Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BE.2015.12 |
Datum: | 20.10.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). |
Schlagwörter | Gesuch; Entsiegelung; Schliessfach; Durchsuchung; VStrR; Schliessfaches; Gesuchsgegner; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Einsprache; Gericht; Verfahren; MWSTG; Gesuchsantwort; Antrag; Bundesstrafgerichts; Bargeld; Mehrwertsteuer; Rechtsanwalt; Felix; Barmettler; Unterlagen; Inhalts; Entsiegelungsgesuch; Entsiegelungsverfahren; Rückzug; Inhaber; Papiere; Untersuchung; ändige |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 103 MWSTG ;Art. 248 StPO ;Art. 66 BGG ;Art. 9 MWSTG ; |
Referenz BGE: | 141 IV 77; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BE.2015.11 -12 |
| Beschluss vom 20. Oktober 2016 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
| Parteien | Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Gesuchstellerin | |
| gegen | ||
| 1. A. , 2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler, Gesuchsgegner | ||
| Gegenstand | Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR ) | |
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") hat mit Verfügung vom 11. September 2013 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR , Steuerhinterziehung nach Art. 96 MWSTG und Verletzung von Verfahrenspflichten nach Art. 98 MWSTG eröffnet (act. 1).
B. Im Rahmen dieses Strafverfahrens sollten am 20. Oktober 2015 gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl des Direktors der ESTV die auf A. lautenden Schliessfächer bei der Bank C. durchsucht werden. Da A. Einsprache gegen diese Durchsuchung erhob, wurde der Inhalt des obgenannten Schliessfaches versiegelt. Gleichentags sollte ein Schliessfach lautend auf B. bei der Bank D. durchsucht werden. Hierbei wurde ebenfalls Einsprache erhoben, worauf auch der Inhalt dieses Schliessfaches durch die ESTV versiegelt wurde (act. 1).
C. In der Folge gelangt die ESTV mit Gesuch vom 9. November 2015 an das hiesige Gericht und beantragt was folgt (act. 1):
Es sei die Entsiegelung, Durchsuchung und Sicherstellung folgender Unterlagen und Gegenstände zu bewilligen:
1. Des am 20. Oktober 2015 in der Bank C. versiegelten Inhalts des Schliessfaches Nr. 1.
2. Des am 20. Oktober 2015 in der Bank D. versiegelten Inhalts des Schliessfaches N. 2."
D. Mit Gesuchsantwort vom 9. Dezember 2015 beantragen die Ehegatten A. und B., vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler, Folgendes (act. 6):
1. Dem Entsiegelungsgesuch der ESTV vom 9.11.2015 sei unter dem Vorbehalt von Antrag-Ziff. 2 stattzugeben.
2. Im Rahmen der Triage des versiegelten Inhalts des Schliessfaches Nr. 1 bei der Bank C. und des Schliessfaches Nr. 2 bei der Bank D. seien die Bargeldbestände als nicht deliktsrelevante Gegenstände auszuscheiden und herauszugeben.
3. Eventuell sei die ESTV richterlich anzuweisen, nach Massgabe von Antrag Ziff. 2 die Triage vorzunehmen und die Bargeldbestände herauszugeben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
E. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 ergänzte Rechtsanwalt Felix Barmettler seine obgenannte Gesuchsantwort, ohne jedoch die Anträge zu ändern (act. 8).
F. Mit Replik vom 11. Januar 2016 beantragt die Gesuchstellerin was folgt (act. 12):
Aus diesen Gründen beantragen wir, die Durchsuchung des am 20. Oktober 2015 versiegelten, auf A. lautenden Schrankfachs bei der Bank C. zu genehmigen.
Auf eine Aufrechterhaltung der Sperre des auf B. lautenden Schrankfachs bei der Bank D. wird verzichtet."
G. In der Folge wurde die Replik den Gesuchsgegnern am 8. September 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 13) und sie wurden am 13. September 2016 zur Stellungnahme eingeladen (act. 15). Am 26. September 2016 reichten diese eine Stellungnahme zur Gesuchsreplik ein (act. 16), welche der Gesuchstellerin am 27. September 2016 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst , Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der Inlandsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der Gesuchstellerin (Art. 103 Abs. 2 MWSTG ).
2. Mit der Replik vom 11. Januar 2016 hat die Gesuchstellerin ihr Entsiegelungsgesuch insoweit zurückgezogen, als sie die Entsiegelung vom Inhalt des Schliessfaches bei der Bank D. beantragte. Mithin ist das Entsiegelungsverfahren diesbezüglich zufolge Rückzugs des Entsiegelungsgesuches als erledigt abzuschreiben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.40 vom 24. Juli 2014, E. 1.4 betreffend Rückzug der Beschwerde).
3.
3.1 Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR ). Wohnungen und andere Räume dürfen durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich Gegenstände, die der Beschlagnahme unterliegen, darin befinden (Art. 48 Abs. 1 VStrR ). Die Durchsuchung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung (Art. 48 Abs. 3 VStrR). Der anwesende Inhaber der Räume ist über den Grund ihrer Durchsuchung zu unterrichten und zu dieser beizuziehen. Im weiteren ist die von der zuständigen kantonalen Behörde bezeichnete Amtsperson beizuziehen, die darüber wacht, dass sich die Massnahme nicht von ihrem Zweck entfernt (Art. 49 Abs. 2 VStrR ).
3.2 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR ). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR ). Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR ). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet dann (auf Gesuch der untersuchenden Verwaltungsstrafbehörde) die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Entsiegelungsgericht (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG ).
3.3 Stellt die Untersuchungsbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die von ihr versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche vom Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2 -3 VStrR ; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ; BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; 132 IV 63 E. 4.1-4.6 S. 65 ff.). Die gebotene Ausscheidung der geheimnisgeschützten Unterlagen und die entsprechende Triage der sichergestellten Unterlagen ist durch den Entsiegelungsrichter vorzunehmen, der dafür (nötigenfalls) sachverständige Personen beiziehen kann (vgl. Art. 248 Abs. 4 StPO ).
3.4 Die Gesuchsgegner haben in ihrer Gesuchsantwort festgehalten, dass sie sich der Durchsuchung des Inhalts des zur Diskussion stehenden Schliessfachs nicht widersetzen. Mithin hat die diesbezügliche Einsprache als zurückgezogen zu gelten. Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass die Gesuchsgegner ohnehin weder bei ihrer Einsprache noch in der Gesuchsantwort Geheimnisschutzinteressen geltend gemacht haben und dadurch ihrer Substantiierungsobliegenheit nicht nachgekommen sind. Diese dient der Vermeidung, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.6.2; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [ Hrsg. ], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 246 N. 43a).
3.5 Nach dem Gesagten ist das hiesige Verfahren betreffend den Inhalt des Schliessfaches bei der Bank C. Nr. 1 zufolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abzuschreiben.
4. Die Gesuchsgegner führen in der Gesuchsantwort aus, dass sich im zur Diskussion stehenden Schliessfach auch Bargeld befindet. Indem sie im vorliegenden Entsiegelungsverfahren die Herausgabe dieses Bargeldes verlangen, verkennen sie, dass der Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens nicht frei bestimmbar ist. Im Entsiegelungsverfahren wird geprüft, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche vom Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörde entgegenstehen. Ob die Voraussetzungen einer Beschlagnahme in casu erfüllt sind, kann das hiesige Gericht in der Regel nur auf Beschwerde gegen den entsprechenden Beschlagnahmebefehl hin prüfen (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2014.192 vom 13. Mai 2015, E. 1.2; BB.2014.150 vom 4. Mai 2015, E. 6; jeweils mit Hinweis auf Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 390 und 543). Da keine solche Beschwerde seitens der Gesuchsgegner vorliegt, ist mithin auf diesen Antrag nicht einzutreten.
5. Unter den vorliegenden Umständen sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2015.3 und BE.2015.4 vom 25. August 2015; BE.2014.10 vom 17. September 2014; BE.2014.12 und BE.2014.15 vom 4. September 2014). Da die Gesuchsgegner ihrer Substantiierungsobliegenheit nicht nachgekommen sind (vgl. oben E. 3.4), gibt es auch keinen Grund eine Entschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren betreffend den Inhalt des Schliessfaches bei der Bank D. Nr. 2 wird zufolge Rückzug des Entsiegelungsgesuches als erledigt abgeschrieben.
2. Das Verfahren betreffend den Inhalt des Schliessfaches bei der Bank C. Nr. 1 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
3. Auf den Antrag der Gesuchsgegner, wonach das Bargeld aus dem Schliessfach Nr. 1 bei der Bank C. herauszugeben sei, wird nicht eingetreten.
4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben und keine Entschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 24. Oktober 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiber in :
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
- Rechtsanwalt Felix Barmettler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

