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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2015.47 vom 01.03.2016

Hier finden Sie das Urteil BG.2015.47 vom 01.03.2016 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2015.47

Der Bundesstrafgericht BG.2016.3 entscheidet in einem Fall, in dem die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen mehrere Personen wegen Betreibens einer Hanfplantage in Zürich verfolgt hat und diese Personen als Mittäter anerkannt wurden. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ablehnt den Gesuch nach Übernahme der Strafverfahren gegen D., E., F. und G. Der Gesuchsteller, ein Kanton St. Gallen, argumentiert, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet sind, die D., E., F. und G. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. Der Gesuchsteller behauptet, dass er selbständig gegen das BetmG verstossen hat und keine Mittäterschaft an der Hanfplantage beteiligt war. Der Bundesstrafgericht BG.2016.3 ablehnt den Gesuch nach Übernahme der Strafverfahren gegen D., E., F. und G. aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro duriore" (wenn es sich um einen Zweifelsfall handelt, sollte man das schwerere Delikt annehmen). Der Gesuchsteller wird jedoch berechtigt und verpflichtet erklärt, die D., E., F. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Der Bundesstrafgericht BG.2016.3 bestätigt, dass der Gesuchsteller als Mittäter anerkannt wurde, aber ablehnt den Gesuch nach Übernahme der Strafverfahren gegen D., E., F. und G. aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro duriore".

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2015.47

Datum:

01.03.2016

Leitsatz/Stichwort:

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Kanton; Gallen; Staatsanwaltschaft; Mittäter; Marihuana; Kantons; Verfahren; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Gesuch; Verfahrensakten; Bundesstrafgerichts; Gesuchs; Gerichtsstand; Delikt; Keller; Drogen; Behörden; Verfolgung; Delikte; Mittäterschaft; Beschwerdekammer; Gesuchsteller; Gehilfe; Verkäufe; Hanfplantage; Kilogramm; Untersuchung

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 3 StPO ;Art. 33 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ;

Referenz BGE:

111 IV 51; 118 IV 227; 118 IV 397; 120 IV 17; 129 IV 124; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2015.47

Beschluss vom 1. März 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft ,

Kantonales Untersuchungsamt,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt unter der Nummer ST.2015.5748 gegen A., B. und C. eine Strafuntersuchung wegen Betreibens einer grossen Hanfplantage in Z./SG. Die Betreiber sollen zwischen Frühjahr 2014 und Ende Januar 2015 gegen 120 Kilogramm Marihuana angebaut und verkauft haben, davon ca. 30 Kilogramm an D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen eröffnete in der Folge gegen D., E., F. und G. unter der Nummer ST.2015.26093 ein separates Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ihnen wird vorgeworfen, von Februar bis Anfang Juli 2015 eine Hanfplantage in Y./SZ betrieben zu haben (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft St. Gallen, G/1).

B. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und ersuchte um Übernahme des Verfahrens gegen D., E., F. und G., was von dieser abgelehnt wurde (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft St. Gallen, G/1 und G/2).

C. In der Folge wandte sich die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und ersuchte diese, ihre Zuständigkeit zu anerkennen und die Strafverfahren gegen D., E., F. und G. zu übernehmen, was von letzterer wiederum abgelehnt wurde (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft St. Gallen, G/3 und G/4).

D. Mit Eingabe vom 17. November 2015 gelangt der Kanton St. Gallen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der D., E., F. und G. zur Last gelegten strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Der Kanton Zürich beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 30. November 2015 sinngemäss die Abweisung des Gesuchs der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, was diesem am 1. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wird (act. 3 und 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO ). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011, E. 2.2.2). Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft verübten Verfehlungen an anderen Orten noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und dies selbst dann, wenn nur die allein verübten Taten Gegenstand der ersten Untersuchungshandlungen bildeten (vgl. hierzu zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; siehe auch Moser , Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 33 StPO N. 13).

2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53 ). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Erfolgschance der Haupttat muss sich durch die Hilfeleistung nachweisbar erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a S. 119). Bei der Anwendung von Art. 19 BetmG sind im Interesse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft ist nur dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-) Verkäufe fehlt (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO sind in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1 und 3.2 sowie Ziff. 16 der Gerichtsstandsempfehlungen der KSBS vom 26. November 2009).

2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen ( Moser , a.a.O., Art. 34 StPO N. 11; Guidon/Bänziger , Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore", wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist ( Guidon/Bänziger , a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).

3.

3.1 Der Gesuchsteller geht davon aus, dass D. hinsichtlich des Betriebs der Hanfplantage in Z./SG nicht als Mittäter zusammen mit B., A. und C. mitgewirkt habe, sondern lediglich Abnehmer des Marihuanas war. Die Drogen seien ihm an seinem Wohnort in Zürich geliefert worden, von wo aus D. den Weiterverkauf derselben organisiert habe. Diese Verkäufe hätten einen Umsatz von deutlich über Fr. 100'000.-- überstiegen. Der An- und Weiterverkauf von ca. 30kg Marihuana durch D. in Zürich sei als eigenständige qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG die gerichtsstandbestimmende Tathandlung. Nach den ersten Marihuanalieferungen an D. habe B. begonnen, zusätzlich eigenes Marihuana im Keller von D. einzulagern, von wo aus er und A. dieses an Ditte verkauft hätten. Diese Geschäfte seien jedoch unabhängig von den Verkäufen durch D. erfolgt und ohne dessen Zutun, weshalb die blosse Zurverfügungstellung eines Kellers als Gehilfenschaft anzusehen sei. Nachdem die Hanfanlage in Z./SG am 16. Februar 2015 durch die Polizei aufgehoben worden sei, habe D. durch G., E. und F. in Y./SZ eine eigene Marihuanaplantage erstellen lassen. Der Betrieb dieser Anlage sei für die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht massgeblich. Vielmehr seien auch für die Verfolgung dieses Delikts die Behörden in Zürich zuständig. In Beachtung von Art. 33 Abs. 1 StPO gelte dies auch für die Mitbetreiber dieser Anlage (act. 1).

3.2 Unbestritten ist, dass D. in der Zeitspanne von ca. November 2014 bis Januar 2015 mindestens 30kg aus der Hanfplantage in Z./SG bezogen hatte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft St. Gallen E1/3 S. 5 f.; E1/4 S. 8). Gemäss Aussagen von D., C. und B. soll D. zwischen Fr. 5'800.-- und 6'000.-- pro Kilogramm Marihuana bezahlt haben, wobei die Übergabe der Drogen an D. jeweils an dessen Wohnort in Zürich erfolgt sei (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft St. Gallen, D/1 S. 6; D/2 S. 4; D/6 S. 3; E 1/4 S. 7 f.). D. sagte aus, das Marihuana in der Regel mit einem Gewinn von Fr. 200.-- pro Kilogramm weiterverkauft zu haben. Die Deals hätten stets in seiner Wohnung in Zürich stattgefunden (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft St. Gallen, E1/3 S. 5). Hinweise dafür, dass D. nach Weisungen der Verkäufer das Marihuana veräussert hätte, liegen nicht vor, weshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, er habe in alleiniger Tatherrschaft die (Weiter-) Verkäufe getätigt. Aus dem Verkauf des Marihuanas lässt sich daher keine Mitttäterschaft von D. herleiten. Hingegen ist aktenkundig, dass D. das Marihuana in seinem Keller in Zürich für B. und A. aufbewahrte. D. führte diesbezüglich aus, B. und A. seien davon ausgegangen, dass es sich beim Keller von D. um ein sicheres Versteck gehandelt hätte. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil D. aufgrund seiner körperlichen Behinderung nicht alleine in den Keller gehen und etwas habe holen können, obschon nur er den Schlüssel zum Keller gehabt habe. B. und A. hätten das Marihuana alsdann jeweils in der Wohnung von D. an Dritte verkauft (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft St. Gallen E 1/3 S. 6; E 1/4 S. 5). Mit der Zurverfügungstellung des Kellers und der Wohnung für die Aufbewahrung des Marihuanas und für die Abwicklung der Drogenverkäufe leistete D. einen wesentlichen Tatbeitrag zum Drogenhandel. Insbesondere durch das Aufbewahren der Drogen in seinem Keller hat D. selbständig gegen das BetmG verstossen (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ), sodass bereits aus diesem Grund kein Raum für die Annahme von Gehilfenschaft besteht. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" kann nach dem Gesagten eine mittäterschaftliche Beteiligung von D. und B., A. sowie C. am Drogenhandel nicht als haltlos oder als sicher ausgeschlossen bezeichnet werden. Von den Parteien nicht in Frage gestellt wird schliesslich, dass die Betreiber der Hanfanlage in Y./SZ, nämlich D., E., G. und F. als Mittäter zu qualifizieren sind (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft St. Gallen, G/3; act. 3).

3.3 In Anwendung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO sind daher die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die D. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. Daraus folgt ohne Weiteres, dass der Gesuchsteller auch berechtigt und verpflichtet ist, die gegen dessen Mittäter E., F. und G. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen (Art. 33 Abs. 2 StPO ).

4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die D., E., F. und G. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO ).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die D., E., G. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 1. März 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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