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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2016.84 vom 18.10.2016

Hier finden Sie das Urteil BB.2016.84 vom 18.10.2016 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2016.84

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde der A SA abgewiesen, da die Verfahrenstrennung nicht sachlich gerechtfertigt war. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die Trennung des Verfahrens wegen rügt die Begründung einer Verfahrenseinsicht und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2016.84

Datum:

18.10.2016

Leitsatz/Stichwort:

Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO). Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).

Schlagwörter

Verfahren; Verfahrens; Akten; Bundesanwaltschaft; Akteneinsicht; Untersuchung; Person; Gehör; Einvernahme; Apos;; Untersuchung; Entscheid; Verfügung; Gehörs; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Personen; Parteien; Trennung; Bundesstrafgerichts; édure; Beschuldigte; Verfahrenstrennung; Unternehmen; Einvernahmen; ündet

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 StGB ;Art. 10 StPO ;Art. 101 StPO ;Art. 102 StGB ;Art. 104 StPO ;Art. 107 StPO ;Art. 112 StPO ;Art. 2 StPO ;Art. 20 StPO ;Art. 29 StPO ;Art. 3 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 5 StPO ;

Referenz BGE:

135 I 279; 138 IV 214; 139 IV 25; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.84
(Nebenverfahren: BP.2016.24 )

Beschluss vom 18. Oktober 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Tito Ponti und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. SA, vertreten durch die Rechtsanwälte Pascal Maurer und Pedro da Silva Neves,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO ); Akteneinsicht (Art. 101 f . i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt eine Reihe von Strafuntersuchungen im Zusammenhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen in Brasilien rund um die (halb-)staatliche Unternehmung B. So eröffnete sie diesbezüglich am 2. Juli 2015 die Strafuntersuchung Nr. SV.15.0775 gegen die C. Inc., die D. Corp., die E. SA und gegen weitere unbekannte Unternehmen wegen des Verdachts der Strafbarkeit der Unternehmen sowie gegen F. und gegen weitere unbekannte Personen wegen des Verdachts der Bestechung, der Falschbeurkundung und der qualifizierten Geldwäscherei ( BB.2015.81 , act. 7.6). Am 10. Juli 2015 wurde diese Untersuchung auf die A. SA und auf G. ausgedehnt ( BB.2015.81 , act. 7.7). Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 zeigten die Rechtsanwälte Pascal Maurer und Pedro da Silva Neves der Bundesanwaltschaft an, in dieser Untersuchung mit der Wahrung der Interessen der A. SA mandatiert worden zu sein. Gleichzeitig ersuchten sie um Einsicht in die Verfahrensakten (act. 1.6).

B. Die Strafuntersuchung wurde am 30. Oktober 2015 gegen H. und I. ausgedehnt. Am 26. Januar 2016 erfolgte eine weitere Ausdehnung der Untersuchung gegen J. und gegen K. (vgl. act. 4, S. 2). K. wurde am 17. Februar 2016 in Z. verhaftet und mit Entscheid des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts für vorerst drei Monate in Untersuchungshaft versetzt (vgl. act. 4.2). K. wurde im Rahmen der Strafuntersuchung SV.15.0775 am 18. Februar, am 4. und 9. März 2016 durch die Bundesanwaltschaft einvernommen. Am 10. März 2016 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 4.2):

1. Die Strafuntersuchung gegen K. wird von der Strafuntersuchung SV.15.0775 abgetrennt und unter SV.16.0373 weitergeführt.

2. Die den Beschuldigten K. (mit-)betreffenden und in der Strafuntersuchung SV.15.0775 erhobenen Beweisunterlagen werden mit separater Verfügung in der Strafuntersuchung SV.16.0373 beigezogen.

3. (...)

Eröffnet wurde diese Verfügung lediglich dem Beschuldigten K. Dieser wurde in der Folge im Rahmen der Untersuchung SV.16.0373 am 15. und 22. März sowie am 5. und 11. April 2016 einvernommen.


C. Mit Schreiben vom 1. April 2016 teilte die Bundesanwaltschaft dem Vertreter der A. SA Folgendes mit (act. 1.1):

Am 17. Februar 2016 wurde K. in Z. verhaftet und mit Entscheid des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts in Untersuchungshaft versetzt. In der Folge wurde die Strafuntersuchung gegen K. vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots abgetrennt; die Strafuntersuchung gegen ihn wird nun unter SV.16.0373 weitergeführt.

Es ist nun vorgesehen, K. in der Woche vom 25. bis 29. April 2016 als Auskunftsperson einzuvernehmen. Ich bitte um Bekanntgabe der Ihnen in dieser Woche möglichen Termine (...).

Mit Bezug auf dieses Schreiben kündigte die A. SA gegenüber der Bundesanwaltschaft am 6. April 2016 an, gegen die Abtrennung des Verfahrens Beschwerde erheben zu wollen. Gleichzeitig ersuchte sie die Bundesanwaltschaft um Akteneinsicht (act. 1.26).

Bezug nehmend auf das erwähnte und weitere Gesuche um Akteneinsicht verfügte die Bundesanwaltschaft am 8. April 2016 Folgendes (act. 1.2):

1. Den Ersuchen um Akteneinsicht wird insofern stattgegeben, als den Parteien Einsicht gewährt wird in:

1.1. Das Rechtshilfeersuchen an die brasilianischen Behörden vom 16. Juli 2016

1.2. Das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 29. Februar 2016

1.3. die Protokolle der Einvernahmen mit K. vom:

· 18. Februar 2016 (Hafteinvernahme)

· 4. März 2016

· 9. März 2016

· 15. März 2016

· 22. März 2016

· 5. April 2016

· 11. April 2016 (noch ausstehend)

1.4. Schriftlich unterbreitete Fragen vom 16. März 2016 sowie schriftliche Antworten vom 4. April 2016

2. Soweit weitergehend werden die Akteneinsichtsgesuche abgewiesen.

3. Die Unterlagen gemäss Ziff. 1.3. und 1.4. vorstehend werden den Parteien in elektronischer Form auf Datenträger bis spätestens 13. April 2016 übermittelt. (...)

D. Gegen die Mitteilung vom 1. April 2016 und die Verfügung vom 8. April 2016 erhob die A. SA am 14. April 2016 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. In materieller Hinsicht beantragt sie Folgendes (act. 1):


Principalement:

4. Annuler et mettre à néant la décision du 1 er avril 2016 du Ministère public de la Confédération en ce qu'elle ordonne la disjonction des procédures SV.15.0775 et de celle diligentée à l'encontre de K. et portant désormais le numéro de procédure SV.16.0373.

5. Annuler et mettre à néant la décision du 8 avril 2016 du Ministère public de la Confédération en ce qu'elle refuse partiellement l'accès au dossier de la procédure SV.15.0775 à la recourante.

Cela fait:

6. Ordonner que l'instruction diligentée à l'encontre de K. soit jointe à la procédure SV.15.0775.

7. Ordonner au Ministère public de la Confédération de conférer à la recourante un accès complet au dossier de la procédure SV.15.0775.

8. Condamner tout opposant aux dépens de la présente procédure de recours, comprenant une équitable indemnité à titre de participation aux honoraires d'avocats de la recourante.

Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies der Referent mit Verfügung vom 19. April 2016 ab (act. 3). In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2016 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 4). Mit Replik vom 20. Mai 2016 hält die A. SA an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 9). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 23. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO ; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308 ). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO ). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist Beschuldigte und damit Partei in der vorliegenden Strafuntersuchung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Sie ist durch die ihr gegenüber ergangene Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht ohne Weiteres beschwert und somit zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.11 vom 22. Oktober 2015, E. 1.1). Aufgrund der ebenfalls angefochtenen Verfahrenstrennung und der diesbezüglich gerügten Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit drohen der Beschwerdeführerin allenfalls massive prozessuale Rechtsnachteile (vgl. hierzu zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016, E. 1 m.w.H.). Sie erweist sich damit auch diesbezüglich als beschwert und zur Beschwerdeführung berechtigt (siehe im Ergebnis auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2016.10 vom 27. Mai 2016, E. 1.4; BB.2015.79 vom 18. Januar 2016, E. 1.2). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die erfolgte Trennung des Verfahrens betreffend rügt die Beschwerdeführerin einerseits, es fehle der angefochtenen Verfügung an einer Begründung, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (act. 1, S. 11 f.). Andererseits fehle es aber auch an den gesetzlichen Voraussetzungen, welche eine solche Trennung rechtfertigen würden (act. 1, S. 12 ff.).

2.2

2.2.1 Die Trennungsverfügung vom 10. März 2016 wurde von der Beschwerdegegnerin zwar kurz begründet, sie hat es jedoch unterlassen, diese auch den weiteren Mitbeschuldigten zu eröffnen (vgl. act. 4.2). Im Ergebnis führte dies dazu, dass der an die Adresse der Beschwerdeführerin erfolgte Hinweis auf die erfolgte Trennung vom 1. April 2016 keine Begründung bzw. nur den allgemeinen Hinweis auf das Beschleunigungsgebot enthielt (act. 1.1). Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort akzeptiert die Beschwerdegegnerin denn auch die diesbezügliche Rüge in rechtlicher Hinsicht (act. 4, S. 4).

2.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 mit Hinweisen).

2.2.3 Die vorliegende Gehörsverletzung ist letztlich auf ein Versehen zurückzuführen und wiegt nicht sonderlich schwer, da sich die zeitliche Verzögerung der Kenntnisnahme der erfolgten Verfahrenstrennung durch die Beschwerdeführerin in Grenzen hält. Die Beschwerdeführerin konnte sich im Beschwerdeverfahren im Rahmen ihrer Beschwerde aber auch im Rahmen ihrer Beschwerdereplik einlässlich zur Frage der Verfahrenstrennung äussern. Die Beschwerdekammer verfügt im Beschwerdeverfahren grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO ), weshalb die gerügte Gehörsverletzung vorliegend geheilt werden kann. Auf eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides wegen der festgestellten Gehörsverletzung ist demnach zu verzichten. Diese ist jedoch im Rahmen der Kostenfolgen zu berücksichtigen (siehe nachfolgende E. 4.1).

2.3

2.3.1 Art. 29 StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser besagt u. a., dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ). Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO ) und dient überdies der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO ). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiver Natur sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016, E. 4.4).

Im vorliegenden Zusammenhang zu beachten ist aber auch die Bestimmung von Art. 112 Abs. 4 StPO . Demnach können Verfahren vereinigt werden, wenn wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts sowohl ein Verfahren gegen eine natürliche Person wie auch ein Verfahren gegen ein Unternehmen geführt wird. Eine solche Zusammenlegung ist jedoch nicht zwingend. Getrennte Verfahren bleiben bzw. sind zulässig, wenn sich dies aus verfahrensökonomischen Gründen aufdrängt (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1168 ).

2.3.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die von ihr verfügte Verfahrenstrennung hauptsächlich mit dem Umstand, dass mit K. (nur) eine der verschiedenen beschuldigten Personen verhaftet werden konnte. Das ihn betreffende Verfahren ist demnach von Gesetzes wegen vordringlich durchzuführen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Die Behandlung der gegen K. geführten Untersuchung mit der gebotenen besonderen Beschleunigung erweist sich im Rahmen des Verfahrens SV.15.0775 jedoch aufgrund einer Reihe von Umständen als schwierig. Soweit sich das Verfahren gegen natürliche Personen richtet, handelt es sich bei diesen ausschliesslich um ausländische Staatsangehörige. In drei Fällen konnte die Beschwerdegegnerin bereits die rechtshilfeweise Einvernahme der beschuldigten Personen in Brasilien beantragen, welche sich jedoch verzögert (G., I. und J.). F., dessen Aufenthaltsort nicht bekannt sei, sei über seinen Verteidiger zu Einvernahmen in die Schweiz eingeladen worden, wolle diesen Einladungen aber keine Folge leisten. Die Beschuldigte H. schliesslich sei in der Schweiz nicht vertreten und ihr Aufenthaltsort sei unbekannt (vgl. zum Ganzen act. 4, S. 2). Solche Umstände stellen einen ernsthaften und objektiven Grund dar, das mit besonderer Beschleunigung zu führende Verfahren gegen K. abzutrennen und gesondert weiterzuführen. Wenn - wie hier - in zeitlicher Hinsicht offensichtlich nicht konkret absehbar ist, wann alle der anderen Beschuldigten einvernommen werden können, lässt sich ein faktischer Stillstand des gegen den inhaftierten Beschuldigten geführten Verfahrens nicht rechtfertigen. Gerade im Verhältnis zur Beschwerdeführerin als juristische Person ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass deren Strafbarkeit vorliegend unter dem Blickwinkel des Art. 102 Abs. 2 StGB untersucht wird. Demzufolge droht ihr dann eine Strafe, wenn ihr vorzuwerfen ist, dass sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine im Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangene Straftat (hier Bestechung fremder Amtsträger und Geldwäscherei) zu verhindern. Der Nachweis der vorliegend untersuchten Anlasstat bildet also Voraussetzung einer allfälligen Strafbarkeit der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu Niggli/Gfeller , Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 102 StGB N. 240 m.w.H.; Trechsel/Jean-Richard , Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 102 StGB N. 8). Dieser Umstand dürfte denn auch dazu geführt haben, dass der Gesetzgeber in Art. 112 Abs. 4 StPO vom Regelfall der auch bei gleichem oder damit zusammenhängendem Sachverhalt getrennt geführten Verfahren gegen juristische und natürliche Personen auszugehen scheint. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkung ihrer Verfahrensrechte hat die Beschwerdegegnerin vorliegend Rechnung getragen, indem sie der Beschwerdeführerin sämtliche Protokolle der Einvernahmen von K. (auch diejenige aus der abgetrennten Untersuchung) eröffnete (act. 1.2). Zudem schritt die Beschwerdegegnerin im Rahmen des gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahrens zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Einvernahme von K. als Auskunftsperson (act. 1.1).

2.3.3 Nach dem Gesagten bestehen ernsthafte und objektive Gründe, welche die von der Beschwerdegegnerin verfügte Verfahrenstrennung rechtfertigen. Den hieraus der Beschwerdeführerin drohenden Einschränkungen des rechtlichen Gehörs hat die Beschwerdegegnerin durch geeignete Vorkehren (Akteneinsicht, Möglichkeit zur Teilnahme an der Einvernahme von K. als Auskunftsperson) Rechnung getragen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.

3.

3.1 Die Beschwerde richtet sich weiter gegen die Verfügung vom 8. April 2016, mit welcher weitergehende Gesuche um Akteneinsicht (u. a. solche der Beschwerdeführerin) unter Hinweis auf Art. 101 Abs. 1 StPO abgewiesen wurden (act. 1.2).

3.2 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbehalten. Die Rechtsprechung folgert aus dieser Bestimmung, dass die beschuldigte Person vor der Durchführung ihrer ersten Einvernahme grundsätzlich keinen absoluten Anspruch auf vollständige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens hat (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2; 137 IV 280 E. 2.3 S. 284, 137 IV 172 E. 2.3 S. 174 f. m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft gewährt insoweit Akteneinsicht nach pflichtgemässem Ermessen. Besteht Kollusionsgefahr, darf sie die Akteneinsicht verweigern (Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2011 vom 30. August 2011, E. 2.3 m.w.H.).

3.3 Vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin die Akteneinsicht allein gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO und unter Hinweis auf die anstehenden Einvernahmen in Brasilien verweigerte (act. 1.2). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Art. 108 StPO und zu Einschränkungen des rechtlichen Gehörs wegen Rechtsmissbrauchs oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen sind daher ohne jede Relevanz. Entscheidend ist allein, dass die rechtshilfeweise vorzunehmenden Einvernahmen der sich in Brasilien befindenden beschuldigten Personen noch nicht durchgeführt werden konnten und im vorliegenden Fall von erheblicher Kollusionsgefahr auszugehen ist (vgl. hierzu die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in act. 4, Ziff. IV.). Gemäss der angeführten Praxis kommt den beschuldigten Personen daher grundsätzlich noch kein Anspruch auf Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zu. Mit diesen Gesichtspunkten setzt sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben - wenn überhaupt - nur oberflächlich auseinander. Ihre Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist somit abzuweisen.

4.

4.1 Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Fall, dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, ist in Art. 428 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung ist dem jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens - beispielsweise durch angemessene Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch Verzicht auf die Erhebung von Kosten - Rechnung zu tragen (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015, E. 2.3 m.w.H.).

4.2 Die Gerichtsgebühr ist für das gesamte Verfahren (unter Berücksichtigung der Kosten für die Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung; act. 3) auf Fr. 2'500.- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). In Anbetracht der oben stehenden Erwägungen (E. 2.2.3) sind davon Fr. 2'000.- der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 19. Oktober 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwälte Pascal Maurer und Pedro da Silva Neves

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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