Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BE.2015.7b |
Datum: | 13.04.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). |
Schlagwörter | Dokumente; Swissmedic; Dokumenten; Siegel; Beschwerdekammer; Gesuch; Dokumentennummern; Entsiegelung; Gesuchsgegner; Aktennummer; Dokumentennummern:; Parteien; Klinik; Präparate; Verfahren; Unterlagen; Verhandlung; Verfahren; Erwägung; Tribunal; Verwaltungsstrafverfahren; Anzeige; Privatdomizil; Durchsuchung; Positionen; Entsiegelungsgesuch; Ordner; Aktenmappe |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BE.2015.7 |
| Teilbeschluss vom 13. April 2016 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner | |
| Parteien | Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut , Gesuchstellerin | |
| gegen | ||
| A. , vertreten durch Rechtsanwalt Marco Uffer, Gesuchsgegner | ||
| Gegenstand | Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR) | |
Sachverhalt:
A. Swissmedic führt seit 2013 ein Verwaltungsstrafverfahren u. a. gegen A. im Zusammenhang mit der B. AG, Z., wegen Verdachts der strafbaren Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinalprodukte (Heilmittelgesetz [HMG], SR 812.21) durch Herstellung und Inverkehrbringen von Transplantaten. A. ist Verwaltungsratspräsident der B. AG. Aufgrund einer Anzeige vom 24. Juli 2015 wurde das Strafverfahren auf die Verantwortlichen der Klinik C. AG ausgedehnt. Verwaltungsratspräsident der Klinik C. AG ist Dr. med. D. Mit Bezug auf die sachverhaltliche Grundlage des Tatvorwurfs geht es darum, dass in der Klinik C. AG Patienten Fettgewebe entnommen wird, welches bei der B. AG im Auftrag von E. SA zu Injektionspräparaten verarbeitet wird. Anschliessend werden die Präparate dem Patienten wieder in der Klinik C. AG verabreicht. Dabei sollen in den verabreichten Präparaten keine vitalen Zellen mehr enthalten sein, sondern nur noch Extrakte der gewonnen Zellen. Gemäss Anzeige sollen die Präparate nicht nur Spendern selbst (autologe Anwendung), sondern auch Dritten (allogene Anwendung) verabreicht worden sein. Zeitlich nahe zu dieser Anzeige ging auch ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft von Brescia, Italien, ein, aus welchem hervorgeht, dass die italienischen Behörden A. verdächtigen, Präparate nach Italien verbracht zu haben, womit sie dort verabreicht worden seien, u. a. mindestens in einem Fall einem Kind. Die Analyse hätte ergeben, dass die Präparate Substanzen wie Sodiumdodecylsulfat bzw. Natriumlaurylsulfat enthalten hätten, welche potentiell gesundheitsgefährdend sein könnten.
Der Strafrechtsdienst von Swissmedic eröffnete am 1. September 2015 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstosses gegen Art. 86 Abs. 1 lit. b , evtl. i. V. m. Art. 87 Abs. 1 lit f . HMG evtl. i. V. m. Art. 86 Abs. 2 bzw. Art. 87 Abs. 2 HMG gegen A. und D.
B. Am 28. September 2015 erfolgten koordinierte Durchsuchungen gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (wohl in Hinblick auf die nicht immer klare Abgrenzung von kantonaler und Bundeskompetenz nach VStrR, siehe Michael Burri , Swissmedic als Verwaltungsstrafbehörde im Sandwich, in: Eicker [Hrsg.], Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, Bern 2013, S. 94 ff.), sowohl am Privatdomizil von A. in Y. und am Domizil der B. AG in Z. als auch am Domizil der Klinik C. AG, und zwar bezüglich derselben sowie der E. SA und am Privatdomizil von D. in X. A. verlangte bei der Durchsuchung an seinem Privatdomizil in Y. für zwei der 43 sichergestellten Positionen (Nr. M-009412 und M-009478) Versiegelung. Beide Positionen wurden daraufhin versiegelt (Siegelungsnummern 451095 und 451096). A. wurde am folgenden Tag als Beschuldigter einvernommen (act. 1.10).
C. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 reichte Swissmedic ein Entsiegelungsgesuch ein mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Es sei die Entsiegelung der am 28.09.2015 beim Gesuchsgegner beschlagnahmten und gleichentags versiegelten Unterlagen zu veranlassen, soweit es sich nicht um Schriftenverkehr mit seinem Anwalt handelt.
2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.
D. Mit Gesuchsantwort vom 13. November 2015 liess A. durch seinen Rechtsvertreter beantragen (sinngemäss), das Entsiegelungsgesuch sei abzuweisen, da es sich bei den versiegelten Unterlagen um solche aus dem Verkehr mit Rechtsanwälten handle (act. 3). Swissmedic wurde von der Stellungnahme von A. am 2. Dezember 2015 in Kenntnis gesetzt (act. 4).
E. Mit Zwischenentscheid der Beschwerdekammer vom 8. März 2016 wurde die Entsiegelung und Durchsuchung der Positionen Nr. M-009412 und M-009478 durch einen Richter der Beschwerdekammer in Anwesenheit der Parteien bzw. deren Vertreter beschlossen. Zu diesem Zweck wurde am 12. April 2016 eine Verhandlung durchgeführt (vgl. act. 7 Protokoll vom 12. April 2016).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen wurden bereits im Zwischenentscheid vom 8. März 2016, E. 1, geprüft und bejaht. Darauf ist zu verweisen.
2.
2.1 Anlässlich der Verhandlung vom 12. April 2016 waren sich die Parteien bei einer Reihe von Dokumenten darüber einig, dass sie Anwaltsgeheimisse enthalten resp. zur Beschlagnahme freigegeben werden können.
2.2 Die Gesuchstellerin zog dementsprechend ihr Gesuch um Entsiegelung bezüglich folgender Dokumente zurück (Dokumentennummerierung gemäss Verhandlungsprotokoll):
Aktennummer Swissmedic M-009412 (Ordner) / Siegel Nr. 451095:
Dokumentennummern: 035, 052, 055, 067, 071, 072, 089, 091, 094;
Aktennummer Swissmedic M-009478 (Aktenmappe) / Siegel Nr. 451096:
Dokumentennummern: 124, 125, 127.
2.3 Der Gesuchsgegner zog dementsprechend sein Siegelungsgesuch bezüglich folgender Dokumente zurück (Dokumentennummerierung gemäss Verhandlungsprotokoll):
Aktennummer Swissmedic M-009412 (Ordner) / Siegel Nr. 451095:
Dokumentennummern: 001-014, 016-034, 036-044, 047-051, 053, 054, 056-066, 068-070, 073-088, 090, 092, 093, 095-119;
Aktennummer Swissmedic M-009478 (Aktenmappe) / Siegel Nr. 451096:
Dokumentennummern: 122, 123, 128, 130.
2.4 Bei weiteren Dokumenten waren sich die Parteien uneins. Die Beschwerdekammer wird dementsprechend über Freigabe an die Gesuchstellerin oder Rückgabe an den Gesuchsgegner in Bezug auf folgende Dokumente zu entscheiden haben:
Aktennummer Swissmedic M-009412 (Ordner) / Siegel Nr. 451095:
Dokumentennummern: 015, 045, 046;
Aktennummer Swissmedic M-009478 (Aktenmappe) / Siegel Nr. 451096:
Dokumentennummern: 120, 121, 126, 129.
3. Über Kosten und Entschädigungen wird im Rahmen des Entscheids über die strittigen Unterlagen zu entscheiden sein.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird bezüglich der in Erwägung 2.2 genannten Dokumentennummern zufolge Rückzugs des Entsiegelungsgesuchs als erledigt abgeschrieben. Die Dokumente mit den Nummern 035, 052, 055, 067, 071, 072, 089, 091, 094, 124, 125 und 127 werden dem Gesuchsgegner nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zurückgegeben.
2. Das Verfahren wird bezüglich der in Erwägung 2.3 genannten Dokumentennummern zufolge Rückzugs des Siegelungsbegehrens als erledigt abgeschrieben. Die Dokumente mit den Nummern 001-014, 016-034, 036-044, 047-051, 053, 054, 056-066, 068-070, 073-088, 090, 092, 093, 095-119, 122, 123, 128 und 130 werden der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids herausgegeben.
3. Über die Kosten und Entschädigungsfolgen des gesamten Verfahrens BE.2015.7 wird im Teilbeschluss über die strittigen Unterlagen entschieden.
Bellinzona, 14. April 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut
- Rechtsanwalt Marco Uffer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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