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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2016.50 vom 09.03.2016

Hier finden Sie das Urteil BB.2016.50 vom 09.03.2016 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2016.50

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat in ihrem Beschluss vom 9. März 2016 festgestellt, dass die Aufsichtsbeschwerde vom 26. Januar 2016 samt den entsprechenden Akten der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft zurücküberwiesen werden muss. Dies liegt daran, dass A. nicht anwaltlich vertreten war und seine Eingabe als Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff . StPO nicht als solche behandelt wissen wollte.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2016.50

Datum:

09.03.2016

Leitsatz/Stichwort:

Aufsichtsbeschwerde.

Schlagwörter

Bundes; Aufsichtsbeschwerde; Beschwerdekammer; AB-BA; Sinne; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Rechtsmittel; Stellung; Eingabe; Aufsichtsbehörde; Bundesstrafgerichts; Gericht; Tribunal; Keller; Staatsanwalt; Stellungnahme; Verfahrenshandlungen; Basel; Burger-Mittner; Andreas; Vorsitz; Gerichtsschreiberin; Auffassung; Aufforderung; Akten

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 39 StPO ;Art. 393 StPO ;

Referenz BGE:

120 II 270; ;

Kommentar:

Keller, Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Andreas, Donatsch, Hansjakob, Lieber [Hrsg.], Art. 393 StPO, 2014

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.50

Beschluss vom 9. März 2016
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Roy Garré ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. ,

Anzeigeerstatter

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beanzeigte

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- mit Eingabe vom 26. Januar 2016 A. bei der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "AB-BA") "Aufsichtsbeschwerde gegen den Staatsanwalt des Bundes B." erhob (act. 2);

- mit Begleitschreiben vom 31. Januar 2016 (act. 4) A. der AB-BA eine (ergänzende) Aufsichtsbeschwerde vom gleichen Tag zukommen liess (act. 4.1);

- die AB-BA mit Schreiben vom 28. Januar 2016 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") um Stellungnahme zur Aufsichtsbeschwerde von A. ersuchte (act. 7);

- die BA in ihrem Schreiben vom 25. Februar 2016 dazu Stellung nahm und abschliessend festhielt, die von A. erhobenen Vorwürfe würden sich gegen die Verfahrensführung von Staatsanwalt B. in einer laufenden Strafuntersuchung richten; nach ihrer Auffassung die Kritik an Verfahrenshandlungen oder behaupteten Unterlassungen eines Staatsanwalts des Bundes in Form einer Beschwerde nach Art. 393 ff . StPO bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vorzubringen wäre (act. 8);

- die AB-BA sich mit Schreiben vom 1. März 2016 als in der Sache nicht zuständig erklärte, weil sich nach ihrer Auffassung die Beschwerde gegen verschiedene konkrete Verfahrenshandlungen im Rahmen eines Strafverfahrens richten würde, weshalb sie die Beschwerde von A. dem Bundesstrafgericht überwies (act. 3);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Schreiben vom 3. März 2016 A. Gelegenheit zur Stellungnahme zur erfolgten Überweisung und zur Frage gab, ob er seine Eingabe vom 26. Januar 2016 als Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff . StPO behandelt wissen wolle, da er sie explizit als Aufsichtsbeschwerde ausgestaltet hatte (act. 9);

- sich dieses Schreiben vom 3. März 2016 mit dem Schreiben von A. vom gleichen Tag kreuzte; A. darin mitteilte, er habe nie die Intention gehabt, basierend auf Art. 393 StPO dem Bundesstrafgericht eine Beschwerde vorzulegen; er das Gericht um Bestätigung ersuchte, dass es für ihn kein Kostenrisiko gebe (act. 10);

- zur völligen Klarheit mit Schreiben vom 4. März 2016 A. nochmals um Mitteilung ersucht wurde, ob er seine von der AB-BA an die Beschwerdekammer weitergeleiteten Eingaben als Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff . StPO behandelt wissen wolle (act. 11);

- auch dieses Schreiben vom 4. März 2016 sich mit der Stellungnahme von A. vom 4. März 2016 kreuzte, welche auf die erste Aufforderung der Beschwerdekammer vom 3. März 2016 Bezug nimmt (act. 12); A. darin ausdrücklich ausführte, dass er keine Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff . StPO erheben will (act. 12);

- mit Schreiben vom 7. März 2016 A. auf die zweite Aufforderung der Beschwerdekammer vom 4. März 2016 reagierte; er daran festhielt, er habe beim Bundesstrafgericht nie eine Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff . StPO eingereicht (act. 13); er um Rücksendung der Akten an die AB-BA ersuchte (act. 13);

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalpolizei bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG );

- von der Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff . StPO die Aufsichtsbeschwerde abzugrenzen ist (s. Andreas Keller, in: StPO Kommentar, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 393 N. 3 ff.; Patrick Guidon in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 393 N. 5);

- es sich bei der Aufsichtsbeschwerde trotz ihrer Bezeichnung nicht um eine Beschwerde im Sinne eines förmlichen Rechtsmittels, sondern um eine Anzeige und formlosen Rechtsbehelf handelt (s. Oliver Zibund , in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016,Art. 71 N. 2 ; vgl. auch Keller , a.a.O., Art. 393 N. 3, und Nicole Burger-Mittner , Die Stellung der schweizerischen Bundesanwaltschaft und ihrer Staatsanwälte, Diss. SG 2011, S. 300);

- nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Rechtsmittel nicht von Amtes wegen in ein anderes umgewandelt werden kann, wenn eine von einem berufsmässigen Bevollmächtigten verbeiständete Partei ausdrücklich ein bestimmtes Rechtsmittel wählt ( BGE 120 II 270 E. 2 S. 272); dies mit Blick auf die unterschiedliche Rechtsnatur und die nicht zuletzt ungleichen Kostenfolgen a fortiori zu gelten hat und daher die Umwandlung in ein förmliches Rechtsmittel ausser Betracht fällt, wenn eine anwaltlich vertretene Partei ausdrücklich einen formlosen Rechtsbehelf wie die Aufsichtsbeschwerde ergreift;

- vorliegend A. zwar nicht anwaltlich vertreten ist; er allerdings bewusst eine Aufsichtsbeschwerde bei der AB-BA einreichte (act. 1); er gegenüber dem hiesigen Gericht mehrfach - zunächst unaufgefordert (act. 10) und sodann auf zweifache Nachfrage hin (act. 12 und 13) - ausdrücklich daran festhielt, dass er seine Eingabe vom 26. Januar 2016 an die AB-BA nicht als Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff . StPO behandelt wissen möchte (act. 5);

- nach dem Gesagten kein Wille zur Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff . StPO vorliegt; eine Umdeutung der Aufsichtsbeschwerde in eine solche Beschwerde folglich ausgeschlossen ist;

- es damit an einer Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff . StPO fehlt; die Beschwerdekammer sachlich nicht zur Prüfung und Beurteilung einer Aufsichtsbeschwerde zuständig ist (vgl. Burger-Mittner, a.a.O., S. 301) ; sie entsprechend auch nicht die Frage nach der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde zu prüfen hat;

- entsprechend auf die überwiesene Aufsichtsbeschwerde vom 26. Januar 2016 nicht einzutreten und diese samt Ergänzungen und Beilagen der Aufsichtsbehörde zurückzuüberweisen ist;

- A. die Beschwerdekammer aufforderte, der Vereinigten Bundesversammlung Meldung über das Vorgehen der AB-BA zu erstatten (act. 12); dafür keine Gründe ersichtlich sind (vgl. Burger-Mittner, a.a.O., S. 239 ff.);

- keine Kosten zu erheben sind.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Aufsichtsbeschwerde vom 26. Januar 2016 samt Ergänzung wird nicht eingetreten.

2. Die Aufsichtsbeschwerde vom 26. Januar 2016 wird samt den entsprechenden Akten der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft zuständigkeitshalber zurücküberwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 9. März 2016

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

- Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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