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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2016.77 vom 31.05.2016

Hier finden Sie das Urteil BB.2016.77 vom 31.05.2016 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2016.77

Der Bundesstrafgericht hat den Beschwerdeführer wegen Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) und Kostenvorschusspflicht (Art. 383 Abs. 2 StPO) angefochten. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass A. am 17. Februar 2016 Strafanzeige gegen B. und C. bei der Bundesanwaltschaft eingereicht hatte, die Nichtanhandnahme dieser Strafanzeige verfügt hatte (act. 1.1). Am 11. April 2016 erhebt A. Beschwerde gegen dieses Gericht und beantragt ein Strafverfahren gegen B. und C. (act. 1). Die Beschwerdekammer hat mit Schreiben vom 19. April 2016 die Zustellung der Verfahrensakten verlangt, was am 25. April 2016 erfolgt ist (act. 3). A. wird am 10. Mai 2016 aufgefordert, bis 23. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 4). A. hat den verlangten Kostenvorschuss jedoch nicht geleistet und mit Schreiben vom 23. Mai 2016 an die Beschwerdekammer gelangt ist, darin im Wesentlichen ausführt, dass die Anwendung von Art. 383 StPO in diesem Fall problematisch sei (act. 5). Die Beschwerdekammer hat dann festgestellt, dass A. gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz verpflichtet die Privatklägerschaft, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten (Art. 136 StPO), was A. nicht erreicht hat. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt und mit Schreiben vom 23. Mai 2016 auch nicht, weder explizit noch sinngemäss, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO ersucht (act. 4). Der Beschwerdeführer hat damit die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Frist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2016.77

Datum:

31.05.2016

Leitsatz/Stichwort:

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Kostenvorschuss (Art. 383 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Beschwerdekammer; Kostenvorschuss; Bundesanwaltschaft; Gericht; Frist; Rechtsmittel; Bundesstrafgericht; Tribunal; Nichtanhandnahme; Verfahrens; Blättler; Gerichtsschreiberin; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Zustellung; Bundesstrafgerichts; StBOG; Rechtsmittelinstanz; Sicherheit; Kostenvorschusses; Schweiz; Gerichtsgebühr; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Beschluss; Besetzung; Bundesstrafrichter; Stephan

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 13 StPO ;Art. 19 BV ;Art. 322 StPO ;Art. 38 StPO ;Art. 383 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 91 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.77

Beschluss vom 31. Mai 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Roy Garré und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO ); Kostenvorschuss (Art. 383 Abs. 2 StPO)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 17. Februar 2016 bei der Bundesanwaltschaft gegen die Bundesverwaltungsrichter B. und C. Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs einreichte (act. 1.1);

- die Bundesanwaltschaft am 22. März 2016 die Nichtanhandnahme der obgenannten Strafanzeige verfügte (act. 1.1);

- A. dagegen am 11. April 2016 Beschwerde bei diesem Gericht erhebt und sinngemäss die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die von ihm Angezeigten beantragt (act. 1);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 19. April 2016 von der Bundesanwaltschaft zunächst die Zustellung der Verfahrensakten verlangte (act. 2); diese am 25. April 2016 hierorts eingingen (act. 3);

- der Beschwerdeführer am 10. Mai 2016 aufgefordert wurde, bis 23. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 4);

- der Beschwerdeführer innert Frist (und bis dato) den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hat;

- er jedoch mit Schreiben vom 23. Mai 2016 an die Beschwerdekammer gelangt ist und darin im Wesentlichen ausführt, die Anwendung von Art. 383 StPO sei in casu problematisch, weshalb von einer Kostenvorschusspflicht abzusehen sei (act. 5);

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt (Art. 383 Abs. 1 StPO);

- ausser Art. 136 StPO das Gesetz keine andere Ausnahme vorsieht, sodass auf die Erläuterungen des Beschwerdeführers nicht weiter eingetreten werden kann (vgl. Art. 190 BV );

- falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 383 Abs. 2 StPO );

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO);

- der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlt und mit Schreiben vom 23. Mai 2016 auch nicht (weder explizit noch sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO ersucht hat;

- der Beschwerdeführer damit die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Frist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts-kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 31. Mai 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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