Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BE.2015.10 |
Datum: | 20.10.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). |
Schlagwörter | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Daten; Gerät; Geräte; Durchsuchung; VStrR; EDV-Geräte; Datenträger; Entsiegelung; Steuer; Bundesstrafgericht; MWSTG; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Bundesgericht; Privatgeheimnisse; Beschwerdekammer; Untersuchung; Urteil; Bundesgerichts; Verfahrens; Papiere; Abgabe; Gesuchsgegnerin; Siegelung |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 103 MWSTG ;Art. 24 StPO ;Art. 264 StPO ;Art. 36 BV ;Art. 9 MWSTG ;Art. 96 MWSTG ;Art. 98 MWSTG ; |
Referenz BGE: | 108 IV 76; 137 IV 189; 139 IV 246; 141 IV 77; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BE.2015.5 + BE.2015.10 |
| Beschluss vom 20. Oktober 2016 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
| Parteien | Eidgenössische Steuerverwaltung, Gesuchstellerin | |
| gegen | ||
| 1. A. 2. B. beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler, Gesuchsgegner | ||
| Gegenstand | Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR) | |
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") hat mit Verfügung vom 11. September 2013 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR , Steuerhinterziehung nach Art. 96 MWSTG und Verletzung von Verfahrenspflichten nach Art. 98 MWSTG eröffnet (act. 1).
B. Im Rahmen dieser Untersuchung fand am 23. September 2015 am Wohnort von A. in Z. eine Hausdurchsuchung statt, anlässlich derer unter anderem fünf EDV-Geräte (C1-C4 und C97) sichergestellt wurden. Die ESTV fertigte von den Datenträgern zweier Geräte (iPad, iPhone A1429) je eine forensische Kopie an (act. 1.4; Pos. C2 und C3). Die fünf EDV-Geräte bzw. deren Kopien wurden anschliessend aufgrund widersprüchlicher Angaben von A. von Amtes wegen versiegelt (act. 1.3).
C. Mit Gesuch vom 28. September 2015 gelangte die ESTV an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ersuchte um Entsiegelung der elek-tronischen Datenträger (act. 1). Die Gesuchsantwort vom 22. Oktober 2015 ging im Namen von A. und dessen Ehefrau, B., ein. Die Ehegatten beantragten die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Es sei zudem die Sicherstellung der EDV-Geräte aufzuheben und die ESTV anzuweisen, die sichergestellten EDV-Geräte C1, C4 und C97 herauszugeben und die gespeicherten Daten des iPad (C2) und des iPhones A1429 (C3) zu löschen (act. 4). Die ESTV und die Gesuchsgegner halten in der Gesuchsreplik bzw. -duplik vom 9. bzw. 23. November 2015 an ihren jeweils im Gesuch bzw. der Gesuchsantwort gestellten Anträgen fest (act. 8 und 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG ; Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst , Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N 2696). Bei der Inlandsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der Gesuchstellerin (Art. 103 Abs. 2 MWSTG ). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2B_91/2016 vom 4. August 2016, E. 4.1).
1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen, d.h. die durchsuchende Behörde ist gehalten, den Inhaber über den Gegenstand des Verfahrens zu informieren, damit dieser sein Äusserungsrecht wirkungsvoll wahrnehmen kann. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR ). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG ).
2. Stellt die Untersuchungsbehörde beim zuständigen Entsieglungsrichter den Antrag, die von ihr versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche vom Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2 und 3 VStrR ; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ; BGE 141 IV 77 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2B_91/2016 vom 4. August 2016, E. 4.6 m.w.H.). Gemäss konstanter Praxis des Bundesstrafgerichts entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR ) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR ; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.14 vom 31. Mai 2016, E. 2 m.w.H.).
3.
3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; zuletzt auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.14 vom 31. Mai 2016, E. 3.1 sowie den Zwischenentscheid des Bundesstrafgerichts BE.2015.7 vom 8. März 2016, E. 2.2).
3.2 Die Gesuchstellerin ermittelt wegen des Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR ), der Steuerhinterziehung (Art. 96 Abs. 1 MWSTG ) und der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG ).
3.3 Der Gesuchsgegner ist Geschäftsführer der mehrwertsteuerpflichtigen C. GmbH. Aufgrund einer Kontrolle der Gesellschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 sei festgestellt worden, dass das Unternehmen kein Kassenbuch geführt habe und dass zahlreiche Zahlungen auf mehreren Bankkonten des Gesuchsgegners erfolgt seien, die weder in der privaten Steuererklärung des Gesuchsgegners noch in der Steuererklärung der C. GmbH deklariert worden seien. Die Edition der Kontoauszüge der der Gesuchstellerin bekannten Bankverbindungen des Gesuchsgegners habe ergeben, dass im relevanten Zeitraum 14 Bankkonten geführt worden seien, welche weder in der privaten Steuererklärung noch in der Deklaration der C. GmbH aufgeführt worden seien. Auf diese Konten seien im Zeitraum von 2007 bis 2013 insgesamt Fr. 1'113'650.-- geflossen, wobei es sich vor allem um Bargeldeinzahlungen handle. Bei den Bargeldeinzahlungen bestehe aufgrund der kleinen Beträge, welche vom Gesuchsgegner einbezahlt worden seien, um den Banken gegenüber keine Angaben machen zu müssen, der Verdacht, dass es sich um Einnahmen einer vom Gesuchsgegner nicht angemeldeten mehrwertsteuerpflichtigen Geschäftstätigkeit handeln könnte. In der Folge seien drei weitere nicht deklarierte Konten gefunden worden und es bestünden zwei Bankschliessfächer zu denen der Gesuchsgegner Zugang habe (act. 1, 1.6). In den beiden Bankschliessfächern befänden sich über Fr. 500'000.-- Bargeld in kleiner Stückelung (act. 8.2).
3.4 Ein Abgabebetrug liegt vor, wenn der Täter durch arglistiges Verhalten dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthält oder es sonst am Vermögen schädigt (Art. 14 Abs. 2 VStrR ). Steuerhinterziehung liegt u.a. vor bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verkürzung der Steuerforderung zulasten des Staates indem in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert (Art. 96 Abs. 1 MWSTG ). Wer vorsätzlich oder fahrlässig namentlich Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt, begeht eine Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 lit. e MWSTG ).
3.5 Die im Entsiegelungsgesuch und den dazugehörenden Beilagen enthaltene Darstellung des Gegenstands der Strafuntersuchung genügt zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich der untersuchten Tatbestände. Aus den genannten Ausführungen und Belegen geht hervor, dass aufgrund der Geldflüsse auf die diversen Bankkonten und insbesondere aufgrund des unbestrittenermassen fehlenden Kassenbuchs sowie der Bankschliessfächer mit einer grossen Menge an Bargeld in kleiner Stückelung ein hinreichender Tatverdacht auf Abgabebetrug, Steuerhinterziehung und die Verletzung von Verfahrenspflichten besteht. Auch wenn gewisse Transak-tionen in der Zwischenzeit erklärt werden konnten, fehlen bezüglich erheblicher Zahlungsflüsse und insbesondere für die Bargeldbeträge in den Bankschliessfächern eine genügende, nachvollziehbare Erklärung. Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, die vorgenannten Bankkonten geführt und Zugang zu den erwähnten Bankschliessfächern zu haben. Es besteht deshalb der Verdacht, dass Geschäftseinnahmen der C. GmbH nicht deklariert und versteuert wurden. Ein solches Vorgehen wäre ohne Weiteres als Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG zu qualifizieren. Die unvollständige Abrechnung und deren Nichterfassung in der Buchhaltung lässt sich allenfalls - insbesondere bei Vorliegen von Arglist bei der Tatbegehung - auch unter den Tatbestand des Abgabebetrugs nach Art. 14 VStrR subsumieren. Das Nichterfassen von der Betriebsgesellschaft zuzurechnenden Umsätzen in deren Buchhaltung stellt zudem eine Verletzung der Verfahrenspflichten im Sinne von Art. 98 lit. e MWSTG dar. Die Verwaltungsstrafuntersuchung richtet sich dabei gegen diejenigen natürlichen Personen, welche die Tat vermutlich verübt haben (Art. 6 Abs. 1 VStrR ), mitunter gegen den Gesuchsgegner als Geschäftsführer der C. GmbH. Die Vorbringen der Gesuchsgegner (act. 4, 10) vermögen diesen Verdacht nicht zu entkräften.
4.
4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1 VStrR ). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2013 vom 20. Dezember 2013, E. 3.1 mit Hinweis). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine [in BGE 139 IV 246 nicht publizierte Erwägung]).
4.2 Die Gesuchstellerin liess in den Wohnräumen des Gesuchsgegners verschiedene EDV-Geräte sicherstellen (act. 1.4; Pos. C1-4, C97). Dass diese mit Blick auf den oben geschilderten Untersuchungsgegenstand grundsätzlich verfahrenserheblich sein könnten, liegt auf der Hand, sind doch am selben Ort auch zahlreiche Ordner sichergestellt worden, welche mit der Aufschrift "Buchhaltung" versehen waren (act. 1.4). Es ist anzunehmen, dass der Gesuchsgegner seine Geschäftskorrespondenz und die entsprechenden Unterlagen zumindest zum Teil über die sichergestellten EDV-Geräte (Mac Book Pro, iPad, iPhone, Festplatten) führt bzw. speichert. Auch wenn diese EDV-Geräte im Eigentum der Gesuchsgegnerin stehen sollten, wird nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern der Gesuchsgegner sich keinen Zugang zu diesen Geräte hätte verschaffen können bzw. nicht in der Lage sei, diese zu bedienen (vgl. act. 4, S. 4). Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, dass sämtliche EDV-Geräte am Wohnort des Gesuchsgegners einer anderen Person gehören sollen, hat doch die Gesuchsgegnerin nach eigenen Angaben in Y. Wohnsitz begründet, um ihrer Tochter den Besuch der dortigen Sekundarschule zu ermöglichen (vgl. act. 10, S 2). Die Datenträger würden ausschliesslich Familienfotos, von der Gesuchsgegnerin produzierte Filme auf YouTube und Sprachübungen und -übersetzungen für den von ihr besuchten Deutschunterricht enthalten (act. 4, S. 9). Es fehle den auf den elektronischen Datenträgern gespeicherten Daten damit jede Beweisrelevanz (act. 4, S. 11). Diese Vorbringen der Gesuchsgegner erscheinen, angesichts der Tatsache, dass es sich um die Daten eines iPhones, eines iPads, eines MacBook Pros sowie zweier Festplatten handelt, als Schutzbehauptungen. In Anbetracht der Vielzahl an Geräten und der üblichen Verwendung dieser, ist nicht anzunehmen, dass auf all diesen Datenträgern nur gerade und ausschliesslich die von den Gesuchsgegnern vorgebrachten Daten gespeichert sind; werden auf solchen Geräten doch mutmasslich auch andere Daten wie allenfalls untersuchungsrelevante Emails, Kontakte etc. zu finden sein. Es geht aus den Ausführungen der Gesuchsgegner auch nicht hervor, auf welchem Gerät und in welchen Dateien, welche dieser geltend gemachten Daten konkret zu finden sind. Die Gesuchsgegner kommen damit ihrer prozessualen Obliegenheit zur Benennung jener Gegenstände, welche offensichtlich keinen Sachzusammenhang aufweisen, nicht nach. Es muss damit angenommen werden, dass sich auf diesen Geräten grundsätzlich untersuchungsrelevante Informationen befinden.
Zusammenfassend ist von einem Deliktskonnex für die fünf Datenträger auszugehen.
5.
5.1 Die Gesuchsgegner machen geltend, die Siegelung an sich sei widerrechtlich erfolgt, weil die Daten des iPads sowie des iPhones gespiegelt worden seien und eine erste Grobsichtung erfolgt sei. Zudem seien die EDV-Geräte bzw. deren Kopien nicht ordnungsgemäss versiegelt worden (act. 4, S. 4-8).
Gemäss der Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegner während der Durchsuchung telefonisch durch D. zuerst mitteilen lassen, dass er die Siegelung verlange und später, dass er wolle, dass sein Anwalt dies entscheide. Der erste Antrag auf Siegelung habe den Teamleiter der Durchsuchung um 9:40 Uhr erreicht. In der Folge seien sämtliche Geräte und Unterlagen von Amtes wegen versiegelt worden (act. 8, 8.3). Die Durchsuchung begann am 23. September 2015 um 6:15 Uhr und endete gemäss Protokoll um 10:00 Uhr. Die Darstellung der Gesuchstellerin wird mittels des durch die Gesuchsgegnerin unterzeichneten Durchsuchungsprotokolls (act. 1.3) bzw. des Sicherstellungsprotokolls (act. 1.4) bestätigt und es wird von den Gesuchsgegnern nicht substantiiert bestritten, dass die Siegelung erst um 9:40 Uhr verlangt worden sei.
5.2 Eine Grobsichtung der zu versiegelnden Akten ist zulässig. Sie muss sich auf eine kurze Sichtung und summarische Prüfung beschränken und darf nicht dazu missbraucht werden, bestehende Geheimnisse zur Kenntnis zu nehmen und damit das Entsieglungsverfahren zu umgehen (vgl. Thormann/Brechbühl , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 248 StPO N. 13 mit zahlreichen Hinweisen; TPF 2005 190 E. 4.3). Die Anfertigung von Kopien der auf den EDV-Geräten vorhandenen Daten stellt für die Betroffenen die mildere Massnahme dar, als die Sicherstellung der EDV-Geräte selbst (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts vom BB.2013.58 vom 30. September 2013, E. 2.1), wobei dabei gleichzeitig gewährleistet werden kann, dass die sichergestellten Daten vor Manipulationen geschützt werden.
5.3 Vorliegend wurden die Grobsichtung bzw. die Spiegelungen der EDV-Geräte überdies zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als die Gesuchsgegner die Siegelung der Geräte noch nicht verlangt hatten. Hinweise auf einen Missbrauch durch die Ermittlungsbehörde sowie dafür dass die EDV-Geräte nicht ordnungsgemäss versiegelt worden wären, finden sich in den Akten nicht. Aus dem Dargelegten geht hervor, dass sich die entsprechenden Rügen als unbegründet erweisen.
6.
6.1 Datenträger sind mit grösstmöglicher Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2B_91/2016 vom 4. August 2016, E. 4.3; TPF 2009 176 E. 4.1). Damit wird nicht zuletzt dem im Strafprozessrecht zu beachtenden verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV ) Rechnung getragen. Angesichts einer Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis zu wahren sowie Geheimnisse, welche Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden (Art. 50 Abs. 2 VStrR ; Urteil des Bundesgerichts 1B_352/2013 vom 12. Dezember 2013, E. 3.1). Auch schützenswerte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO können einer Durchsuchung oder Beschlagnahme entgegenstehen (z.B. für das Verfahren nicht relevante private Aktfotos in einem Wirtschaftsfall, Tagebücher, private Briefe, Aufzeichnungen über den Gesundheitszustand etc.; vgl. Keller , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 248 N. 23). Geschäfts- wie schützenswerte Privatgeheimnisse können geltend gemacht werden, stehen jedoch einer Durchsuchung nicht absolut entgegen. Sie geniessen nicht den gleichen Schutz wie das Amts- oder Berufsgeheimnis. Es ist eine Interessenabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen und den Interessen an der Strafverfolgung vorzunehmen, was nichts anderes darstellt als die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ( Keller , a.a.O., N. 24 m.w.H.). Das Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten steht einer Beschlagnahme gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ausdrücklich nicht entgegen. Es ist diesem somit bloss im Rahmen der Privatgeheimnisse Rechnung zu tragen (vgl. TPF 2008 99 E. 4.2). Betroffene, welche die Siegelung beantragen, haben die prozessuale Obliegenheit, den Entsiegelungsrichter bei der Sichtung und Klassifizierung zu unterstützen; auch haben sie jene Dateien zu benennen, die ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen (BGE 137 IV 189 E. 4.2).
6.2 Die mit dem Gesuchsgegner verheiratete Gesuchsgegnerin, macht geltend, dass die Datenträger ausschliesslich Familienfotos, von ihr produzierte Filme auf Youtube und Sprachübungen und -übersetzungen enthalten (act. 4, S. 9). Die Gesuchsgegner machen somit private Geheimhaltungsinteressen gegen die Entsiegelung geltend.
Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer Durchsuchung der Datenträger entgegenstünden, sind von den Gesuchsgegnern keine angerufen worden und auch nicht ersichtlich (act. 4, 10).
6.3 Bei den von der Gesuchsgegnerin produzierten Filmen sowie den Sprachübungen und -übersetzungen ist nicht erkennbar inwiefern diesbezüglich überhaupt private Geheimhaltungsinteressen vorliegen sollen. Über den Inhalt der Filme ist nichts bekannt. Es wird von den Gesuchsgegnern nicht dargetan, welche Datenträger und Dateien die Familienfotos enthalten sollen. Inwiefern die Familienfotos besonders schützenswerte Privatgeheimnisse enthalten sollen, wird ebenfalls nicht ausgeführt. Wie bereits dargelegt, muss angenommen werden, dass sich auf den Datenträgern untersuchungsrelevante Daten befinden (vgl. oben E. 4.2). Mit der pauschalen Behauptung der Gesuchsgegner, dass auf sämtlichen fünf EDV-Geräten ausschliesslich Inhalte mit privatem Geheimhaltungsinteresse vorlägen, kommen sie ihren Mitwirkungsobliegenheiten im Entsiegelungsverfahren nicht nach. Zu beachten ist ausserdem, dass zahlreiche Dokumente im Hinblick auf die Vermögenslage für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein können, weshalb der Kreis der möglicherweise relevanten Dokumente weit zu ziehen ist (z.B. Emails, Kontakte, Bankbelege, eingescannte Belege, etc.). Insgesamt überwiegt angesichts der Tatvorwürfe das Interesse an der Strafverfolgung die geltend gemachten Privatgeheimnisse klar. Einer Entsiegelung und Durchsuchung der versiegelten EDV-Geräte durch die Gesuchstellerin steht somit nichts entgegen. Falls auf den Datenträgern Privatgeheimnisse zum Vorschein kommen sollten, ist diesen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_659/2012 vom 16. Juli 2013, E. 3.1). Die Gesuchstellerin wird nach erfolgter Durchsuchung mittels anfechtbarer Verfügung entscheiden, welche Unterlagen sie als beweisrelevant erachtet und zu den Akten nehmen will ( TPF 2011 80 E. 2). In dieser Verfügung wird auch zu entscheiden sein, ob sich unter den beschlagnahmten Informationen solche befinden, welche eines besonderen Schutzes bedürfen, und beispielsweise ausschlössen, Dritten Zugang zu gewähren ( TPF 2009 176 E. 4.2).
Weitere Hinweise, wonach die Entsiegelung unverhältnismässig sein könnte, sind keine erkennbar.
7. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen.
Die Gesuchstellerin ist zu ermächtigen, die versiegelten Datenträger bzw. deren forensische Kopien zu entsiegeln und zu durchsuchen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsgegner als unterliegende Parteien die Gerichtskosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art 66 Abs. 1 und 5 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die fünf versiegelten EDV-Geräte zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird unter solidarischer Haftbarkeit den Gesuchsgegnern auferlegt.
Bellinzona, 24. Oktober 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiber in :
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung
- Rechtsanwalt Felix Barmettler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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