E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: BE.2016.1 vom 10.05.2016

Hier finden Sie das Urteil BE.2016.1 vom 10.05.2016 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BE.2016.1

Der Bundesstrafgericht hat in seinem Beschluss vom 10. Mai 2016 festgestellt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung begangen hat und daher ein Verfahren zur Entschärfung der Strafverfolgungsmassnahmen eingeleitet werden muss. Die ESTV hatte am 21. Januar 2016 die Wohnräumlichkeiten von A. in Y. durchsucht, wobei sie mehrere Datenträger und Kontoauszüge sichergestellt hatte. A. beantragte jedoch, dass der am 26. Januar 2016 gestellte Siegelungsbegehren nicht erfolgt sei und die sichergestellten Datenträger verspätet eingefroren seien. Der Bundesstrafgericht hat jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Siegelung nicht gegeben sind und daher keine Siegelung erfolgen kann. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat in ihrem Beschluss vom 10. Mai 2016 folgende Schlussfolgerungen gezogen: * Die ESTV begangen hat Strafuntersuchungen wegen Verdachts der Steuerhinterziehung. * Der am 26. Januar 2016 gestellte Siegelungsbegehren war nicht erfolgt und die sichergestellten Datenträger waren verspätet eingefroren. Der Bundesstrafgericht hat daher festgestellt, dass keine Siegelung erfolgen kann und es keine Gerichtsgebühr erhoben wird. Es wird auch keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BE.2016.1

Datum:

10.05.2016

Leitsatz/Stichwort:

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Schlagwörter

Durchsuchung; Siegel; Siegelung; Datenträger; Recht; Bundesstrafgericht; VStrR; Gesuch; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Gesuchsgegnerin; Beschluss; Mehrwertsteuer; Einsprache; Entsiegelung; MWSTG; Inhaber; Parteien; Durchsuchungs; Hausdurchsuchung; Sicherstellung; Voraussetzung; Beschlagnahme; Verfahren; Tribunal; Keller; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Bundesgesetzes

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 103 MWSTG ;Art. 24 StPO ;Art. 6 BGG ;Art. 9 MWSTG ;

Referenz BGE:

108 IV 76; ;

Kommentar:

Keller, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 247 StPO, 2014

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2016.1

Beschluss vom 10. Mai 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Gesuchstellerin

gegen

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR )


Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 15. September 2015 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 f . des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG ; SR 641.20]), evtl. des Abgabebetrugs (Art. 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), und der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG ), begangen in der Zeit vom 1. Januar 2010 an im Rahmen des Betriebs und der Geschäftsführung des Club B. in Z. als verantwortliches Organ der C. GmbH sowie allfälliger weiterer Gesellschaften insbesondere durch Nichtdeklaration und Nichtverbuchen bzw. Nichtdeklarieren- und Nichtverbuchenlassen mehrwertsteuerpflichtiger bzw. den steuerpflichtigen Firmen zuzurechnender Umsätze, durch Verletzung des Bruttoprinzips und Führen einer unvollständigen Buchhaltung ( BV.2015.23 , act. 3.9).

B. Am 27. November 2015 erliess der Direktor der ESTV einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, mit welchem er u. a. die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Club B. anordnete ( BV.2015.23 , act. 3.3). Die entsprechende Hausdurchsuchung im Club B. erfolgte am 2. Dezember 2015. Hierbei wurden eine Reihe von Unterlagen, der Inhalt verschiedener elektronischer Datenträger sowie Bargeld im Betrag von Fr. 99'970.- «sichergestellt» (vgl. BV.2015.23 , act. 3.4, 3.5, 3.6). Dagegen erhoben A. und die B. GmbH am 7. Dezember 2015 Beschwerde. Hierbei verlangten sie u. a. die Versiegelung der sichergestellten Gegenstände ( BV.2015.23 , act. 1).

C. Nachdem A. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. Dezember 2015 versucht hatte, Beweismittel zu unterdrücken (vgl. BV.2015.23 , act. 1.2), dehnte die ESTV die Untersuchung gegen A. aus auf die Tatbestände der Begünstigung (Art. 17 VStrR ) und der Urkundenunterdrückung (Art. 16 VStrR). Gestützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 19. Januar 2016 (act. 1.2) durchsuchte die ESTV am 21. Januar 2016 die Wohnräumlichkeiten von A. in Y. (act. 1.4). Hierbei wurden der Inhalt von vier elektronischen Datenträgern und diverse Kontoauszüge sichergestellt (act. 1.3). Am 26. Januar 2016 liess A. der ESTV per E-Mail folgende Mitteilung zukommen: «Mein Anwalt hat in der Beschwerde [vom 7. Dezember 2015] die nachträgliche Siegelung der an der Geschäftsadresse gespiegelten Computer und Datenträger verlangt. Da es sich bei dem an meiner Wohnadresse gespiegelten/kopierten USB-Stick um den gleichen handelt, der bereits am 2. Dezember 2015 an der Geschäftsadresse gespiegelt/kopiert wurde, muss dieser entsprechend der Beschwerde gleich behandelt werden» (act. 1.5). Die ESTV liess darauf die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. Januar 2016 sichergestellten Datenträger versiegeln (act. 1.6).

D. Mit Gesuch vom 23. Februar 2016 gelangte die ESTV an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt Folgendes (act. 1):

1. Es sei festzustellen, dass der am 26. Januar 2016 nachträglich gestellte Antrag auf Siegelung der am 21. Januar 2016 in den Wohnräumlichkeiten von A. in Y. sichergestellten Datenträger verspätet erfolgt und unbeachtlich ist.

Eventuell:

2. Es sei die Entsiegelung und Durchsuchung der am 21. Januar 2016 in den Wohnräumlichkeiten von A. in Y. sichergestellten Datenträger (Pos. 1-4 des Sicherstellungsprotokolls) zu bewilligen.

Die zur allfälligen Einreichung einer auf die Frage der fristgerechten Einsprache beschränkten Gesuchsantwort eingeladene A. beantragt ihrerseits (act. 7):

1. Es sei festzustellen, dass das am 26. Januar 2016 gestellte Siegelungsbegehren

1.1 sich auf den gemäss Sicherstellungsprotokoll sub Pos. 04 aufgeführten Beschlagnahmegegenstand «1x Stick Sony, 16 GB mit Geschäftsunterlagen, gemäss A. bereits am 2. Dezember 2015 kopiert», beschränkt und

1.2 rechtzeitig erfolgt ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Eingabe von A. wurde der ESTV am 7. April 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG ; vgl. auch Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst , Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugssteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

2.

2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Das bedeutet, die durchsuchende Behörde ist gehalten, den Inhaber über den Gegenstand des Verfahrens zu informieren, damit dieser sein Äusserungsrecht wirkungsvoll wahrnehmen kann. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Aufzeichnungen vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet in diesem Fall die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG ). Eine Siegelung von Datenträgern wird nur vorgenommen, wenn sich der Inhaber gegen die Durchsuchung ausspricht. Vorausgesetzt wird allerdings als Ausfluss des rechtlichen Gehörs, dass der Inhaber der Datenträger auch auf das Recht auf Siegelung aufmerksam gemacht wird. Auch der Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR («Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen»), spricht für eine solche Informationspflicht seitens der durchsuchenden Behörde. Dieser ist Genüge getan, wenn entweder zu Protokoll oder auf dem vom Inhaber zu unterzeichnenden Durchsuchungsbefehl die erforderliche Information sowie die entsprechende Rechtsbelehrung in eindeutiger und verständlicher Form aufgeführt sind ( Keller , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 247 StPO N. 1). Um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, muss dem Berechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, sich durch einen Anwalt kurz beraten zu lassen und deshalb die Einwendungen gegen eine Durchsuchung auch noch einige Stunden nach Abschluss der Durchsuchung wirksam vorzubringen ( Keller , a.a.O., Art. 248 StPO N. 11; vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.6 vom 29. Februar 2016, E. 2.1).

Die Einsprache gegen die Durchsuchung hat grundsätzlich sofort zu erfolgen, das heisst in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Sicherstellung der Aufzeichnungen oder Gegenstände, allenfalls - nach kurzer Beratung durch einen Anwalt - auch noch einige wenige Stunden nach deren Abschluss (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013, E. 2.3; 1B_516/2012 vom 9. Januar 2013, E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.26 vom 3. Februar 2016, E. 3.1; jeweils m.w.H.).

2.2 Die vorliegende Hausdurchsuchung begann am 21. Januar 2016 um 06.00 Uhr und dauerte bis 08.35 Uhr. Die Gesuchsgegnerin war persönlich anwesend und wurde zu Beginn über den Grund der Durchsuchung und ihre Rechte orientiert. Sie wurde ausdrücklich auf das Siegelungsrecht hingewiesen (vgl. das von der Gesuchsgegnerin persönlich unterzeichnete Durchsuchungsprotokoll, act. 1.4). Das von der Gesuchsgegnerin ebenfalls persönlich unterzeichnete Sicherstellungsprotokoll (act. 1.3) enthält - gerade unterhalb der Unterschrift der Gesuchsgegnerin - ebenfalls den Hinweis auf das Recht zur Einsprache gegen die Durchsuchung bzw. das Recht auf Siegelung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger. Eine solche Siegelung wurde von der Gesuchsgegnerin jedoch nicht verlangt (vgl. act. 1.3, 1.4).

Das entsprechende Begehren (act. 1.5) erfolgte erst fünf Tage später und war damit im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung klar verspätet. Mithin fehlt es an einem rechtzeitigen Begehren um Siegelung bzw. einer Einsprache gegen die Durchsuchung. Damit fehlt es an einer rechtsgültigen Einsprache gegen die Durchsuchung, weshalb eine zentrale Voraussetzung für die Siegelung nicht gegeben ist. Die Voraussetzungen für den Ausnahmefall einer Siegelung von Amtes wegen sind ebenfalls nicht erfüllt (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.6 vom 29. Februar 2016, E. 2.3). Die vorliegende Siegelung erfolgte somit, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen wären, und ist damit rechtlich unwirksam.

2.3 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass eine Siegelung im Rechtssinne nicht erfolgt ist, das angebrachte Siegel zu Unrecht als verbindlich eingestuft wurde und die Gegenstand des Entsiegelungsgesuchs bildenden Datenträger damit nicht als versiegelt im Sinne des Art. 50 Abs. 3 VStrR gelten. Die Gesuchstellerin kann somit ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige anschliessende Beschlagnahme vornehmen.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.6 vom 29. Februar 2016, E. 2.7).

3. Rein formal gesehen, unterliegt die Gesuchstellerin, indem auf ihren Antrag nicht eingetreten wird, materiell indessen die Gesuchsgegnerin, fällt doch die von ihr angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht. Analog Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) obsiegt damit die Gesuchstellerin. Indessen trägt sie durch ihr unklares Verhalten zu diesem Ergebnis bei, weshalb es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Kosten abzusehen (so auch der Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.6 vom 29. Februar 2016, E. 3.2 m.w.H.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Siegelung nicht gegeben sind.

2. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Bellinzona, 10. Mai 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer

- Rechtsanwalt Felix Barmettler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.