils örtlich zuständige Hauptabteilung der Staatsanwaltschaft; act. 1 S. 3), den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 12. März 2009 [EG StPO/BL, SGS 250] bzw. Ziff. 4 Abs. 3 der Weisung betreffend Kompetenzen innerhalb der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. September 2010, act. 1.1). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern zu (vgl. § 4 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2010 [SRL Nr. 275]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO ). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011, E. 2.2.2).

2.2 Gemäss Deliktstabellen werden den Beschuldigten Diebstähle als schwerstes Delikt in verschiedenen Konstellationen und Kantonen vorgeworfen (act. 1.9; Verfahrensakten KT LU, Ordner Gerichtsstand, Nr. 7). Die ersten Verfolgungshandlungen wurden gemäss Ausführungen der StA LU von der StA BL gegen A. am 27. Juli 2015 wegen Diebstahls sowie gegen B. und C. am 22. September wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln vorgenommen (act. 1.5, S. 2). Dies blieb unbestritten. Gestützt auf das forum praeventionis liegt der gesetzliche Gerichtsstand somit im Kanton Basel-Landschaft.

3.

3.1 Der Gesuchsteller macht jedoch verschiedene Argumente geltend, weshalb vorliegend vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden soll (act. 4 S. 5). Unter Berufung auf die Schwerpunkttheorie bringt er vor, gesamthaft lägen 55 gerichtsstandsrelevante Delikte vor (27 Diebstähle, 10 Entwendungen zum Gebrauch sowie 18 betrügerische Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage). Obwohl die von dem hiesigen Gericht geforderte 2/3 Mehrheit mit 33 auf den Kanton Luzern entfallenden Delikten mathematisch nicht vorläge, dränge sich eine Abweichung des gesetzlichen Gerichtsstandes insbesondere aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- und prozessökonomischen Gründen auf. Diesbezüglich macht der Gesuchsteller insbesondere geltend, dass die Einarbeitung in den Fall für die StA BL sowie die basellandschaftliche Polizei mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand verbunden wäre, welcher zu grösseren Verzögerungen führen würde. Dem Einwand des Gesuchsgegners, dass zwei der Beschuldigten sich zwischenzeitlich wieder im Massnahmezentrum für junge Erwachsene Arxhof (BL) befänden, weswegen die Weiterführung der Verfahren im Kanton Basel-Landschaft angezeigt sei, sei entgegen zu halten, dass sich der Grossteil der - potentiell in weitere Untersuchungshandlungen einzubeziehende - Geschädigten im Kanton Luzern aufhielte, die Untersuchung durch den Kanton Luzern mithin speditiver durchgeführt werden könnte. Überdies müssten für die Beschuldigten neue amtliche Verteidiger bestellt werden, deren Einarbeitung mit Mehrkosten verbunden wäre (act. 1 S. 5).

3.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 - 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO ). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Latte für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. Moser , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch Bertossa , Commentaire romand, Bâle 2011, n° 2 ad art. 38 CPP; Goldschmid/Maurer/Sollberger , Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Bern 2008, S. 32 f.; Galliani/Marcellini , op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).

Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; siehe zuletzt auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. 3.2). Das Übergewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt ( Moser , a.a.O., Art. 38 StPO N. 7 f.; Guidon/Bänziger , Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 46] m.w.H.). Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand - sofern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen - nicht auf (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.25 vom 28. September 2011, E. 3.2; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 2.3; BG.2009.23 vom 13. Oktober 2009, E. 2.4; BK_G 038/04 vom 13. Juli 2004, E. 5).

3.3 Im Lichte der vorstehend erläuterten Praxis drängt sich bei insgesamt 33 von 55 im Kanton Luzern verübten Delikten unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen Schwergewichts - mangels zwei Drittel Mehrheit, welche gerundet bei 37 Delikten vorgelegen wäre - ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht auf. Das Argument, wonach sich im Kanton Basel-Landschaft eine Behörde neu mit dem Fall zu befassen habe, stellt keinen triftigen Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand dar. Auch im Kanton Luzern hätte sich nach dem nun erfolgten Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens eine andere Behörde mit Blick auf die gerichtliche Beurteilung in den Fall einzuarbeiten. Prinzipiell gilt, dass das neue Einlesen, die allfällige Erteilung neuer Aufträge an die Polizei und die vermeintliche Bestellung neuer Verteidiger keine groben Verfahrensverzögerungen darstellen, die ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.3 , E. 3.3). Die vom Gesuchsteller genannten Argumente stellen nach der angeführten konstanten Rechtsprechung keine triftigen Gründe dar, die ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebieterisch aufdrängen würden.

4. Nach dem Gesagten drängt sich kein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auf. Das Gesuch erweist sich als unbegründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 20. Juli 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.