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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BE.2016.2 vom 31.05.2016

Hier finden Sie das Urteil BE.2016.2 vom 31.05.2016 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BE.2016.2

Das Bundesstrafgericht BE.2016.2 hat eine Beschwerdekammer beschlossen, dass das Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a und c des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52), begangen in den Räumlichkeiten des Vereins B. in Z., am 14. April 2016 zur Hausdurchsuchung schritt, ohne die Ersiegelung der sichergestellten und versiegelten Gegenstände und Unterlagen zu beantragen. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass A. (Gesuchstellerin) sich gegen die Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger erhoben hat und seine Einsprache zurückgezogen hat. Das Verfahren wird daher zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Die Beschwerdekammer hat keine Gerichtskosten zu erheben, da das Verfahren bereits vollständig ausfertigt ist und kein Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin den Vollzug des angefochtenen Entscheides anordnet.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BE.2016.2

Datum:

31.05.2016

Leitsatz/Stichwort:

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Schlagwörter

Beschwerdekammer; Spielbanken; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Parteien; Eidgenössische; Spielbankenkommission; Entsiegelung; VStrR; Unterlagen; Gesuch; Verfahren; Gerichtsschreiber; Rechtsanwalt; Pascal; Felchlin; Gesuchsgegner; Widerhandlungen; Bundesgesetzes; Spielbankengesetz; Hausdurchsuchung; Datenträger; Durchsuchung; Standslosigkeit; Beschlüsse; Entscheide; Bundesgericht; énal

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 66 BGG ;Art. 68 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2016.2

Beschluss vom 31. Mai 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Eidgenössische Spielbankenkommission,

Gesuchstellerin

gegen

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») ein Verwaltungsstrafverfahren führt wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a und c des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52), begangen in den Räumlichkeiten des Vereins B. in Z.;

- sie diesbezüglich am 14. April 2016 zur Hausdurchsuchung schritt, wobei sie verschiedene Unterlagen und Datenträger sicherstellte und auf entsprechendes Ersuchen des Lokalbetreibers A. versiegelte (vgl. u. a. act. 1.1, 1.4, 1.7);

- die ESBK mit Gesuch vom 2. Mai 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragte, sie sei zu ermächtigen, die am 14. April 2016 bei A. sichergestellten und versiegelten Gegenstände und Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1);

- A. hierzu am 17. Mai 2016 mitteilen liess, er widersetze sich der Entsiegelung nicht (act. 3);

- den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 4, 5 und 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das VStrR auf die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz anwendbar ist (Art. 57 Abs. 1 SBG );

- die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- der Gesuchsgegner sich einer Entsiegelung nicht widersetzt, womit er seine anlässlich der Hausdurchsuchung erhobene Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger zurückgezogen hat (act. 3);

- das vorliegende Verfahren daher zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2015.3 und BE.2015.4 vom 25. August 2015; BE.2014.10 vom 17. September 2014);

- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2015.3 und BE.2015.4 vom 25. August 2015; BE.2014.10 vom 17. September 2014; BE.2014.12 und BE.2014.15 vom 4. September 2014);

- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG analog);


und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 2. Juni 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Eidgenössische Spielbankenkommission

- Rechtsanwalt Pascal Felchlin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions­richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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